2021-1/2-I , 2021-3-I
Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie des Bezirkswahlgesetzes
Vom 21. Dezember 2010
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I) erhält folgende Fassung:
„(2) 1Für die Sitzverteilung wird die Gesamtsitzzahl, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die für einen Wahlvorschlag oder, soweit Listenverbindungen bestehen, für die verbundenen Wahlvorschläge, insgesamt abgegeben worden sind, durch die Gesamtzahl der für alle Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. 2Jeder Wahlvorschlag oder jede Verbindung von Wahlvorschlägen erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen darauf entfallen. 3Die weiteren zu vergebenden Sitze werden den Wahlvorschlägen und Verbindungen von Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zugeteilt. 4Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.“
§ 2
Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz – BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 2021-3-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), erhält folgende Fassung:
- „6.
- Art. 39 bis 41, 42 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 bis 46, 48, 50 (Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnungen „Landeswahlausschuss“, „Landeswahlleiter“ und „Abgeordneter“ die Bezeichnungen „Wahlkreisausschuss“, „Wahlkreisleiter“ und „Bezirksrat“ treten, dass im Fall des Art. 42 Abs. 5 das Wahlergebnis im Bezirk maßgebend ist und dass eine Erhöhung der Gesamtzahl der Bezirksräte bei Anwendung des Art. 44 Abs. 2 nur eintritt, wenn sie sich aus der Bezirkswahl selbst ergibt.“
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) 1§ 1 dieses Gesetzes ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 anzuwenden. 2Für vor dem 1. Januar 2014 stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
München, den 21. Dezember 2010
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r