Fundstelle GVBl. 2010 S. 321

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Gesetz

290-1-I

  • Verwaltung
  • Statistik
  • Allgemeine Statistik
290-1-I

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes

Vom 23. Juli 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt:

„Abschnitt V

Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2011

Art. 26
Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

Art. 27
Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

Art. 28
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Art. 29
Erhebungsbeauftragte des Zensus

Art. 30
Übernahmepflichten, Benennungen

Art. 31
Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011

Art. 32
Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Art. 33
Kostenregelung“.

b)
Die bisherigen Abschnitte V und VI werden Abschnitte VI und VII; die bisherigen Art. 26 bis 30 werden Art. 34 bis 38.

2.
In Art. 5 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bundesstatistikgesetz“ die Abkürzung „– BStatG –“ eingefügt.

3.
Es wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt:

„Abschnitt V

Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2011


Art. 26

Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011, für die Qualitätssicherung nach § 17 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) und Erhebungsstelle ist das Landesamt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und des Freistaates Bayern fest.


Art. 27

Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise richten zur Durchführung des Zensus 2011 örtliche Erhebungsstellen im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang ein. 2Für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.

(2) 1Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Art. 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. 3Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011 auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 BStatG, Art. 17) schriftlich zu verpflichten.

(3) 1Sind bei kreisfreien Gemeinden kommunale Statistikstellen nach Art. 24 eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. 2Örtliche Erhebungsstellen können durch Satzung als Statistikstelle im Sinn des Art. 24 eingerichtet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen und auf Dauer angelegt sind.


Art. 28

Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) 1Bei der Erhebung nach § 6 ZensG 2011 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. 2Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt.

(2) 1Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach §§ 7, 8 und 16 ZensG 2011 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch. 2Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an das Landesamt.

(3) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. 2Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,

1.
die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen und

2.
die zu vergütenden Fallzahlen, den Sach- und Fahrtaufwand der einzelnen Erhebungsbeauftragten festzustellen, zu prüfen und das Ergebnis an das Landesamt zur Abrechnung zu übermitteln.


Art. 29

Erhebungsbeauftragte des Zensus

(1) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach §§ 6 bis 8 und 16 ZensG 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen. 2Für die Auswahl, die Beaufsichtigung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 bis 11 ZensG 2011 und des Art. 14.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamts zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 ZensG 2011 zu dokumentieren und die Dokumentation an das Landesamt zu übermitteln.


Art. 30

Übernahmepflichten, Benennungen

(1) 1Bürgerinnen und Bürger sind zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. 2Nicht verpflichtet ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Staates stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen oder dem Landesamt auf Ersuchen Bedienstete.


Art. 31

Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011

Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Abs. 1 ZensG 2011 übermitteln die Gemeinden dem Landesamt auf Ersuchen auch nicht personenbezogene Daten der Bauleitplanung.


Art. 32

Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

1Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) auskunftspflichtigen Stellen, soweit sie nicht bereits nach § 5 Satz 1 ZensG 2011 auskunftspflichtig sind, übermitteln dem Landesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 FPStatG genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von zwei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 ZensG 2011 genannten Daten. 2Bei Personal der Erhebungseinheiten nach §2 Abs. 1 Nrn. 2 und 10 FPStatG umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1c ZensG 2011 auch die haushaltsrechtliche Zuordnung nach Kapiteln.


Art. 33

Kostenregelung

(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 28 verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von

1.
38.300,00 € als Basiszuweisung für jede Erhebungsstelle,

2.
10,99 € je im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 ZensG 2011 bearbeitetem Gebäude,

3.
6,19 € je bei der Haushaltebefragung nach § 7 ZensG 2011 festgestellter Person,

4.
6,27 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 in nicht sensiblen Sonderbereichen festgestellter Person,

5.
14,70 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 zu erhebender sensibler Sonderanschrift,

6.
6,91 € je bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 ZensG 2011 von der Erhebungsstelle bearbeiteter Anschrift sowie

7.
355,45 € je Gerichtsverfahren, das gegen Auskunftspflichtige geführt wird.

2Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 v. H. des Basisbetrags.

(2) 1Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Abs. 1 erfolgt in zwei Teilbeträgen. 2Zum Stichtag 1. März 2011 erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 65 v. H. entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je Erhebungsstelle zu erwartenden Fallzahlen. 3Die Restzahlung erfolgt zum Stichtag 30. November 2012 entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle. 4War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, sind Überzahlungen an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen.

(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Landesamt nach Art. 31 und 32 werden nicht erstattet.“

4.
Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt VI; die bisherigen Art. 26 bis 28 werden Art. 34 bis 36.

5.
In Art. 35 werden die Worte „Art. 26“ durch die Worte „Art. 34“ ersetzt.

6.
Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt VII; die bisherigen Art. 29 und 30 werden Art. 37 und 38.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.

München, den 23. Juli 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r