2210-1-1-8-WFK
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung (StuBeiDaV)
Vom 7. Oktober 2010
Auf Grund von Art. 71 Abs. 7 Satz 6 und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung (StuBeiDaV) vom 18. September 2006 (GVBl S. 754, BayRS 2210-1-1-8-WFK), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2007 (GVBl S. 732), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist“ ein Komma und die Worte „Verhandlungen über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung laufen oder in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung gescheitert sind“ eingefügt.
- 2.
- § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Hat der oder die Studierende auch in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland studiert, so wird die Höchstgrenze nach § 17 Abs. 2 BAföG nur um den Anteil von 5.000 € erhöht, der dem Anteil der in Bayern studierten Semester an der Gesamtsemesterzahl entspricht; dabei werden nur solche Semester berücksichtigt, in denen staatlich gesicherte Studienbeitragsdarlehen in Anspruch genommen wurden.“
- c)
- Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 Halbsatz 2 wird Satz 3.
- d)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
- 3.
- In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „3 v. H.“ durch die Worte „2 v. H.“ ersetzt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft.
München, den 7. Oktober 2010
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister