Fundstelle GVBl. 2010 S. 869

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Verordnung

2230-7-1-1-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-7-1-1-UK

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Vom 13. Dezember 2010


Auf Grund des Art. 60 Sätze 1 und 2 Nrn. 2 und 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden der Betrag „1 200 €“ durch den Betrag „1 325 €“ und der Betrag „1 050 €“ durch den Betrag „1 150 €“ ersetzt.

b)
In Satz 4 wird der Betrag „475 €“ durch den Betrag „525 €“ ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Der Lehrkräfteeinsatz für die Lenkung und Betreuung der Praktika im Sinn von Art. 50 Abs. 4 BayEUG wird im Umfang des Personalbedarfs berücksichtigt, der nach einem pauschalierten Schlüsselkatalog für die Betreuung der praktischen Ausbildung an der entsprechenden staatlichen beruflichen Schule vorgesehen ist.“

b)
In Abs. 4a wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Schulen“ die Worte „, nämlich bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen, Realschulen und Volksschulen, sowie bei Fachlehrern mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung aus der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und bei Fachlehrern im Übrigen aus der Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz sowie aus der Bayerischen Funktions-Zulagenverordnung für Lehrkräfte (BayRS 2032-2-10-F)“ gestrichen.

b)
In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Sonderschullehrer“ durch die Worte „Lehrkräfte für Sonderpädagogik“ ersetzt.

4.
In § 20 Satz 1 werden die Worte „§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG“ durch die Worte „Art. 2 BayBesG“ ersetzt.

5.
In Anlage 1 Nr. 2.10 werden die Worte „bis 150 € je Einzelfall“ durch die Worte „deren Kosten unter der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG liegen“ ersetzt.

6.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1.1.1 werden jeweils das Wort „Laufbahnen“ durch das Wort „Fachlaufbahnen“ und das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

b)
In Nr. 1.1.2 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnis“ ersetzt.

c)
In Nr. 2.1 wird das Wort „Laufbahnen“ durch das Wort „Fachlaufbahnen“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 13. Dezember 2010

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister