Fundstelle GVBl. 2010 S. 688

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Verordnung

2210-4-1-4-1-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Fachhochschulen und angegliederte Einrichtungen
2210-4-1-4-1-WFK

Verordnung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen

Vom 6. August 2010


Auf Grund von Art. 61 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2007 (GVBl S. 545), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift des § 2 wird das Wort „, Prüfungen“ angefügt.

b)
Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung: „Anrechnung“.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „, Prüfungen“ angefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der zeitliche Umfang der Lehrveranstaltungen darf durch Prüfungen nicht beeinträchtigt werden.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
die Festlegung und Bekanntgabe der Termine, zu denen die Prüfungsergebnisse vorliegen müssen,“.

b)
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
in Abstimmung mit den jeweiligen Dekaninnen und Dekanen die Festsetzung und Bekanntgabe der Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen,“.

c)
In Abs. 5 Satz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

4.
§ 4 erhält folgende Fassung:

„§ 4 Anrechnung

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen oder der Aufnahme von postgradualen Studien an einer Hochschule auf Antrag anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erwobenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen bis zu einem Umfang von 60 ECTS-Punkten, die in einem gleich benannten oder verwandten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Bayern in Grundlagenmodulen des Studiums erworben worden sind, sind auf Antrag ohne weitere Prüfung auf die Grundlagenmodule in einem Bachelorstudiengang der aufnehmenden Hochschule anzurechen. 2Die Hochschulen bestimmen in ihren Prüfungsordnungen die Grundlagenmodule im Umfang von 60 ECTS-Punkten; sind keine Grundlagenmodule bestimmt, gelten die für die ersten beiden Studiensemester vorgesehenen Module als Grundlagenmodule. 3Für die Anrechnung von darüber hinausgehenden ECTS-Punkten gilt Abs. 1.

(3) Wird die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen; die Hochschulleitung gibt der Prüfungskommission eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.

(4) 1Die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten wird in den Hochschulprüfungsordnungen geregelt. 2Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halb- satz 2 BayHSchG bleibt unberührt.“

5.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Studierende, die die Anforderungen nach Satz 1 am Ende der jeweiligen Regelstudienzeit nicht erfüllen, sollen beraten werden und sind über die Rechtsfolgen nach Satz 3 zu informieren.“

b)
In Satz 3 werden das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ und das Wort „endgültig“ durch das Wort „erstmalig“ ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch die Worte „Modul- oder Modulteilprüfung“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „bei höchstens vier Prüfungen im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1“ gestrichen.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgende neue Sätze 3 und 4 und folgenden Satz 5 ersetzt:

3Die Hochschulprüfungsordnung kann für eine Modulprüfung oder die Modulteilprüfungen eine dritte Wiederholung vorsehen. 4Für die erste Wiederholungsprüfung ist in der Regel eine Frist von höchstens sechs Monaten in der Hochschulprüfungsordnung festzulegen. 5Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden.“

b)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.“

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn in allen Modulen einschließlich der Bachelor- und Masterarbeit, von denen nach der Hochschulprüfungsordnung das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung abhängt, mindestens die Note „ausreichend“ oder das Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ erzielt wurde und damit die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erworben wurden.“

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

8.
§ 12 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Die Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Studierenden das Ergebnis der jeweiligen Modulprüfung mitgeteilt worden ist. 3Soweit im Rahmen der Prüfungen gestalterische Arbeiten angefertigt werden, gilt die Aufbewahrungsfrist nur für die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung zu erstellende Dokumentation in digitaler Form.

(2) 1Eine reduzierte Prüfungsakte ist für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren. 2Diese enthält Unterlagen über die Immatrikulationsdauer, die Prüfungsergebnisse, die Exmatrikulation und die Verleihung des akademischen Grades. 3Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Studierende exmatrikuliert wurde.“

9.
In § 15 wird die Zahl „4,“ gestrichen.

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 6 wird aufgehoben.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; die Worte „In allen anderen Fällen setzt die Anrechnung“ werden durch die Worte „Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen setzt“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

11.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Für die erste Wiederholungsprüfung ist in der Regel eine Frist von höchstens sechs Monaten in der Hochschulprüfungsordnung festzulegen. 2Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Absatz 3 Satz 1“ durch die Worte „Abs. 3 Sätze 1 und 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird das Wort „endgültig“ gestrichen.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

(2) Eine dritte Wiederholung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 RaPO in der Fassung dieser Verordnung ist nur bei Modul- oder Modulteilprüfungen zulässig, bei denen der gescheiterte Zweitversuch nach dem Sommersemester 2010 durchgeführt wurde.

München, den 6. August 2010

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister