7801-19-L
Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV)
Vom 30. November 2010
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme der Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Leistungen, die die Landesanstalten für das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), für das Bundessortenamt und für andere dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnete Behörden erbringen.
§ 2
Gebühren
(1) 1Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Landwirtschaft (Anlage Teil 1) aufgeführten und mit diesen vergleichbaren Leistungen bemisst sich die Gebühr nach den in diesem Verzeichnis festgelegten Rahmengebühren. 2Für die Ermittlung der Gebühr sind der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für den Nutzer zu berücksichtigen.
(2) 1Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Anlage Teil 2) aufgeführten und mit diesen vergleichbaren Leistungen bemisst sich die Gebühr nach diesem Verzeichnis. 2Bei Leistungen, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einen außergewöhnlichen Zeit- oder Materialaufwand benötigen, kann die Gebühr um bis zu 300 v.H. angehoben werden. 3Umfasst ein Auftrag mehrere gleichartige oder unwesentlich verschiedene Leistungen in demselben Gesamtvorhaben, so kann die Gebühr um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. 4Für die Nutzung ihrer Räume und Liegenschaften, die nicht mit einer Leistung nach Satz 1 verbunden ist, gelten die Gebührensätze, welche die Landesanstalt unter Beachtung der Zuständigkeiten der „Immobilien Freistaat Bayern“ festlegt.
(3) 1Für sonstige Leistungen bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. 2Die Gebühr beträgt je Stunde
1.
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für einen Beamten, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat
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57 €,
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2.
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für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 innehat
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45 €,
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3.
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für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 bis A 8 innehat
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38 €,
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4.
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für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 bis A 5 innehat
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31 €.
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3Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 v.H. der vorstehenden Stundensätze berechnet. 4Die Mindestgebühr beträgt 20 €. 5Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Bediensteter zusammen nicht über einer Stunde, ist eine Pauschalgebühr von 30 € zu erheben.
(4) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Leistung vollständig erbracht ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2 entsprechend dem Stand der Sachbearbeitung.
§ 3
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
- 1.
- Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren,
- 2.
- Reisekostenvergütung nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Leistungen außerhalb des Sitzes der Landesanstalt,
- 3.
- die anderen Behörden, Dienststellen, Einrichtungen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge,
- 4.
- Aufwendungen für besonderen Geräte- und Materialbedarf,
- 5.
- Aufwendungen für erforderliche Versicherungen,
- 6.
- Aufwendungen für fotografische Arbeiten (z. B. Aufnahmen, Vergrößerungen, Kontaktkopien, Lichtpausen),
- 7.
- Aufwendungen für die Erstellung von Datenträgern,
- 8.
- die Umsatzsteuer, die auf die Gebührensumme nach § 2 anfällt.
(2) Werden auf einer Dienstreise Leistungen für mehrere Schuldner ausgeführt, werden die Auslagen nach Abs. 1 Nr. 2 auf die einzelnen Schuldner unter Berücksichtigung der auf die jeweilige Leistung verwendeten Zeit und der Entfernung der Orte des Tätigwerdens vom Sitz der Landesanstalten angemessen aufgeteilt.
(3) Für die auf besonderen Antrag erstellten Datenträger, Mehrfertigungen, Ablichtungen und Abschriften werden folgende Auslagen erhoben:
- 1.
- für Schriftstücke nach Art. 10 Abs. 2 KG,
- 2.
- für technische Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Pläne) und Datenträger nach den Herstellungskosten.
§ 4
Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet
- 1.
- wer die Landesanstalten in Anspruch nimmt,
- 2.
- in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
- 3.
- wer die Schuld gegenüber den Landesanstalten schriftlich übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Gebühren- und Auslagenbefreiung
(1) 1Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben
- 1.
- für die Inanspruchnahme der Landesanstalten im Rahmen der staatlichen landwirtschaftlichen Beratung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- für Untersuchungen oder sonstige Leistungen der Landesanstalten zu Forschungszwecken im Austausch gegen entsprechende Leistungen anderer wissenschaftlicher Institutionen,
- 3.
- für Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art,
- 4.
- für Untersuchungen einfacher Art im Rahmen der mündlichen Beratung.
2Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erhebt darüber hinaus keine Gebühren und Auslagen
- 1.
- für die Unterstützung der Arbeit der berufsständischen Verbände und Institutionen und der Ehemaligenverbände, soweit ein konkreter Bezug zu Dienstaufgaben vorliegt,
- 2.
- für sonstige Leistungen, insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung, der Informationsvermittlung und bei Fachveranstaltungen, im Austausch gegen entsprechende Leistungen.
(2) 1Behörden des Freistaates Bayern sind unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 KG von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. 2Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. 3Art. 4 Satz 2 KG gilt entsprechend. 4Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Staatsbetrieben können gesonderte Regelungen getroffen werden.
(3) 1Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
- die Leistung überwiegend im wissenschaftlichen Interesse erbracht wird oder
- 2.
- die Landesanstalten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, die sie zu Forschungszwecken durchführen, interessierten Personen oder Stellen bekannt geben.
2Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen.
§ 6
Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Leistung, in den Fällen des § 2 Abs. 5 mit der Zurücknahme oder sonstigen vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.
(2) 1Eine Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten
- 1.
- die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Landesanstalten für Tierzucht, Fischerei und Bienenzucht vom 30. November 1984 (GVBl S. 507, BayRS 7801-19-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 895),
- 2.
- die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Landesanstalten für Bodenkultur und Pflanzenbau und für Weinbau und Gartenbau vom 1. Juli 1985 (GVBl S. 213, BayRS 7801-20-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 901),
außer Kraft.
München, den 30. November 2010
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister