Fundstelle GVBl. 2010 S. 871

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Verordnung

2013-2-9-F

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Benutzungsgebühren
2013-2-9-F

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter

Vom 15. Dezember 2010


Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der Staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F), geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2009 (GVBl S. 14), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des § 2 der Klammerzusatz „(Zeitgebühren)“ gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Zeitgebühren)“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zeitgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Gebühr beträgt je Stunde

1.
für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte
43 €,
2.
für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte
62 €.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Zeitgebühren“ durch die Worte „Gebühren nach §§ 2, 4 und 5“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Gebühr beträgt für

1.
Grenzpunkte
a)
für den 1. Grenzpunkt
260
€,
b)
für den 2. bis 30. Grenzpunkt
je
85
€,
c)
für den 31. bis 100. Grenzpunkt
je
70
€,
d)
für alle weiteren Grenzpunkte
je
60
€,
2.
Flurstücke
a)
für das 1. Flurstück
410
€,
b)
für das 2. bis 10. Flurstück
je
170
€,
c)
für das 11. bis 30. Flurstück
je
90
€,
d)
für alle weiteren Flurstücke
je
55
€.“

c)
In Abs. 5 wird das Wort „Zeitgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

d)
Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Sie beträgt

1.
für das 1. bis 10. Flurstück
je
40
€,
2.
für das 11. bis 30. Flurstück
je
20
€,
3.
für alle weiteren Flurstücke
je
10
€.“

e)
In Abs. 7 werden die Worte „Zeitgebühren nach § 2“ durch die Worte „Gebühren nach §§ 2, 4 und 5“ ersetzt.

4.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2“ und das nachfolgende Komma gestrichen.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „im Sinn der“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:

Nr.
Baukosten
Gebühr
1.
bis 25.000 €
130 €
2.
über 25.000 € bis 125.000 €
330 €
3.
über 125.000 € bis 300.000 €
650 €
4.
über 300.000 € bis 500.000 €
990 €
5.
über 500.000 € bis 1 Mio. €
1.450 €
6.
über 1 Mio. € bis 2,5 Mio. €
2.100 €
7.
über 2,5 Mio. € bis 5 Mio. €
2.850 €
8.
über 5 Mio. € bis 50 Mio. €
je weitere angefangene 2,5 Mio. €
zusätzlich
1.400 €
9.
über 50 Mio. €
je weitere angefangene 2,5 Mio. €
zusätzlich
950 €.“

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; in Satz 2 wird die Zahl „110“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei Zerlegungen und vereinfachten Umlegungen, die auf Antrag des Auftraggebers innerhalb des Bearbeitungsgebiets einer Katasterneuvermessung örtlich und zeitlich zusammen mit einer Grenzfeststellung an einem beteiligten Flurstück durchgeführt werden, sind die Kosten für die Festlegung der neuen Grenzpunkte durch die Gebühren der Katasterneuvermessung abgegolten.“

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „im Umlegungsplan“ durch die Worte „zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Gebühr beträgt

1.
für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung
a)
für das 1. Flurstück
1.300 €,
b)
für das 2. bis 10. Flurstück
je
435 €,
c)
für das 11. bis 30. Flurstück
je
380 €,
d)
für alle weiteren Flurstücke
je
330 €,
2.
zusätzlich für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens
a)
für die ersten drei Ordnungsnummern
2.100 €,
b)
für die 4. bis 10. Ordnungsnummer
je
690 €,
c)
für die 11. bis 30. Ordnungsnummer
je
550 €,
d)
für alle weiteren Ordnungsnummern
je
500 €.“

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „§ 2“ durch die Worte „§§ 2 und 4“ ersetzt.

8.
In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Zeitgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

9.
In § 11 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „sowie die Auslagen nach Nrn. 1 bis 4“ eingefügt.

10.
§ 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Bei Anträgen nach §§ 3, 7 und 8, die vor dem 1. Januar 2011 gestellt wurden, werden die Gebühren nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften dieser Verordnung berechnet. 2Bei Umlegungen nach § 8 Abs. 1, deren Durchführung vor dem 1. Januar 2011 vertraglich vereinbart wurde und bei denen der Umlegungsbeschluss nicht vor dem 1. Januar 2011 gemäß § 50 BauGB öffentlich bekannt gemacht wurde, werden die Gebühren nach den ab 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften dieser Verordnung berechnet, wenn sich dadurch eine niedrigere Gebühr ergibt.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 15. Dezember 2010

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister