Fundstelle GVBl. 2010 S. 358

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Verordnung

7803-2-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-2-L

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft und zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft (DlHHwV)

Vom 7. Juni 2010


Auf Grund von § 66 Abs. 1 und § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende vom Berufsbildungsausschuss beschlossene Verordnung:


§ 1

Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft und zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft nach dieser Ausbildungsregelung vermittelt einen Berufsabschluss der Hauswirtschaft.


§ 2

Personenkreis

(1) Die Ausbildungsregelung gilt für behinderte Personen nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere für Menschen mit Lernbehinderung, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erwarten ist.

(2) Hierüber muss eine Bestätigung des zuständigen Rehabilitationsträgers vorliegen, ausgestellt auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung, damit der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann.


§ 3

Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 4

Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben, in Berufsbildungswerken und in anderen außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden.

(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, der Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

(3) 1Die besondere Betreuung und Förderung der behinderten Menschen in der Ausbildungsstätte muss sicher gestellt sein. 2Die Beschulung in einer Fachklasse für Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft und Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft muss gewährleistet sein.

(4) In Betrieben soll ein Ausbilder oder eine Ausbilderin nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.


§ 5

Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen

(1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung zusätzlich die Teilnahme an einer behindertenspezifischen Qualifikationsmaßnahme (Zusatzqualifikation) nachweisen.

(2) Der Qualifizierungsumfang der Zusatzqualifikation beträgt für Ausbilder und Ausbilderinnen in Berufsbildungswerken und in anderen außerbetrieblichen Einrichtungen 160 Stunden, für Ausbilder und Ausbilderinnen in Betrieben 40 Stunden.

(3) 1Von der Zusatzqualifikation kann bei Ausbildern und Ausbilderinnen abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sicher gestellt ist, insbesondere durch Zusammenarbeit mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung. 2Von der Zusatzqualifikation können Ausbilder und Ausbilderinnen mit mindestens fünfjähriger Praxis in der Ausbildung von behinderten Menschen befreit werden.

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Zusatzqualifikation nachzuweisen; Abs. 3 bleibt unberührt.


§ 6

Struktur der Berufsausbildung

(1) 1In den ersten 21 Monaten der Ausbildung findet eine Basisqualifizierung und vom 22. bis 27. Monat findet eine Aufbauqualifizierung zur Vorbereitung auf die Schwerpunktausbildung statt. 2Bis zum 27. Monat sind die grundlegenden Handlungskompetenzen nach § 7 Abs. 2 Abschnitt A zu vermitteln.

(2) 1Ab dem 28. Monat der Ausbildung findet eine Schwerpunktausbildung in einem Einsatzbereich nach § 7 Abs. 2 Abschnitt B statt. 2Findet die Ausbildung im Berufsbildungswerk oder einer anderen außerbetrieblichen Einrichtung statt, so soll diese Ausbildungszeit in einem durch die zuständige Stelle genehmigten Betrieb abgeleistet werden.

(3) Darüber hinaus können der Lage des Arbeitsmarkts entsprechend weitere Einsatzbereiche für die Ausbildung ab dem 28. Monat in Betracht kommen, soweit die wesentlichen Ausbildungsinhalte eines Einsatzbereichs nach § 7 Abs. 2 Abschnitt B dort vermittelbar sind.

(4) Die Entscheidung über den Schwerpunkt und den Einsatzbereich treffen die Auszubildenden in Abstimmung mit den für die Ausbildung verantwortlichen Personen und dem zuständigen Rehabilitationsträger am Ende der Aufbauqualifizierung.

(5) Die integrativen Kompetenzen nach § 7 Abs. 2 Abschnitt C sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.


§ 7

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) 1Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung des Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft und zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A
Grundlegende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Basis- und Aufbauqualifizierung:

1.
Verpflegung und Service
2.
Hausreinigung und Service
3.
Textilreinigung und Service

Abschnitt B
Fachgebietsbezogene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Schwerpunktqualifizierung:

1.
Schwerpunkt hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen
2.
Schwerpunkt personennahe hauswirtschaftliche Leistungen

Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als fachbereichsübergreifende Qualifizierung:

1.
Hauswirtschaft als Dienstleistung (personale und soziale Kompetenz)
2.
Arbeitsorganisation (Methodenkompetenz)


§ 8

Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass sie zu einer ausführenden beruflichen Tätigkeit befähigen, die selbstständiges Arbeiten mit einschließt. 2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 10 und 11 nachzuweisen.

(2) 1Die Ausbildung ist für jeden Auszubildenden individuell zu planen. 2Der Ausbildungsplan ist an den individuellen Lernfortschritt der Auszubildenden anzupassen.

(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Ihnen ist die erforderliche Anleitung und Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. 3Der Ausbildungsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen und abzuzeichnen. 4Die zuständige Stelle kann Auszubildende mit Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung des Ausbildungsnachweises ganz oder teilweise befreien.


§ 9

Abschlussprüfung

(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3§ 7 und der Ausbildungsrahmenplan sind zugrunde zulegen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 (gestreckte Abschlussprüfung).

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung einfach und Teil 2 der Abschlussprüfung doppelt gewichtet.


§ 10

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zwischen dem 20. und 22. Ausbildungsmonat stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 21 Monate der Ausbildung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die integrativen Kompetenzen und auf den im Berufsschulunterricht in diesem Zeitraum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Verpflegung und Service,
2.
Hausreinigung und Service,
3.
Textilreinigung und Service,
4.
Dienstleistung Hauswirtschaft und Arbeitsorganisation,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Berufskunde.

(4) 1Die Prüfungsbereiche 1 bis 3 werden jeweils in Form einer praktischen Arbeitsprobe und schriftlich geprüft, die Prüfungsbereiche 4 und 5 werden schriftlich geprüft. 2Schriftliche Prüfungen werden auf Antrag mündlich durchgeführt.

(5) 1Die praktische Arbeitsprobe dauert für die Prüfungsbereiche:

1.
Verpflegung und Service höchstens 90 Minuten,
2.
Hausreinigung und Service höchstens 45 Minuten,
3.
Textilreinigung und Service höchstens 45 Minuten.

2Die schriftliche Prüfung dauert für die Prüfungsbereiche 1. bis 5. jeweils höchstens 30 Minuten.

(6) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden einfach, die Ergebnisse der praktischen Arbeitsproben werden zweifach gewichtet.


§ 11

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) 1Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die Aufbauqualifizierung und für den jeweiligen Schwerpunkt und den Einsatzbereich festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Prüfungsrelevant sind darüber hinaus bedeutsame Ausbildungsinhalte der ersten 21 Monate der Ausbildung und der im Berufsschulunterricht vermittelte Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist.

(2) 1Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus einer Fachaufgabe, die schriftlich und praktisch geprüft wird. 2Die schriftliche Prüfung dauert höchstens 90 Minuten. 3Die schriftliche Prüfung wird auf Antrag mündlich durchgeführt. 4Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. 5Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. 6Die praktische Prüfung dauert insgesamt höchstens 180 Minuten.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird einfach, das der praktischen Prüfung wird zweifach gewichtet.


§ 12

Bestehen der Prüfung

(1) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und im Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Sie ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung nach § 10 mehr als zwei Prüfungsbereiche mit „mangelhaft“ oder ein Prüfungsbereich mit „ungenügend“ oder in der Prüfung nach § 11 die schriftliche oder die praktische Prüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) 1Auf Antrag des Prüflings sind die schriftlichen Prüfungen nach §§ 10 und 11, die mit „mangelhaft“ bewertet sind, durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Prüfung nach § 10 je Prüfungsbereich nicht länger als 10 Minuten und in der Prüfung nach § 11 nicht länger als 15 Minuten dauern.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird zweifach, das der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewichtet.


§ 13

Übergang

(1) Während der Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung sollen die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter und Hauswirtschafterin laufend prüfen.

(2) Ein Übergang nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Auszubildenden, des gesetzlichen Vertreters, des ausbildenden Betriebs sowie des zuständigen Rehabilitationsträgers.


§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsregelung

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2010 tritt die Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Hauswirtschaftstechnischen Helfer/zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin vom 12. Juli 1994 (Regierungsamtsblatt Mittelfranken S. 161) außer Kraft.

(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können nach der in Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsregelung zu Ende geführt werden.

München, den 7. Juni 2010

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister

Anlage