Fundstelle GVBl. 2010 S. 725

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Verordnung

26-1-3-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht
26-1-3-I

Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Aufenthaltsbereichs (AsylVerlV)

Vom 7. November 2010


Auf Grund des § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

(1) 1Asylbewerber dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Regierungsbezirks, in dem die zuständige Ausländerbehörde ihren Sitz hat, aufhalten, wenn

1.
sie nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und

2.
ihnen gegenüber nicht ein erheblicher Verstoß gegen asylverfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten schriftlich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen festgestellt wurde.

2Grenzt der Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde an einen anderen Regierungsbezirk, dürfen sie sich nach Maßgabe des Satzes 1 auch im Bezirk angrenzender Ausländerbehörden dieses Regierungsbezirks vorübergehend aufhalten.

(2) Das Gebiet, in dem sich der Asylbewerber vorübergehend aufhalten darf, wird in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vermerkt.

(3) Auflagen nach § 60 des Asylverfahrensgesetzes sowie die Verpflichtung der Asylbewerber, in der ihnen zugewiesenen Unterkunft zu wohnen, bleiben unberührt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.


München, den 7. November 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r