2230-2-3-2-WFK
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
Vom 28. Mai 2010
Auf Grund von Art. 9 Nrn. 2 und 7 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl S. 104, BayRS 2230-2-3-WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (DVBayEFG) vom 30. Juni 2005 (GVBl S. 248, BayRS 2230-2-3-2-WFK), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2008 (GVBl S. 330), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass die Hochschulzugangsberechtigung in Bayern mit einer Note von mindestens 1,30 erworben wurde und, sofern die gymnasiale Oberstufe besucht wurde, in die Gesamtqualifikation aus Block I (Qualifikationsphase) eine Summe von mindestens 524 Punkten (Note 1,30) und aus Block II (Abiturprüfung) eine Summe von mindestens 250 Punkten (Note 1,50) eingebracht wurde.“
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- c)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:
„(3) 1Studierende, die ein Auslandssemester absolvieren, können eine Sonderzuwendung erhalten, die in der Höhe den Leistungen entspricht, welche nach der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) bei einer Ausbildung im Ausland in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren wären. 2Daneben können diese Studierenden als Sonderzuwendung für jeden Monat des Bewilligungszeitraums im Ausland einen Auslandszuschlag für ein Studium im Bereich der Europäischen Union in Höhe von 155 € erhalten. 3Einmalig können diese Studierenden die den Regelerstattungsbetrag des § 3 Abs. 1 der BAföG-AuslandszuschlagsV überschreitenden Studiengebühren bis zu einem Höchstbetrag von 3000 € erhalten. 4Die festzusetzenden Leistungen sind auf die Monate des Bewilligungszeitraums für das Auslandssemester zu verteilen.“
- 3.
- § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Im Jahr 2011 werden auf Grund des doppelten Abiturjahrgangs zwei Jahrgänge aufgenommen, wobei der letzte G9-Jahrgang sowie der erste G8-Jahrgang jeweils einen Aufnahmejahr- gang bilden. 2Die Besetzung der gemäß § 6 Abs. 1 auf Studierende entfallenden Plätze aus einem dieser Aufnahmejahrgänge wird auf die Folgejahre bis 2014 verteilt, so dass diese Plätze in den Jahren 2012 bis 2014 zusätzlich zu den Plätzen der Aufnahmejahrgänge dieser Jahre zu besetzen sind.“
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. 2Für Schulabsolventen und Schulabsolventinnen der Abiturjahrgänge 2010 und 2011, die die Hochschulzugangsberechtigung über den Besuch der gymnasialen Oberstufe im neunjährigen Gymnasium erwerben, gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 DVBayEFG in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
München, den 28. Mai 2010
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister