Fundstelle GVBl. 2010 S. 731

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 305ef5858053a0a563c55a511aaaf719cb3c0b03e6ede7ca7a87c171ba628b14

Verordnung

2236-9-1-3-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Fachakademien
2236-9-1-3-UK

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fachakademieordnung Sozialpädagogik

Vom 25. Oktober 2010


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik – FakOSozPäd) vom 4. September 1985 (GVBl S. 534, ber. S. 662, BayRS 2236-9-1-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 576), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender § 54a eingefügt:

„§ 54a

Schulforum“.

b)
In § 58 werden ein Komma und das Wort „Bezirksschülersprecher“ angefügt.

2.
In § 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.

3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird gestrichen.

b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

4.
§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Bewerber, die den mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen, können abweichend von Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b zugelassen werden, wenn ihr bisheriger Bildungsstand und Werdegang ein erfolgreiches Absolvieren der Abschlussprüfung als andere Bewerber erwarten lassen; die Voraussetzungen von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 müssen zusätzlich erfüllt sein. 3Die Entscheidung, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.“

5.
§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Studierende, die die Abschlussprüfung gemäß § 34 nachholen, können bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen vorläufig zum Berufspraktikum zugelassen werden. 3Bei Nichtbestehen endet das Berufspraktikum.“

6.
In der Überschrift des Neunten Teils erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

„(vgl. Art. 62, 63 und 69 BayEUG)“.

7.
Es wird folgender § 54a eingefügt:

„§ 54a

Schulforum

(1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Die Mitglieder haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 4Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 5Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.

(2) 1Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4§ 52 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend; die nach Abs. 1 Satz 5 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten einzusehen, zu denen sie hinzugezogen wurden.

(3) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrer. 2Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.“

8.
§ 58 erhält folgende Fassung:

„§ 58

Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher (vgl. Art. 62 BayEUG)

(1) Die Schülervertretungen und Studierendenvertretungen mehrerer Schulen können gemeinsam Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten.

(2) 1Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen findet in der Regel einmal im Jahr eine Zusammenkunft der Schülersprecher und Sprecher der Studierenden mit der Schulaufsichtsbehörde statt. 2Die Gesamtleitung bei den Aussprachetagungen hat ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde.

(3) 1Die Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Über das Wahlverfahren entscheiden die Schülersprecher und Sprecher der Studierenden der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien des Regierungsbezirks im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. 3Die Bezirksschülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Bezirksschülersprecher weiter. 4§ 57 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.“

9.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Studierende, die die Abschlussprüfung gemäß § 34 nachholen, können bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen vorläufig zum Berufspraktikum zugelassen werden.“

bb)
Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden Sätze 4 bis 8.

b)
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2.2.7 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es werden folgende Nrn. 2.2.8 und 2.2.9 angefügt:

„2.2.8 Ganztagesschulen,

2.2.9 Schulvorbereitende Einrichtungen.“

10.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 5.1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„ –
Für den Ersatz von Englisch durch eine andere Fremdsprache gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.“

b)
Nr. 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift zu Nr. 10.1 erhält folgende Fassung:

„Zweijähriges Sozialpädagogisches Seminar an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik (Nrn. 10.1.1 bis 10.1.9) und an staatlich genehmigten Fachakademien für Sozialpädagogik (Nr. 10.1.10)“.

bb)
In Nr. 10.1.2 Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

cc)
Nr. 10.1.4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 3 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

bbb)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Es werden ein schriftlicher Organisationsplan, die Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe gefordert; der Organisationsplan wird in häuslicher Arbeit erstellt und nicht eigens bewertet, seine Vorlage ist jedoch Voraussetzung für die Abnahme der praktischen Prüfung.“

dd)
Es wird folgende Nr. 10.1.10 angefügt:

„10.1.10
Besondere Regelungen für staatlich genehmigte Fachakademien für Sozialpädagogik

Erzieherpraktikanten, die das Sozialpädagogische Seminar einer staatlich genehmigten Fachakademie für Sozialpädagogik besuchen, legen die Abschlussprüfung als andere Bewerber an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik ab. § 37 Abs. 1 Satz 2, Nrn. 10.1.1 bis 10.1.4 sowie die §§ 44, 46 bis 48, 50 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, §§ 51 und 51a Abs. 1 BFSOHwKiSo gelten entsprechend.“

ee)
Die Überschrift zu Nr. 10.2 erhält folgende Fassung:

„Einjähriges Sozialpädagogisches Seminar an öffentlichen und staatlich anerkannten sowie staatlich genehmigten Fachakademien für Sozialpädagogik“.

ff)
Nr. 10.2.1 Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:

„Erzieherpraktikanten, die unmittelbar in das zweite Jahr des Sozialpädagogischen Seminars eintreten und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf aufweisen, können auf Antrag den Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin an der Fachakademie für Sozialpädagogik im Rahmen einer Abschlussprüfung als andere Bewerber erwerben. Erzieherpraktikanten, die unmittelbar in das zweite Jahr des Sozialpädagogischen Seminars eintreten und keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf aufweisen, haben sich einer Abschlussprüfung als andere Bewerber zum Erwerb des Berufsabschlusses als Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin an der Fachakademie für Sozialpädagogik zu unterziehen. § 37 Abs. 1 Satz 2, Nrn. 10.1.1 bis 10.1.4 sowie die §§ 44, 46 bis 48, 50 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, §§ 51 und 51a Abs. 1 BFSOHwKiSo gelten entsprechend.“

gg)
Nr. 10.2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird gestrichen.

bbb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; nach dem Wort „wurden“ werden die Worte „und im Fall von Nr. 10.2.1 Satz 2 die Abschlussprüfung für andere Bewerber bestanden wurde“ eingefügt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. ff und gg am 1. August 2011 in Kraft.

München, den 25. Oktober 2010

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister