Fundstelle GVBl. 2010 S. 758

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Verordnung

7803-4-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-4-L

Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft

Vom 19. Oktober 2010


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft vom 1. August 2002 (GVBl S. 374, BayRS 7803-4-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2009 (GVBl S. 494), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. b wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Buchst. c wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Fachrichtungen Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsbau“ durch die Worte „Fachrichtung Gartenbau“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Fachrichtung ökologischer Landbau“ durch die Worte „Fachrichtungen ökologischer Landbau sowie Garten- und Landschaftsbau“ ersetzt.

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.

b)
Es wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) 1An der Fachschule Landshut-Schönbrunn, Fachrichtung ökologischer Landbau, orientiert sich die Semesterarbeit im fachpraktischen Semester an der praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojekts aus dem Produktionsbereich „Pflanzliche Produktion“ oder „Tierische Produktion“. 2Die Ergebnisse sind schriftlich darzustellen; für Studierende, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch die Meisterprüfung ablegen, wird ein Zwischenbericht der praktischen Meisterarbeit entsprechend der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991 (BGBl I S. 659) in der jeweils geltenden Fassung als Ergebnis bewertet.“

4.
In § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Stegreifaufgaben können durch eine angekündigte Kurzarbeit über den Stoff mehrerer Unterrichtsstunden ersetzt werden.“

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) An der Fachschule Landshut-Schönbrunn, Fachrichtung ökologischer Landbau, wird bei der Ermittlung der Zeugnisnote im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) und die auf zwei Dezimalstellen berechnete Note der schriftlichen Abschlussprüfung (Zahlenwert) zu gleichen Teilen gewertet.“

b)
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 4 bis 6.

6.
§ 22 wird folgender Satz 4 angefügt:

4An der Fachschule Landshut-Schönbrunn, Fachrichtung ökologischer Landbau, findet im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik der schriftliche Teil der Abschlussprüfung am Ende des ersten Semesters und die praktische Prüfung im zweiten Semester statt.“

7.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

8.
§ 24 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
Fachschule Landshut-Schönbrunn, Fachrichtung ökologischer Landbau

a)
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung

b)
Tierische Erzeugung und Vermarktung

c)
Unternehmensführung, Recht, Steuern und Versicherungen

d)
Berufs- und Arbeitspädagogik.“

9.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die staatliche Abschlussprüfung wird schriftlich, in der Fachrichtung ökologischer Landbau in Form einer Wirtschafterarbeit und in Form einer praktischen Arbeitsunterweisung durchgeführt.“

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Nr. 5“ die Worte „Buchst. c 120 Minuten und“ gestrichen.

cc)
Es werden folgende Sätze 4 bis 7 angefügt:

4Im Prüfungsfach nach § 24 Nr. 5 Buchst. c ist eine Wirtschafterarbeit als Hausarbeit zu erstellen. 5Die Wirtschafterarbeit umfasst die produktionstechnische und wirtschaftliche Analyse sowie die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweigs. 6In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. 7Im Prüfungsfach nach § 24 Nr. 5 Buchst. d ist neben der schriftlichen Prüfung eine praktische Arbeitsunterweisung entsprechend den Vorgaben der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin mit einem Fachgespräch mit einer Gesamtdauer von bis zu 60 Minuten durchzuführen.“

b)
Abs. 2 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Am Ende des zweiten Semesters wird im Prüfungsfach nach § 24 Nr. 5 Buchst. c ein Themenvorschlag für die Wirtschafterarbeit unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Lehrkraft bzw. nach Zulassung zur Meisterprüfung vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss erarbeitet. 6Nach Festlegung des Themas der Wirtschafterarbeit steht für die Anfertigung ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung.“

10.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Im Prüfungsfach Unternehmensführung, Recht, Steuern und Versicherungen in der Fachrichtung ökologischer Landbau (§ 24 Nr. 5 Buchst. c) wird zur Ermittlung der Zeugnisnote die Fortgangsnote einfach und die Prüfungsnote der Wirtschafterarbeit zweifach gewertet.“

b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

11.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„§ 29a

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

1Studierende, die nicht zur Meisterprüfung zugelassen sind, haben die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung, wenn die Abschlussprüfung im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik im schriftlichen und praktischen Teil mit mindestens ausreichend bewertet wurde. 2Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird im Abschlusszeugnis eingetragen.“

12.
Anlage 8 erhält folgende Fassung:

„Anlage 8
Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft
– Fachrichtung ökologischer Landbau –
– dreisemestrig –

1. Semester
Wochen-
stunden
2. Semester
Schultage
3. Semester
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktions- und Verfahrenstechnik
1.1.1
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung
8
8
1.1.2
Tierische Erzeugung und Vermarktung
5
6
1.1.3
Naturschutz und Landschaftspflege
2
1.1.4
Landtechnik und Verfahrenstechnik
2
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Unternehmensführung, Recht, Steuern und
Versicherungen
8
12
1.2.2
Rechnungswesen
3
1.2.3
Organisation im ökologischen Landbau, Agrarpolitik
2
2
1.2.4
Diversifizierung und Direktvermarktung
2
1.3
Berufsausbildung
1.3.1
Berufs- und Arbeitspädagogik
4
2.
Schultage
2.1
Produktionstechnik im Bereich Pflanzliche Erzeugung
5
2.2
Produktionstechnik im Bereich Tierische Erzeugung
4
2.3
Buchführung, Abschlusserstellung
5
2.4
Naturschutz
1
2.5
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Mindestpflichtstunden/Schultage
32
17
32
3.
Wahlfächer
3.1
Waldwirtschaft
1
3.2
Biologisch-dynamische Wirtschaftsweise
1

“.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.

München, den 19. Oktober 2010

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten



Helmut B r u n n e r , Staatsminister