2130-3-I
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
Vom 28. Oktober 2010
Auf Grund des Art. 80 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl S. 847), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht erhält § 11 folgende Fassung:
„§ 11 Marktüberwachung“.
- 2.
- § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11
Marktüberwachung
(1) Marktüberwachungsbehörden sind
- 1.
- die Kreisverwaltungsbehörden und, wenn ein Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden, denen nach § 5 Abs. 1 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen sind, sowie die Großen Kreisstädte nach § 1 Nr. 11 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (untere Marktüberwachungsbehörden),
- 2.
- das Staatsministerium des Innern (obere Marktüberwachungsbehörde).
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach § 13 BauPG in Verbindung mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl L 218 S. 30) bezüglich der Bauprodukte wahr, die unter den Anwendungsbereich der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BayBO genannten Vorschriften fallen. 2Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
(3) 1Die untere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Untersagung des Inverkehrbringens und des Warenverkehrs mit Bauprodukten und die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung oder mit dieser verwechselbaren Zeichen nach § 13 Abs. 1 BauPG. 2Im Übrigen ist die obere Marktüberwachungsbehörde zuständig.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
München, den 28. Oktober 2010
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister