Fundstelle GVBl. 2010 S. 699

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Verordnung

2038-3-4-8-4-UK

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-4-8-4-UK

Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrkräfte der Kurzschrift und für Lehrkräfte der Textverarbeitung

Vom 31. August 2010


Auf Grund von Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 und 128 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Prüfungsordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrkräfte der Kurzschrift und für Lehrkräfte der Textverarbeitung vom 21. März 1994 (GVBl S. 196, BayRS 2038-3-4-8-4-UK) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Art. 19 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3“ durch die Worte „Art. 25 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

2.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 werden die Worte „(§ 18 Abs. 2)“ und die Worte „(§ 18 Abs. 4)“ gestrichen.

b)
In Nr. 3 werden die Worte „(§ 18 Abs. 3 Nr. 1)“ gestrichen.

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 7 erhält folgende Fassung:

„7.
Grundzüge der Geschichte der Schreibtechnik,“.

bb)
Es wird folgende Nr. 8 angefügt:

„8.
Fragen zum Internet, Arbeiten mit Tabellenkalkulations- und Präsentationsprogrammen, Bildbearbeitung.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchst. b wird gestrichen.

bbb)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. b.

bb)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
Prüfungsteil Textorganisation

a)
Serienbrieffunktion mit Textbausteinen

Anlegen bzw. Erweitern einer Textbausteindatei (vier Bausteine bzw. sechs Bausteine mit Variablen).

Anfertigen eines Seriendruck-Hauptdokuments nach einem vorgelegten Schreibauftrag, das mit einer zu erstellenden oder zu ergänzenden Datenbasis zu verbinden ist.

Auszudrucken sind das Serienbrief-Hauptdokument mit den Feldfunktionen und die erstellte bzw. bearbeitete Datenbasis und zwei verschiedene Brieflösungen.

b)
Gestaltung eines Layouts

Integration von Layoutteilen mit Hilfe verschiedener Programme bzw. Programmteile. Einer schriftlich vorgelegten Aufgabenstellung werden die für das Dokument erforderlichen Gestaltungs- und Arbeitshinweise entnommen. Die Bearbeitung des Dokuments ist nach einem vorgelegten Lösungsmuster stilgerecht durchzuführen oder unter Berücksichtigung typographischer Aspekte entsprechend der Aufgabenstellung anzufertigen. Die zu bearbeitenden Objekte befinden sich auf dem Datenträger.

Die Arbeitszeit für die Aufgaben nach Buchst. a und b beträgt jeweils 40 Minuten.“

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2.2 wird gestrichen.

bb)
Die bisherige Nr. 2.3 wird Nr. 2.2.

4.
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„6.
Grundzüge der Geschichte der Schreibtechnik,“.

b)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
Fragen zum Internet, Arbeiten mit Tabellenkalkulations- und Präsentationsprogrammen, Bildbearbeitung.“

5.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Dabei zählen die Prüfungsteile Texterfassung, Textgestaltung und Textorganisation jeweils einfach; der Teiler ist drei. Im Prüfungsteil Textgestaltung zählt die Aufgabe „Gestaltung eines A4-Briefes nach Stichworten“ zweifach und die Aufgabe „Einsetzen von Korrekturzeichen“ einfach; der Teiler ist drei. Im Prüfungsteil Textorganisation zählen die Aufgaben „Serienbrief mit Textbausteinen“ und „Gestaltung eines Layouts“ jeweils einfach; der Teiler ist zwei.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden die Worte „(§ 22 Abs. 2)“ und die Worte „(§ 22 Abs. 4)“ gestrichen.

bb)
In Nr. 3 werden die Worte „(§ 22 Abs. 3)“ gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.

München, den 31. August 2010

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister