Fundstelle GVBl. 2010 S. 847

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): edc4320911140dfa184030e7d75690b23dab3e40131bf2b6257ea551e1119e73

Gesetz

66-2-F

  • Finanzwesen
  • Sicherheitsleistung
66-2-F

Gesetz über Gewährleistungen im Zusammenhang mit der
Bewerbung und der Austragung der XXIII. Olympischen
und der XII. Paralympischen Winterspiele 2018
(Olympiagesetz – OlympiaG)

Vom 21. Dezember 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:


Art. 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewerbung der Landeshauptstadt München um die Austragung der XXIII. Olympischen und der XII. Paralympischen Winterspiele 2018 zu schaffen.


Art. 2

(1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Bewerbung der Landeshauptstadt München um die Austragung der XXIII. Olympischen und der XII. Paralympischen Winterspiele 2018 gegenüber dem Internationalen Olympischen Komitee folgende Garantien für den Freistaat Bayern abzugeben:

1.
Deckung eines möglichen Fehlbetrags, der dem Organisationskomitee nach Austragung der XXIII. Olympischen und der XII. Paralympischen Winterspiele 2018 verbleibt, in Höhe von einem Drittel,

2.
anteilige Finanzierung von Baumaßnahmen für Wettkampf- und Nicht-Wettkampfstätten bis zu einer Höhe von 160 Millionen Euro,

3.
Finanzierung von Maßnahmen und Projekten des dem Internationalen Olympischen Komitee vorzulegenden und verbindlichen Umwelt- und Nachhaltigkeitskonzepts bis zu einer Höhe von 40 Millionen Euro,

4.
anteilige Finanzierung der Durchführung der XII. Paralympischen Winterspiele 2018 bis zu einer Höhe von 15 Millionen Euro,

5.
Förderung von kommunalen Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen geltender Förderrichtlinien und -programme,

6.
kostenlose Verfügbarkeit von Leistungen der staatlichen Verwaltung betreffend die öffentliche medizinische Versorgung sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

2Art. 39 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung, als eine betragsmäßige Bestimmung der Höhe der Garantieermächtigung erforderlich ist.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die sonstigen vom Internationalen Olympischen Komitee für eine Bewerbung geforderten Erklärungen abzugeben.


Art. 3

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Ernennung der Landeshauptstadt München zur Gastgeberstadt der XXIII. Olympischen und der XII. Paralympischen Winterspiele 2018 dem Organisationskomitee zur Finanzierung seines Geschäftsbetriebs Bürgschaften bis zu einer Höhe von 20 Millionen Euro zu gewähren.


Art. 4

1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Garantien gegenüber privaten Grundstückseigentümern und zur Nutzung von Grundstücken dinglich berechtigten Privatpersonen abzugeben, sofern die Grundstücke im Rahmen der Ausrichtung der XXIII. Olympischen und der XII. Paralympischen Winterspiele 2018 vom Organisationskomitee genutzt werden. 2Die garantierte Gesamtsumme zur Deckung aller Ansprüche beträgt 10 Millionen Euro. 3Die Garantien werden in der Form einer Bürgschaft als finanzielle Ausfallhaftung abgegeben für den Fall, dass die Ansprüche der Berechtigten auf Rückbau und Rekultivierung der Grundstücke sowie auf vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistungen vom Organisationskomitee nicht erfüllt werden.


Art. 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 21. Dezember 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r