300-15-1-J
Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG)
Vom 23. November 2010
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Hinterlegungsbehörden
Art. 3 Justizverwaltung
Art. 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
Art. 5 Beteiligte
Art. 6 Akteneinsicht
Art. 7 Entscheidungen der Hinterlegungsstellen
Art. 8 Rechtsbehelfe
Zweiter Teil
Hinterlegungsverhältnis
Art. 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Art. 10 Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
Art. 11 Antrag auf Hinterlegung
Art. 12 Vollziehung der Hinterlegung
Art. 13 Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis
Dritter Teil
Verwaltung des hinterlegten Gegenstands
Art. 14 Anzeige der Hinterlegung
Art. 15 Benachrichtigungen
Art. 16 Verzinsung
Art. 17 Wertpapiere, Kostbarkeiten
Vierter Teil
Herausgabe
Art. 18 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
Art. 19 Antrag auf Herausgabe
Art. 20 Empfangsberechtigung
Art. 21 Erklärung über die Bewilligung
Art. 22 Genehmigung der Herausgabe
Art. 23 Vollziehung der Herausgabe
Fünfter Teil
Ausschluss der Herausgabe
Art. 24 Dreißigjährige Frist
Art. 25 Einunddreißigjährige Frist
Art. 26 Verfall
Sechster Teil
Privatrechtliche Hinterlegung
Art. 27 Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten
Art. 28 Genehmigungspflicht
Siebter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Übergangsbestimmungen
Art. 30 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Art. 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Freistaates Bayern.
Art. 2
Hinterlegungsbehörden
(1) Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landesjustizkasse Bamberg übertragen.
(4) Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.
Art. 3
Justizverwaltung
1Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. 2Sie werden in der Regel von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
Art. 4
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. 2Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) 1Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar. 2Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.
Art. 5
Beteiligte
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 oder die Herausgabe nach Art. 19 beantragt.
(2) 1Beteiligter ist auch, wer vom Antragsteller schriftlich als Empfänger des herauszugebenden Gegenstands bezeichnet wird. 2Die Bezeichnung kann auch nach Antragstellung erfolgen und ist widerruflich. 3Mit dem Widerruf endet die Beteiligtenstellung des Bezeichneten.
(3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
Art. 6
Akteneinsicht
Die Beteiligten sind entsprechend Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Einsicht in die Hinterlegungsakten berechtigt.
Art. 7
Entscheidungen der Hinterlegungsstellen
1Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich ergehen. 2Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen.
Art. 8
Rechtsbehelfe
(1) 1Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) 1Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. 2Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.
Zweiter Teil
Hinterlegungsverhältnis
Art. 9
Hinterlegungsfähige Gegenstände
(1) Nach diesem Gesetz können
- 1.
- Geldsummen (Geldhinterlegung) oder
- 2.
- Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)
hinterlegt werden.
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.
Art. 10
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an
- 1.
- auf einen Antrag gemäß Art. 11 oder
- 2.
- auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.
(3) Die Annahmeanordnung ist dem Antragsteller und den weiteren gemäß Art. 5 Beteiligten bekannt zu geben.
(4) 1Wird der zu hinterlegende Gegenstand nicht binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung in Hinterlegung genommen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. 2Hierauf ist in der Annahmeanordnung hinzuweisen.
(5) 1Auf die Annahmeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. 2Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Annahmeanordnung.
Art. 11
Antrag auf Hinterlegung
(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
- 1.
- den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers und der möglichen Empfänger,
- 2.
- bei der Hinterlegung von Geldsummen oder Geldzeichen den Betrag und die Währung,
- 3.
- bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren sowie sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag,
- 4.
- bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert,
- 5.
- bei der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit eine etwaige Erklärung des Antragstellers, sich die Anzeige nach § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorzubehalten.
(3) 1Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. 2Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
(5) In den Fällen des § 1171 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen ist dem Antrag der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
Art. 12
Vollziehung der Hinterlegung
Die Hinterlegung wird vollzogen
- 1.
- bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Geldannahmestelle,
- 2.
- bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,
- 3.
- bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.
Art. 13
Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis
Kraft des Hinterlegungsverhältnisses ist der Freistaat Bayern gegenüber dem Empfangsberechtigten verpflichtet,
- 1.
- bei Geldhinterlegungen nach Anordnung der Herausgabe den der hinterlegten Geldsumme entsprechenden Betrag gemäß Art. 23 Nr. 1 auszuzahlen,
- 2.
- bei Werthinterlegungen den hinterlegten Gegenstand ordnungsgemäß zu verwahren und zu verwalten sowie diesen nach Anordnung der Herausgabe gemäß Art. 23 Nr. 2 oder 3 herauszugeben.
Dritter Teil
Verwaltung des hinterlegten Gegenstands
Art. 14
Anzeige der Hinterlegung
(1) 1Hat der Antragsteller einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, hat er die Erstattung der Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Antragstellung nachzuweisen. 2Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Antragsteller einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Antragsteller vorzunehmen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ist die Anzeige den weiteren Beteiligten nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen.
Art. 15
Benachrichtigungen
(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt
- 1.
- von der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs,
- 2.
- von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,
- 3.
- von der Hinterlegung für einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,
- 4.
- von der Hinterlegung für einen Betreuten oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht,
- 5.
- von der Hinterlegung des Bargebots das zuständige Vollstreckungsgericht,
- 6.
- von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.
(2) In den Fällen des Abs. 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten oder des Erblassers mit.
Art. 16
Verzinsung
Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
Art. 17
Wertpapiere, Kostbarkeiten
(1) 1Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapierguthaben und Wertpapiere nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Wertpapierguthaben und Wertpapiere können einem vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. 3Mit Einverständnis des Hinterlegenden können verbriefte Wertpapiere während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden.
(2) 1Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. 2Die Kosten hierfür trägt der Hinterlegende.
Vierter Teil
Herausgabe
Art. 18
Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
- 1.
- auf einen Antrag gemäß Art. 19 oder
- 2.
- auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Herausgabeanordnung dem Antragsteller und dem bezeichneten Empfänger sowie den weiteren gemäß Art. 5 Beteiligten bekannt zu geben.
(4) 1Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos. 2Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.
(5) 1Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. 2Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.
Art. 19
Antrag auf Herausgabe
(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
(2) Der Antrag muss enthalten
- 1.
- den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten,
- 2.
- die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands,
- 3.
- die Darlegung und den Nachweis der Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des bezeichneten Empfängers ergibt.
Art. 20
Empfangsberechtigung
(1) Die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands ergibt sich insbesondere
- 1.
- im Fall der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Recht des Hinterlegenden, den hinterlegten Gegenstand zurückzunehmen,
- 2.
- aus einer Herausgabebewilligung der übrigen Beteiligten, die diese schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt haben; die Bewilligung ist unwiderruflich,
- 3.
- aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.
(2) 1Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, so gilt die Bewilligung des Hinterlegenden als erteilt, wenn die Rücknahme des hinterlegten Gegenstands gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Recht des Gläubigers vom Empfang einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.
(3) 1Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass ihr Erklärungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 2Eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 ist in Ausfertigung vorzulegen.
Art. 21
Erklärung über die Bewilligung
(1) 1Legt der Antragsteller die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vor, fordert die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auf. 2Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist hinzuweisen.
(2) Geht die nach Abs. 1 Satz 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht in schriftlicher Form ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.
Art. 22
Genehmigung der Herausgabe
Die Herausgabe bedarf
- 1.
- der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind,
- 2.
- der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen.
Art. 23
Vollziehung der Herausgabe
Die Herausgabe erfolgt
- 1.
- bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Barauszahlung der Hinterlegungskasse,
- 2.
- bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,
- 3.
- im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei derjenigen Hinterlegungsstelle, die den Gegenstand in Hinterlegung genommen hat.
Fünfter Teil
Ausschluss der Herausgabe
Art. 24
Dreißigjährige Frist
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 30 Jahren seit der Hinterlegung ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) 1Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1814, 1818 oder 1915 BGB müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet worden ist. 2In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft verbleibt es bei der in Abs. 1 bestimmten Frist.
Art. 25
Einunddreißigjährige Frist
(1) In den Fällen der §§ 382, 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 31 Jahren ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
- 1.
- im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat,
- 2.
- in den Fällen des § 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen mit dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen,
- 3.
- in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung,
- 4.
- in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.
Art. 26
Verfall
1Ein hinterlegter Gegenstand, dessen Herausgabe nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, verfällt dem Freistaat Bayern. 2Zugleich erlöschen alle Ansprüche, die mit der Berechtigung zu seinem Empfang verbunden sind (Art. 13). 3Mit dem Verfall endet das Hinterlegungsverhältnis.
Sechster Teil
Privatrechtliche Hinterlegung
Art. 27
Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten
(1) In den Fällen der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 BGB können Wertpapierguthaben oder Wertpapiere auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden.
(2) 1In den Fällen des Art. 22 kann auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. 2Das gilt auch dann, wenn nach stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei einer Justizbehörde zu hinterlegen ist.
(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Kreditinstitute für die Hinterlegung in den Fällen der Abs. 1 und 2 bestimmen.
Art. 28
Genehmigungspflicht
Auf Hinterlegungen bei Kreditinstituten findet Art. 22 entsprechende Anwendung.
Siebter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen sind nach der bis zum Ablauf des 30. November 2010 geltenden Rechtslage abzuschließen.
(2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Ablauf des 30. November 2010 fällig.
(3) Bei den in § 21 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung genannten Fällen beginnt die Ausschlussfrist gemäß Art. 24 am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(4) Hat in Hinterlegungssachen vor dem 1. Dezember 2010 die Frist gemäß § 22 der Hinterlegungsordnung neu begonnen, so gilt diese Bestimmung insoweit fort.
Art. 30
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- die Beträge, die bei der Besorgung von Geschäften nach Art. 17 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,“.
- 2.
- Nrn. 3 bis 5 der Anlage erhalten folgende Fassung:
Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühren
|
„3.
|
Hinterlegungssachen
|
|
3.1
|
Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht
|
10 bis 300 €
|
3.2
|
Jede Aufforderung nach
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG |
25 €
|
3.3
|
Zurückweisung der Beschwerde
|
10 bis 300 €
|
3.4
|
Zurücknahme der Beschwerde
|
10 bis 75 €
|
4.
|
Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern
|
|
4.1
|
für eine Sprache
|
100 €
|
4.2
|
gleichzeitig für eine weitere oder mehrere weitere Sprachen:
Die Gebühr Nr. 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um |
15 €
|
5.
|
Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung
auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter |
|
5.1
|
Bei Herstellung und Überlassung
in Papierform oder per Telefax: |
|
Für bis zu 10 Seiten
|
10 €
|
|
für die 11. bis 50. Seite
|
zzgl. 0,50 €
für jede weitere Seite |
|
ab der 51. Seite
|
zzgl. 0,15 €
für jede weitere Seite |
|
5.2
|
Bei Herstellung und Überlassung als elektronisches Dokument
(unabhängig vom Umfang) |
7,50 €
je übermittelter Datei |
(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
|
||
(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
|
||
(3) § 7a JVKostO ist entsprechend anzuwenden.“
|
(2) Art. 30 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze − AGBGB − (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 90 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird aufgehoben.
(3) Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes − AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl S. 496, BayRS 404-1-J), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 303), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt und nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Abkürzung „(BGB)“ eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ sowie die Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Abkürzung „BGB“ ersetzt.
- 2.
- In Art. 2 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Vormundschaftsgerichten“ durch das Wort „Betreuungsgerichten“ und die Worte „§ 5 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002, 2025)“ durch die Worte „§ 5 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz − BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002, 2025) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 3.
- In Art. 3 werden die Worte „Bürgerliches Gesetzbuch“ durch die Abkürzung „BGB“ ersetzt.
- 4.
- In Art. 5 werden die Worte „, Familie und Sozialordnung“ durch die Worte „und Sozialordnung, Familie und Frauen“ ersetzt.
- 5.
- Art. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)“ durch die Worte „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz − VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl I S. 1073, 1076), geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586),“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 Satz 1 werden nach der Abkürzung „(BayHSchG)“ die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- c)
- Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die Vorschriften des Art. 85 Abs. 2 bis 4 BayHSchG zum weiterbildenden Studium finden entsprechende Anwendung; für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 finden insofern die Vorschriften des Art. 85 Abs. 3 bis 5 BayHSchG entsprechende Anwendung.“
- d)
- In Abs. 5 werden nach den Worten „Staatsministerium der Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt und die Worte „, Frauen und Gesundheit“ durch die Worte „und Frauen“ ersetzt.
- e)
- Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Berufsvormündervergütungsgesetz“ durch die Worte „Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG“ durch die Worte „§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG“ ersetzt.
(4) In Art. 1 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes − VwZVG − (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376), werden die Worte „und der Hinterlegungsordnung“ gestrichen.
(5) Art. 5 Abs. 2 Nr. 34 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern − GerOrgG − (BayRS 300-2-2-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 537), erhält folgende Fassung:
„34. Amtsgerichtsbezirk Kempten (Allgäu)
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) und Landkreis Oberallgäu mit Ausnahme des in Nr. 62 dem Amtsgericht Sonthofen zugewiesenen Gebiets.“
Art. 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2010 treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (BayRS 300-15-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 88 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), und die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (BayRS 300-15-1-1-J) außer Kraft.
München, den 23. November 2010
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r