Fundstelle GVBl. 2010 S. 318

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Gesetz

2129-4-1-UG

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Bodenschutz
2129-4-1-UG

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes1)

Vom 23. Juli 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Meldung wird dadurch bewirkt, dass die zuständige Behörde die Eintragungen im Kataster vornimmt.“

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „werden“ die Worte „und nimmt die entsprechenden Eintragungen im Kataster vor“ eingefügt.

2.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „einschließlich einer Altersgrenze und sonstige“ durch die Worte „und die“ und wird das Wort „einzuhaltende“ durch das Wort „einzuhaltenden“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird der bisherige Satz 3 durch folgenden neuen Satz 3 und folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:

3Wird über den Antrag auf Erteilung einer Zulassung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 4Das Zulassungsverfahren kann nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 5Weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 geregelt werden.“

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern. 2Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach Abs. 2 gleich. 3Sie sind der Zulassungsstelle vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 5Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.“

3.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 und in Abs. 4 Halbsatz 1 wird jeweils nach dem Wort „für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

c)
In Abs. 5 werden die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

4.
In Art. 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

5.
In Art. 13a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.

München, den 23. Juli 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r


1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI L 376 S. 36).