Fundstelle GVBl. 2010 S. 780

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Verordnung

2038-3-7-5-L

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-7-5-L

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst für Ländliche Entwicklung

Vom 23. November 2010


Auf Grund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst für Ländliche Entwicklung (LEZAPOgtD) vom 8. Dezember 2003 (GVBl S. 919, BayRS 2038-3-7-5-L) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In § 3 wird das Wort „Zulassungsantrag,“ gestrichen.

b)
Es wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Prüfungskommission für das Zulassungsverfahren“.

c)
In § 20 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

2.
In § 2 Nr. 1 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch die Worte „Diplomprüfung bzw. die Prüfung zum Bachelor of Engineering“ und das Wort „Fachhochschulstudiengang“ durch das Wort „Studiengang“ ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zulassungsantrag,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Bewerbungen zum Vorbereitungsdienst sind beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium) einzureichen, das in einem Auswahlverfahren über die Einstellung zum Vorbereitungsdienst entscheidet.“

4.
§ 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die für den Vorbereitungsdienst ausgewählten Bewerber werden vom jeweiligen Amt für Ländliche Entwicklung eingestellt und zu Beamten auf Widerruf ernannt.“

5.
In § 5 werden die Worte „Die Direktion, die“ durch die Worte „Das Amt für Ländliche Entwicklung, das“ ersetzt.

6.
§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte:

1. Grundlagenseminar

2. Fachpraxis

3. Fachbehörden

4. Abschlussseminar.

2Näheres regelt der Zeitplan für die Ausbildung.“

7.
In § 10 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und werden die Worte „wenn ihnen in der letzten periodischen Beurteilung die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.“ angefügt.

8.
§ 12 erhält folgende Fassung:


„§ 12

Gestaltung des Zulassungsverfahrens

(1) 1Das Zulassungsverfahren besteht aus einem strukturierten Gespräch (Zulassungsgespräch). 2Das Zulassungsgespräch soll Aufschluss geben über das Potential des Bewerbers sowie sein Verständnis für die Aufgaben der angestrebten Laufbahn.

(2) Das Zulassungsgespräch findet jeweils mit einem Bewerber statt.

(3) Das Zulassungsgespräch soll die Dauer von 90 Minuten nicht übersteigen.

(4) Das Zulassungsgespräch beinhaltet insbesondere fachliche Themen aus dem Fachbereich Ländliche Entwicklung und überfachliche Aspekte aus den Bereichen Kommunikative Kompetenz, Methodisches Arbeiten und Unternehmerisches Denken und Handeln.“

9.
Es wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a

Prüfungskommission für das Zulassungsgespräch

1Für das Zulassungsgespräch ist vom Prüfungsausschuss eine Kommission zu bilden, die sich aus mindestens zwei Prüfern zusammensetzt. 2Die oder der Vorsitzende der Kommission muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 3Für die Prüfer ist jeweils eine Vertretung zu bestellen.“

10.
§ 13 erhält folgende Fassung:

„§ 13

Bewertung, Ergebnis, Rangliste

(1) 1Das Zulassungsgespräch wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission einzeln bewertet. 2Bei unterschiedlicher Punktzahl wird das Mittel gebildet.

(2) Das Zulassungsgespräch ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Hälfte der möglichen Punktzahl erreicht wurde.

(3) 1Auf Grund der Punktzahl wird für alle Teilnehmer am Zulassungsverfahren eine Platzziffer festgelegt. 2Bewerber mit gleicher Punktzahl erhalten die gleiche Platzziffer.

(4) Die Aufstiegsbewerber erhalten über das Ergebnis des Zulassungsverfahrens eine Bescheinigung, aus der die Platzziffer ersichtlich ist.“

11.
In § 14 wird nach dem Wort „können“ das Wort „maximal“ eingefügt.

12.
§ 16 erhält folgende Fassung:

„§ 16

Einführungszeit

Die Einführungszeit besteht aus dem Vorbereitungsdienst (§ 7) der Laufbahnbewerber.“

13.
In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

14.
In § 19 wird das Wort „Direktionen“ durch die Worte „Ämter für Ländliche Entwicklung“ ersetzt.

15.
In §§ 20, 26 Abs. 3, § 27 Satz 1 und § 29 wird jeweils das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.

München, den 23. November 2010

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister