Fundstelle GVBl. 2011 S. 10

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Verordnung

752-2-W

  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Wasserwirtschaft
  • Elektrizität und Gas
752-2-W

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften1)

Vom 4. Januar 2011


Auf Grund von Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2, Art. 8 und 14 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 848), und § 63 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl I S. 1102), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:



§ 1

Die Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom 2. Januar 2000 (GVBl S. 2, BayRS 752–2-W), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2007 (GVBl S. 344), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung des Unternehmens außerhalb des Freistaates Bayern, so ist die Regierung örtlich zuständig, in deren Bezirk das betroffene Netz liegt; reicht das Netz über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus, so ist die Regierung örtlich zuständig, in deren Bezirk der größte Teil des Netzes liegt.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Zuständigkeit für den Vollzug der §§ 43, 44 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 3 und § 45a EnWG wird auf die Regierungen übertragen.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

2.
§§ 1a und 2 werden aufgehoben.

3.
§ 3 erhält folgende Fassung:


„§ 3

Konzessionsabgabenverordnung

Für die Zuständigkeit zum Vollzug der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. 407), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl I S. 2477), gilt § 1 Abs. 1 entsprechend.“

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Es werden folgender neuer Abs. 2 und folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt:

„(2) 1Die Bestätigung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) kann erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dies bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt und dem Antrag Angaben über die räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung der sachverständigen Stelle, über Leitung und Personal der sachverständigen Stelle sowie über die Art der zu beantragenden Heizkostenverteiler beifügt. 2Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(3) 1Die sachverständige Stelle muss einen Leiter oder eine Leiterin und mindestens einen stellvertretenden Leiter oder eine stellvertretende Leiterin (Stellvertretung) haben. 2Ein Wechsel in der Person der Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 3Den Nachweis der erforderlichen Fachkunde hat in der Regel für die Leitung und die Stellvertretung erbracht, wer ein geeignetes, mindestens dreijähriges technisches oder physikalisches Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein Teilzeitstudium von entsprechender Dauer erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war oder auf diesem Fachgebiet gearbeitet hat. 4Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird. 5Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) 1Ausbildungen nach Abs. 3 Satz 3, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind, in dem die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV reglementiert ist, und die durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, werden als gleichwertig anerkannt. 2Ausbildungsnachweise sind anzuerkennen, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers oder der Inhaberin Abs. 3 Satz 3 entspricht. 3Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in einem Mitgliedstaat, der die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre die Leitung oder stellvertretende Leitung einer sachverständigen Stelle im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV vollzeitlich ausgeübt, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle vorbereitet wurde. 4Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18 und 2008 L 93 S. 28) bestätigt.

(5) Die Bestätigung als sachverständige Stelle setzt voraus, dass diese unabhängig und weisungsfrei arbeiten wird.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 6.

5.
Es wird folgender § 6 eingefügt:


„§ 6

Energiebetriebene-Produkte-Gesetz

1Die Zuständigkeit für den Vollzug des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl I S. 258) wird auf die Gewerbeaufsichtsämter übertragen. 2Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des § 7 Abs. 2 EBPG ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen.“

6.
§ 10 erhält folgende Fassung:


„§ 10

Preisangabengesetz

Zur Durchführung des § 3 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl I S. 1429), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246) und auf § 1 dieses Gesetzes beruhender Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.“

7.
Der bisherige § 13 wird § 12.

8.
Es wird folgender § 13 eingefügt:


„§ 13

Genossenschaftsgesetz

Die Zuständigkeiten nach § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes werden auf die Regierung von Oberbayern übertragen.“


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 4. Januar 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r


___________________
1) § 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28 und 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl L 93 S. 11).