2210-8-2-1-1-WFK
Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung
Vom 1. Juli 2010
Auf Grund von Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Mai 2009 (GVBl S. 186) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2009 (GVBl S. 340), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 37a wird das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.
- b)
- In Anlage 1 werden die Worte „Verfahren der Zentralstelle“ durch die Worte „zentrale Vergabeverfahren“ ersetzt.
- 2.
- In § 1 Satz 1 werden die Worte „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle)“ durch die Worte „Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung)“ ersetzt.
- 3.
- In § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1, Satz 4 Halbsätze 1 und 2 sowie Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 3 nach den Worten „durch die“, Satz 4 sowie Abs. 3 Satz 2, § 5 Satz 1, § 7 Abs. 2, 3 Sätze 1, 5 und 6 sowie Abs. 4, § 8 Satz 1, § 9 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 3 im einleitenden Satzteil und in Nr. 6, Abs. 4 Sätze 1, 2 und 5, Abs. 5 Sätze 1, 2 und 5, Abs. 6 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 7 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 5, § 22 Abs. 1 und § 25 wird jeweils das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.
- 4.
- Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„6Die Hochschulen können durch Satzung für Anträge auf Zulassung in Masterstudiengängen abweichende spätere Bewerbungs- und Nachreichefristen festlegen.“
- 5.
- In § 37a Überschrift, Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.
- 6.
- In Anlage 1 werden die Worte „Verfahren der Zentralstelle“ durch die Worte „zentrale Vergabeverfahren“ ersetzt und die Worte „Biologie“ und „Psychologie“ gestrichen.
- 7.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In den Nrn. 2 bis 6 werden die Worte „2. Juni 2006“ bzw. die Worte „16. Juni 2000“ bzw. die Worte „14. Dezember 2001“ jeweils durch die Worte „24. Oktober 2008“ ersetzt.
- bbb)
- Das Wort „Zentralstelle“ wird durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ und die Worte „16. Juni 2000“ durch die Worte „24. Oktober 2008“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 6, 7 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 4, Abs. 10 und 11 Satz 4 wird jeweils das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 12 Satz 2 werden die Worte „14. Februar 1996“ durch die Worte „11. Dezember 2002“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 13 werden die Worte „18. November 2004“ durch die Worte „26. Juni 2009“ ersetzt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. 2Die Verordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011.
München, den 1. Juli 2010
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister