Fundstelle GVBl. 2010 S. 637

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Verordnung

2038-3-1-4-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-1-4-F

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Vermessung und Geoinformation und für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Ländliche Entwicklung

Vom 1. Juli 2010


Auf Grund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Vermessung und Geoinformation und für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Ländliche Entwicklung (VermZAPO/hD) vom 18. April 2002 (GVBl S. 173, BayRS 2038-3-1-4-F), geändert durch Verordnung vom 3. August 2005 (GVBl S. 457), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält § 18 folgende Fassung:
„§ 18
(aufgehoben)“.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Zum Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Vermessung und Geoinformation und für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Ländliche Entwicklung kann zugelassen werden, wer

1.
einen Diplom-, Master- oder vergleichbaren Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik erworben hat oder

2.
einen Master-Abschluss an einer Fachhochschule in einem Studiengang der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik erworben hat und

3.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

2Für den Master-Abschluss werden ausschließlich inhaltlich aufeinander aufbauende Bachelor- bzw. Diplom- und Masterstudiengänge mit einer Mindeststudienzeit von zehn Fachsemestern anerkannt, die fundiertes Fachwissen im Bereich der Vermessung (Vermessungswesen, Landmanagement, Liegenschaftskataster, Geoinformationssysteme, Satellitenpositionierung) vermitteln. 3Der Masterstudiengang muss den Bachelor- bzw. Diplomstudiengang fachlich fortführen und vertiefen.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „Hochschulabschluss“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung“ und ein Komma eingefügt.

b)
In Abs. 3 Sätze 2, 6 und 7 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Diplomhauptprüfung“ durch die Worte „Diplomhaupt- oder Masterprüfung“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 4 werden vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung“ und ein Komma eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung“ und ein Komma eingefügt.

7.
In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

8.
In § 11 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung“ und ein Komma eingefügt.

9.
In § 12 wird das Wort „Beschäftigte“ durch die Worte „Angehörige der Verwaltung“ ersetzt.

10.
In § 17 Abs. 1 wird vor den Worten „die durchschnittlichen Anforderungen“ das Wort „die“ eingefügt.

11.
§ 18 wird aufgehoben.

12.
§ 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Gebiete der schriftlichen Prüfung.“

13.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.


§ 2

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. 2Für Referendare, die die Große Staatsprüfung im Jahr 2009 ablegen, gelten die bisherigen Vorschriften unverändert weiter.


München, den 1. Juli 2010

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister