2030-2-8-F
Verordnung zur Änderung der Erstattungsverordnung BayFHVR
Vom 5. August 2010
Auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und Art. 25 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Erstattung der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Erstattungsverordnung BayFHVR) vom 24. Oktober 2005 (GVBl S. 544, BayRS 2030-2-8-F) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Zahl „18.480“ durch die Zahl „20.328“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Zahl „880“ durch die Zahl „968“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird die Zahl „110“ durch die Zahl „121“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Zahl „23.560“ durch die Zahl „25.916“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Zahl „1.240“ durch die Zahl „1.364“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird die Zahl „280“ durch die Zahl „308“ ersetzt.
- 2.
- § 7 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 8 wird das Wort „mindestens“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(2) 1Für die Studierenden der Studiengänge gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst und gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2010 begonnen haben, gelten § 2 Abs. 1 und 2 der Erstattungsverordnung BayFHVR in der bis 31. August 2010 geltenden Fassung fort. 2Wechseln Studierende nach Satz 1 zur Wiederholung von Teilabschnitten des Fachstudiums den Studienjahrgang, gelten ab dem Zeitpunkt des Wechsels die für den neuen Studienjahrgang festgesetzten Kosten pro Monat des Fachstudiums. 3Wechseln Studierende den Studienjahrgang im Rahmen einer Verkürzung des Studiums, gelten nach dem Wechsel die für den ursprünglichen Studienjahrgang festgesetzten Kosten pro Monat des Fachstudiums.
München, den 5. August 2010
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister