7841-3-L
Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverordnung – ESchV)
Vom 17. Juni 2010
Auf Grund von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl I S. 588), § 2 Abs. 1 und 7 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung – DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1) in Verbindung mit § 6 Nr. 16 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2010 (GVBl S. 116), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung sowie die von § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) abweichenden Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Feldstück
eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers mit einer Mindestgröße von 0,1 ha,
- 2.
- frühe Sommerkultur
Sommergetreide (mit Ausnahme von Mais und Hirse), Erbsen, Ackerbohnen, Süßlupinen, sonstige Hülsenfrüchte (mit Ausnahme von Sojabohnen), Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Grünlandeinsaat, Radieschen, Rettich, Salate, Möhren, Petersilie, Pastinaken, Spinat, Einsaat von freiwillig stillgelegter Ackerfläche insbesondere im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen,
- 3.
- späträumende Gemüsekultur
Grün-, Palm-, Rosen-, Rot- und Weißkohl, Wirsing, Lauch, Sellerie, Rote Bete, Schwarzwurzeln, Winterrettiche.
§ 2
Einstufung der Erosionsgefährdung
(1) 1Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft. 2Grundlagen der Einstufung sind:
- 1.
- bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung nach Anlage 1 DirektZahlVerpflV ohne Verwendung des Regenerosivitätsfaktors R sowie des Hanglängenfaktors L,
- 2.
- bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Bodenerodierbarkeit auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung und die Windgeschwindigkeit nach Anlage 2 DirektZahlVerpflV.
(2) 1Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. 2Das Erosionsgefährdungskataster wird
- 1.
- in digitaler Form in das Internet (www.agrarfoerderung.bayern.de) eingestellt,
- 2.
- in gedruckter Form als Übersichtskarte an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
§ 3
Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke
(1) 1Die nach § 4 vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. 2Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage.
(2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlerhafter, fehlender, ungenauer oder nicht ausreichender Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.
§ 4
Maßnahmen zur Erosionsvermeidung
(1) 1Abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 DirektZahlVerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn in der Folge Sommerkulturen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 angebaut werden. 2Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(2) 1Abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 DirektZahl- VerpflV ist das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Flächen alternativ auch erlaubt, wenn als Folgefrucht Mais oder Zuckerrüben angebaut und spätestens unmittelbar nach Ansaat der Kulturen Erosionsschutzstreifen mit einer Breite von mindestens 5 Metern überwiegend quer zur Haupthangrichtung angelegt werden. 2Auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 soll der Abstand zwischen zwei Erosionsschutzstreifen bzw. zwischen einem Erosionsschutzstreifen und der Feldstücksgrenze möglichst 100 Meter, auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 möglichst 75 Meter nicht überschreiten. 3Auf jeder Fläche ist jedoch unabhängig von ihrer Größe mindestens ein Erosionsschutzstreifen anzulegen. 4Auf den Erosionsschutzstreifen sind entweder Winter- oder frühe Sommerkulturen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 anzubauen, die mindestens bis zum Reihenschluss einen ausreichenden Erosionsschutz gewähren. 5Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(3) 1Abweichend von § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn eine späträumende Gemüsekultur als Vorfrucht angebaut ist oder als Folgefrucht Kartoffeln oder Gemüsekulturen angebaut werden. 2Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht erlaubt.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 3 DirektZahlVerpflV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 2 alternativ auch vor der Aussaat oder dem Pflanzen von Gemüsekulturen oder Kartoffeln erlaubt, wenn entweder die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind oder wenn der Anbau bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird.
(5) Die Anforderungen von § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) oder einer auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinn des § 1 Nrn. 1 und 2 PflSchG Rechnung zu tragen.
§ 5
Zuständigkeit bei Erteilung von Ausnahmen
1Zuständige Behörden nach § 2 Abs. 6 DirektZahlVerpflV sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2In den Fällen des § 2 Abs. 6 Nr. 2 DirektZahlVerpflV entscheiden sie im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2010 tritt § 5 der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemein- samen Agrarpolitik (BayGAPV) vom 2. Juni 2005 (GVBl S. 184, BayRS 7841-2-L), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 613), außer Kraft.
München, den 17. Juni 2010
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister