2038-3-5-5-F
Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation
Vom 1. Juli 2010
Auf Grund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (VermZAPO/gD) vom 2. August 2002 (GVBl S. 403, BayRS 2038-3-5-5-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (GVBl S. 379), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht erhält § 3 folgende Fassung:
„§ 3 Zulassungsvoraussetzungen“.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Zulassungsvoraussetzungen“.
- b)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1ZumVorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation kann zugelassen werden, wer
- 1.
- einen Diplom-Abschluss in der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik bzw. Kartographie an einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem entsprechenden Fachhochschulstudiengang erworben hat oder
- 2.
- einen Bachelor-Abschluss in der in Nr. 1 genannten Fachrichtung erworben hat und
- 3.
- die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
2In der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik werden ausschließlich Studiengänge anerkannt, die ein fundiertes Fachwissen im Bereich der Vermessung (Vermessungswesen, Liegenschaftskataster, Landmanagement, Geoinformationssysteme, Satellitenpositionierung) vermitteln.“
- c)
- In Abs. 2 wird das Wort „Fachhochschulabschluss“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Abschlussprüfung oder einer entsprechenden Prüfung“ durch die Worte „Diplom- oder Bachelor-Abschlussprüfung“ ersetzt.
- 4.
- In § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „37“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
- 5.
- In § 14 Abs. 4 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
- 6.
- In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.
- 7.
- In § 21 wird das Wort „Beschäftigte“ durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister