Fundstelle GVBl. 2010 S. 691

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Verordnung

2236-5-1-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Wirtschaftsschulen
2236-5-1-UK


Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsschulordnung


Vom 17. August 2010



Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art.  89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:



§ 1


Die Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl 2010 S. 17, ber. S. 227, BayRS 2236-5-1-UK) wird wie folgt geändert:


1.
In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl „2,33“ durch die Zahl „2,66“ ersetzt.


2.
In § 27 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Übertrittszeugnis“ durch das Wort „Zwischenzeugnis“ ersetzt.


3.
§ 28 wird wie folgt geändert:


a)
In Abs. 2 werden die Worte„oder 9“ durch die Worte „, 9 oder 10“ ersetzt.


b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:


„(3) Bei Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Hauptschulen, die nicht den M-Zug besuchen, in die höhere Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 entfällt die Aufnahmeprüfung, wenn das Jahreszeugnis der Hauptschule der vorausgehenden Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik einen Notendurchschnitt von mindestens 2,33 aufweist.“


4.
In § 34 Abs. 1 werden nach den Worten „an der“ die Worte „drei- und“ eingefügt.


5.
§ 36 wird wie folgt geändert:


a)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterrichtstagen“ die Worte „oder bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises“ eingefügt.


b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:


„(4) 1Der Besuch eines offenen Ganztagsangebots nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayEUG ist während des gesamten Zeitraums, für den eine Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 6 BayEUG erfolgt ist, verpflichtend. 2Auf schriftlichen Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Ausnahmefällen Schülerinnen und Schüler von der Teilnahmepflicht befreien; eine Beendigung des Besuchs während des Schuljahrs kann nur aus zwingenden persönlichen Gründen gestattet werden.“


6.
Anlage 2 erhält folgende Fassung:



„Anlage 2



Stundentafel für dreistufige Wirtschaftsschulen



Wahlpflichtfächergruppe
H
M
Jahrgangsstufe
8
9
10
8
9
10
1. Pflichtfächer
Religionslehre
2
2
2
2
2
2
Deutsch
4
4
4
4
4
4
Englisch
5
3
3
5
3
3
Geschichte
2
1
1
2
1
1
Sozialkunde
1
1
1
1
Erdkunde
1
1
2
Physik
1
1
Mathematik
3
4
4
Musische Erziehung
1
1
1
1
Sport
2 + 2
2 + 2
2 + 2
2 + 2
2 + 2
2 + 2
Textverarbeitung
2
2
4
2
1
1
Datenverarbeitung
2
2
1
1
Betriebswirtschaft
3
3
3
3
3
3
Volkswirtschaft
2
2
Rechnungswesen
3
4
4
3
2
2
Wirtschaftsmathematik
3
Projektarbeit
1
1
1
1
2. Wahlpflichtfächer1)
Übungsfirmenarbeit
3
3
3
3
Bürokommunikation mit Kurzschrift
3
3
3
3
Französisch2)
3
3
3
3
Chemie/Phyik (Übungen)
3
3
Mathematik
3
3
Gesamt
30 + 2
30 + 2
30 + 2
30 + 2
30 + 2
30 + 2



_________________________
1) Es ist ein Wahlpflichtfach zu belegen.
2) Auf Antrag können auch andere Sprachen genehmigt werden.“



§ 2


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.


München, den 17. August 2010


Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus



Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister