Fundstelle GVBl. 2010 S. 379

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Verordnung

2038-3-5-5-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-5-5-F

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation

Vom 1. Juli 2010


Auf Grund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (VermZAPO/gD) vom 2. August 2002 (GVBl S. 403, BayRS 2038-3-5-5-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (GVBl S. 379), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält § 3 folgende Fassung:

„§ 3 Zulassungsvoraussetzungen“.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Zulassungsvoraussetzungen“.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1ZumVorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation kann zugelassen werden, wer

1.
einen Diplom-Abschluss in der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik bzw. Kartographie an einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem entsprechenden Fachhochschulstudiengang erworben hat oder

2.
einen Bachelor-Abschluss in der in Nr. 1 genannten Fachrichtung erworben hat und

3.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

2In der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik werden ausschließlich Studiengänge anerkannt, die ein fundiertes Fachwissen im Bereich der Vermessung (Vermessungswesen, Liegenschaftskataster, Landmanagement, Geoinformationssysteme, Satellitenpositionierung) vermitteln.“

c)
In Abs. 2 wird das Wort „Fachhochschulabschluss“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Abschlussprüfung oder einer entsprechenden Prüfung“ durch die Worte „Diplom- oder Bachelor-Abschlussprüfung“ ersetzt.

4.
In § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „37“ durch die Zahl „45“ ersetzt.

5.
In § 14 Abs. 4 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

6.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

7.
In § 21 wird das Wort „Beschäftigte“ durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.



Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister