Fundstelle GVBl. 2010 S. 848

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): edc4320911140dfa184030e7d75690b23dab3e40131bf2b6257ea551e1119e73

Gesetz

700-2-W, 2020-1-1-3-I
700-2-W , 2020-1-1-3-I

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte1)

Vom 21. Dezember 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 964), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl I S. 1970)“ ein Komma und die Worte „zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl I S. 1483),“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 2 wird aufgehoben.

bbb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“

2.
Art. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) 1Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl I S. 3250) ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. 2Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 3Das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für das Verfahren über die Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, vorbehaltlich entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche Ausbildungen oder Befähigungen für die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle erforderlich sind, und dass die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung einer im Inland erworbenen Qualifikation gleichwertig ist,

2.
welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Leitung und der Stellvertretung einer sachverständigen Stelle gestellt werden können,

3.
unter welchen Voraussetzungen einer sachverständigen Stelle ihre Tätigkeit untersagt werden kann,

4.
welche tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen eine sachverständige Stelle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu verwenden hat und

5.
welche Pflichten eine sachverständige Stelle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten hat.“

4.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010)“ durch die Worte „Art. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl I S. 1592)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010)“ durch die Worte „§ 3 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl I S. 607)“ ersetzt.

5.
In Art. 8 werden die Worte „Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl I S. 1242, 1253)“ durch die Worte „Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl I S. 1429), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246)“ ersetzt.

6.
Es wird folgender Art. 9a eingefügt:

„Art. 9a

Eichordnung

(1) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß §§ 47 bis 50a der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert durch Art. 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2930). 2Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. 3Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4Das Verfahren nach §§ 47 bis 50a der Eichordnung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 64a, 64b, 65, 67 und 68 der Eichordnung. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzungsbetrieben gemäß § 72 der Eichordnung. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“

7.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „kann“ werden ein Komma und die Worte „soweit nicht bereits eine Anerkennung für ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland besteht“ eingefügt.

b)
Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Das Verfahren zur Anerkennung von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkSchBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2631), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2093), und zur Anerkennung als Markscheider im Freistaat Bayern nach § 53a der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV) kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 3Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 MarkSchBergV und § 53a BayBergV ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. 4Hat die Behörde über den Antrag auf Anerkennung nach § 53a BayBergV nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.“

8.
Es werden folgende neue Art. 14 und 15 eingefügt:

„Art. 14

Energiebetriebene-Produkte-Gesetz

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Vollzug des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl I S. 258) und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu bestimmen.


Art. 15

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(1) 1Zuständige Behörden für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl I S. 1658), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1804), sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Soweit Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) kreisangehörigen Gemeinden übertragen sind, sind diese zuständige Behörden im Sinn des Satzes 1. 3Die Fachaufsicht über die Gemeinden beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes obliegt der Regierung; obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

(2) 1Bei Bauvorhaben des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks ist in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO die jeweilige Baudienststelle zuständig. 2Bei Bauvorhaben von Landkreisen und Gemeinden sind in den Fällen des Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayBO diese zuständig.

(3) 1In Abweichung von § 9 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 EEWärmeG ist bei Anträgen auf Befreiung von der Nutzungspflicht in den dort genannten Fällen die Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeG über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie die Art und Höhe des notwendigen Aufwands der Nutzungspflichterfüllung vorzulegen. 2Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Befreiung als erteilt. 3Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Abs. 2 keine Anwendung.

(4) 1In Abweichung von § 11 Abs. 1 EEWärmeG hat der Verpflichtete oder die Verpflichtete bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie mit der Vorlage des Nachweises nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. I.2 Anlage EEWärmeG die Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeG oder des Fachbetriebs, der die Anlage installiert hat, vorzulegen, in der dieser bestätigt, dass die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. I.1 Buchst. a Anlage EEWärmeG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Satz 1 findet in den Fällen des Abs. 2 keine Anwendung.“

9.
Die bisherigen Art. 14 und 15 werden Art. 16 und 17.


§ 2

§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl S. 710), wird wie folgt geändert:

1.
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

2.
Es wird folgende Nr. 12 angefügt:

„12. Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.“


§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 21. Dezember 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r


___________________
1) § 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18 und 2008 L 93 S. 28).