Fundstelle GVBl. 2010 S. 782

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Verordnung

2210-2-24-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Wissenschaftliche Hochschulen
2210-2-24-WFK

Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Passau

Vom 23. November 2010


Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Passau vom 20. August 2009 (GVBl S. 488, BayRS 2210-2-24-WFK) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Senat an:

1.
sechs Vertreter und Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG),

2.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG),

3.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG),

4.
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG) und

5.
die Frauenbeauftragte der Hochschule.

2Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG gilt entsprechend.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG setzt sich der Hochschulrat zusammen aus:

1.
den gewählten Mitgliedern des Senats nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und

2.
zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder).“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

bb)
Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
die Vertreter oder die Vertreterinnen der Studierenden im Senat,“.

cc)
Satz 3 wird gestrichen.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Abweichend von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG gehören beide Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat dem Sprecher- und Sprecherinnenrat an. 2Die vier zu wählenden Mitglieder werden vom studentischen Konvent gewählt.“

3.
Es wird folgender neuer § 5 eingefügt:

„§ 5

Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen

1Abweichend von Art. 19 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayHSchG können in die kollegiale Leitung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auch Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden bestellt werden, wenn die Mitglieder der kollegialen Leitung aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen die Stimmenmehrheit haben. 2Die Entscheidung, ob Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden bestellt werden sollen, sowie über deren Anzahl trifft die Universitätsleitung im Beschluss über die Errichtung der jeweiligen Einrichtung. 3Die Bestellung der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden erfolgt auf Vorschlag des studentischen Konvents durch den Senat. 4Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 5Die Wiederbestellung ist möglich.“

4.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen“.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die erstmalige Amtszeit des oder der in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG zusätzlichen Vertreters oder Vertreterin der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat und des oder der in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG zusätzlichen Vertreters oder Vertreterin der Studierenden im Senat, im studentischen Konvent und im Sprecher- und Sprecherinnenrat sowie der beiden weiteren nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 beginnt am 1. Oktober 2011.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 23. November 2010

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister