Fundstelle GVBl. 2011 S. 102

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Gesetz

2210-1-1-WFK, 2210-8-2-WFK, 2030-1-2-WFK
2210-1-1-WFK , 2030-1-2-WFK , 2210-8-2-WFK

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vom 23. Februar 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Art. 56 erhält folgende Fassung:

„Art. 56
Studiengänge, sonstige Studien“.

b)
Art. 63 erhält folgende Fassung:

„Art. 63
Anrechnung von Kompetenzen“.

2.
In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Worte „oder dass anstelle der Bezeichnung ‚Fachhochschule‘ die Bezeichnung ‚Hochschule für angewandte Wissenschaften‘ verwendet wird“ eingefügt.

3.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„in diesem Rahmen führen sie anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch.“

b)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Universitäten und, im Rahmen kooperativer Promotionen, auch die Fachhochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung der Personen hin, die eine Promotion anstreben; die Universitäten sollen für diese forschungsorientierte Studien anbieten.“

c)
In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Technologietransfer“ die Worte „sowie die akademische Weiterbildung“ eingefügt.

4.
Art. 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Frauenbeauftragten“ die Worte „der Hochschule und der Fakultäten“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden das Wort „sollen“ durch das Wort „sind“ und die Worte „entlastet werden“ durch die Worte „zu entlasten“ ersetzt.

5.
In Art. 12 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort „Gebühren“ das Komma sowie das Wort „Verwaltungskostenbeiträgen“ gestrichen.

6.
Dem Art. 17 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende und Doktoranden, die an der Hochschule einen Studienabschluss oder akademischen Grad erworben haben (Alumni), Mitglieder der Hochschule sind; sie werden keiner Mitgliedergruppe nach Abs. 2 zugeordnet, wirken nicht an der Selbstverwaltung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 mit und gelten nicht als Mitglieder der Hochschule im Sinn des Art. 26 Abs. 1 Satz 2.“

7.
In Art. 19 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „im Benehmen mit der Hochschule durch Rechtsverordnung“ durch die Worte „durch die Grundordnung“ ersetzt.

8.
Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Studierender ist, wer an einer Hochschule für einen Studiengang oder sonstige Studien (Studium) immatrikuliert ist.“

bb)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Die Immatrikulation in Modulstudien ist nur zulässig, soweit die einzelnen Module nicht Teil eines zulassungsbeschränkten grundständigen oder postgradualen Studiengangs sind.“

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien und Prüfungsleistungen zu erbringen. 2Art. 63 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

9.
Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden das Wort „legen“ durch das Wort „können“ und das Wort „fest“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „In Ausnahmefällen kann die Hochschule“ durch die Worte „Die Hochschule kann“ ersetzt.

cc)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Weiterbildende Masterstudiengänge setzen zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.“

dd)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) 1Sonstige postgraduale Studiengänge im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und postgraduale Modulstudien setzen einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. 2Sonstige weiterbildende Studien stehen neben Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen Bewerbern und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. 3Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der sonstigen postgradualen Studiengänge und weiterbildenden Studien. 4Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, in der auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt und bestimmt werden kann, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen erst nach Studienbeginn erworben wird.“

c)
Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für den Zugang zu grundständigen Modulstudien gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Zugang zum jeweiligen grundständigen Studiengang.“

10.
Art. 44 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach den Worten „Art. 43 Abs. 1“ die Worte „oder Art. 45“ eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach den Worten „Art. 43 Abs. 2“ die Worte „oder Art. 45“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ durch die Worte „Stiftung für Hochschulzulassung“ ersetzt.

11.
In Art. 46 Nr. 3 werden nach dem Wort „Studiengang“ die Worte „oder in sonstige andere Studien“ eingefügt.

12.
Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Vergabe von Studienplätzen“ durch die Worte „Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die Worte „im Sommersemester 2011 insbesondere“ eingefügt.

13.
In Art. 48 Abs. 4 werden nach dem Wort „Elternzeit“ die Worte „sowie Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist,“ eingefügt.

14.
In Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Studiengang“ die Worte „oder in sonstige andere Studien“ eingefügt.

15.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
das Ablegen von Prüfungen ist im Rahmen eines Gaststudiums nicht zulässig.“

16.
Art. 56 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Studiengänge, sonstige Studien“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Für Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses und zur beruflichen Weiterbildung postgraduale Studiengänge angeboten werden.“

bb)
Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c)
Es werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) 1Studiengänge können als berufsbegleitende Studiengänge angeboten werden. 2Sie sind von der Hochschule so zu gestalten, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. 3Dies setzt besondere organisatorische Vorkehrungen voraus, insbesondere eine Konzentration der Präsenzveranstaltungen auf die Abendstunden, auf Wochenenden und auf Blockkurse, sowie Anteile virtueller Lehre.

(5) Duale Studiengänge vertiefen die Praxisanteile eines Studiengangs oder integrieren eine berufliche Ausbildung in Form eines Verbundstudiums.

(6) Zum Erwerb von wissenschaftlichen oder beruflichen Teilqualifikationen können folgende sonstige Studien angeboten werden:

1.
Modulstudien, in denen einzelne Module eines grundständigen oder postgradualen Studiengangs absolviert werden,

2.
Zusatzstudien, in denen parallel zu einem grundständigen oder postgradualen Studiengang weitere Teilqualifikationen erworben werden,

3.
spezielle weiterbildende Studien.“

17.
Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „oder sonstige Studien (Art. 56 Abs. 6) abgeschlossen werden können“ eingefügt.

b)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Die Regelstudienzeit beträgt bei Modulstudien in der Regel ein Semester, bei Modulen, die sich nach den für den jeweiligen Studiengang geltenden Regelungen über mehrere Semester erstrecken, entsprechend länger; im Übrigen richtet sie sich nach den Erfordernissen der jeweiligen sonstigen Studien.“

18.
Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „sollen die Prüfungen in der Regel studienbegleitend abgenommen werden“ durch die Worte „finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „werden“ ein Komma sowie die Worte „soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft“ eingefügt.

c)
Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des Art. 63 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen, für außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen auch den Umfang der anrechenbaren Kompetenzen,“.

bb)
Nr. 5 Halbsatz 2 wird gestrichen.

cc)
Nr. 11 erhält folgende Fassung:

„11.
die Wiederholung der Prüfung, wobei durch studienorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; bei sonstigen Studien im Sinn von Art. 56 Abs. 6 Nr. 1 kann die Prüfung einmal wiederholt werden,“.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

e)
In Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Teilprüfungen“ die Worte „sowie für Modulprüfungen“ eingefügt.

19.
Art. 63 erhält folgende Fassung:

„Art. 63

Anrechnung von Kompetenzen

(1) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind.

(2) 1Kompetenzen, die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufs- oder Schulausbildung, sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 oder einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.

(3) 1Wird die Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 2§ 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.“

20.
Art. 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium

1.
in einem Studiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Universität,

2.
in einem Studiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Hochschule für Musik,

3.
in einem Studiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Akademie der Bildenden Künste,

4.
in einem Studiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Hochschule für Fernsehen und Film,

5.
in einem Masterstudiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Universität oder Fachhochschule,

6.
in einem Masterstudiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Hochschule für Musik,

7.
in einem Masterstudiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Akademie der Bildenden Künste oder

8.
in einem Masterstudiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Hochschule für Fernsehen und Film

voraus.

3Die Universitäten und Kunsthochschulen regeln in der Promotionsordnung, unter welchen Voraussetzungen Absolventen und Absolventinnen einschlägiger sonstiger universitärer Studiengänge, sonstiger Fachhochschulstudiengänge, sonstiger Studiengänge in Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft an einer Hochschule für Musik, sonstiger Studiengänge in Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) an einer Akademie der Bildenden Künste und sonstiger Studiengänge in Medienwissenschaften an einer Hochschule für Fernsehen und Film zugelassen werden; dabei sollen zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich höchstens ein Jahr erfordern.“

b)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Die Universitäten sehen in der Promotionsordnung vor, dass Professoren und Professorinnen von Fachhochschulen und Kunsthochschulen als Betreuende und Prüfende bestellt werden können (kooperative Promotion).“

c)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

21.
In Art. 65 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „4 und 5“ durch die Worte „5 und 6“ ersetzt.

22.
Dem Art. 66 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Die Akademien der Bildenden Künste verleihen in Kooperation mit einer Universität den Doktorgrad im Bereich Kunstpädagogik (Lehramtstudiengänge Kunst). 5Die Hochschule für Fernsehen und Film verleiht in Kooperation mit einer Universität den Doktorgrad im Bereich der Medienwissenschaften.“

23.
Dem Art. 67 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Inhaber eines von einer bayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 verliehenen Grades ‚Doctor of Philosophy (Ph.D.)‘ können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form ‚Dr.‘ führen.“

24.
Art. 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Teilzeitstudiengängen“ die Worte „oder in Modulstudien“ und nach dem Wort „Teilzeitstudiums“ die Worte „oder des Modulstudiums“ eingefügt.

b)
Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden die Worte „oder ausschließlich“ gestrichen.

bb)
In Nr. 3 wird das Wort „ausschließlich“ durch das Wort „überwiegend“ ersetzt.

c)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Hochschulen können für das Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang nach Art. 56 Abs. 4 abweichend von Abs. 1 Gebühren erheben.“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4 und erhalten folgende Fassung:

3Die Höhe der Gebühren ist nach dem Aufwand der Hochschule und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden oder Gaststudierenden zu bemessen. 4Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt, in der auch festzulegen ist, dass in Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann.“

cc)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Abs. 7 gilt entsprechend.“

25.
Dem Art. 74 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Staatsministerium soll die Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und die Entschlusskraft und Selbstverantwortung der Hochschulorgane stärken.“

26.
Dem Art. 79 Abs. 1 wird folgender Satz 8 angefügt:

8Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen darf die bisherige Berufsbezeichnung nach den Sätzen 6 und 7 geführt werden, wenn die Lehrkraft die entsprechende Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt hat; die Führung bedarf der Zustimmung der Hochschule.“

27.
In Art. 80 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Worten „Art. 43 Abs. 1 bis 7“ die Worte „und 9“ und nach den Worten „Art. 44“ die Worte „sowie Art. 45“ eingefügt.

28.
Art. 87 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Universität“ jeweils ein Komma und das Wort „Universitätsklinikum“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

29.
Dem Art. 104 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Die Verfahren

1.
der staatlichen Anerkennung nach Art. 76,

2.
der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 79 Abs. 1 sowie

3.
der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 86

können über eine einheitliche Stelle (einheitlicher Ansprechpartner) nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) abgewickelt werden. 2Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.“

30.
In Art. 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Satz 3“ durch die Worte „Satz 4“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), wird wie folgt geändert:

1.
Dem Art. 3 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG findet entsprechende Anwendung.“

2.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Studiums“ die Worte „und in berufsbegleitenden Studiengängen nach Art. 56 Abs. 4 BayHSchG“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Der Umfang der Tätigkeiten im Nebenamt nach Satz 3 darf zusammen mit sonstigen genehmigten Nebentätigkeiten die in Satz 2 Halbsatz 2 geregelte zeitliche Grenze nicht überschreiten.“

b)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2In der Krankenversorgung, in der Forschung und in der Lehre sowie zu deren unmittelbaren Unterstützung erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden.“

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Soweit die Einnahmen aus Privatbehandlung dem Universitätsklinikum oder der Universität zustehen, sind diese zur Mitarbeiterbeteiligung verpflichtet. 2Unabhängig von deren dienstrechtlicher Stellung müssen ärztliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und können alle sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen jeweils des Bereichs, dessen fachlich verantwortlicher Leiter oder dessen fachlich verantwortliche Leiterin die Privatbehandlung erbracht hat, beteiligt werden; dies gilt nicht für Professoren und Professorinnen, die für Tätigkeiten in diesem Bereich Anspruch auf gesonderte Vergütung haben. 3In der Krankenversorgung, in der Forschung und in der Lehre sowie zu deren unmittelbaren Unterstützung erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden. 4Verantwortung, Leistung und Erfahrung sind angemessen zu berücksichtigen. 5Von dem jährlichen Nettoliquidationserlös aus der Privatbehandlung nach Satz 2, der 60 000 € überschreitet, werden 20 v. H., der 240 000 € überschreitet, 25 v. H., höchstens jedoch 20 v. H. des jährlichen Nettoliquidationserlöses dem Pool für Mitarbeiterbeteiligung zugeführt. 6Der fachlich verantwortliche Leiter oder die fachlich verantwortliche Leiterin kann diesen Pool für Mitarbeiterbeteiligung mit eigenen Mitteln auf Grund Vereinbarung mit dem Klinikum oder der Universität erhöhen. 7Die individuelle jährliche Mitarbeiterbeteiligung darf 130 v. H. des jeweiligen Bruttojahresgehalts nicht überschreiten. 8Alle im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbeteiligung anfallenden sozialversicherungsrechtlichen Abgaben des Arbeitgebers sind aus dem Pool für Mitarbeiterbeteiligung zu bestreiten. 9Das Nähere wird durch Satzung bestimmt, in der der Mindestumfang der Beteiligung der Mitarbeitergruppen und nähere Verteilungsgrundsätze zu regeln sind; darüber hinaus können insbesondere Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung in gemeinsamen klinischen Einrichtungen sowie zum Verbund mehrerer Einrichtungen und zum Ausgleich zwischen zusammenwirkenden Einrichtungen getroffen werden. 10Die Satzung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Mitarbeiterpools von Satz 5 insoweit abgewichen wird, als an Stelle des Nettoliquidationserlöses der Bruttoliquidationserlös zugrunde gelegt wird, wenn damit dem Pool für die Mitarbeiterbeteiligung insgesamt nur die Summe zugeführt wird, die bei der Privatliquidation auf Grund der Pflichtbeteiligung verteilt wurde; Sätze 6 und 7 bleiben dabei unberührt.“

3.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.“

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 werden die Worte „bis 3“ durch die Worte „und 2“ ersetzt.

bbb)
Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 des Leistungslaufbahngesetzes gelten entsprechend.“

4.
Art. 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „und“ die Worte „sonstigen Studienangeboten sowie“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Professoren und Professorinnen an Universitäten und Fachhochschulen kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung übertragen werden (Forschungsprofessuren); die Übertragung ist zu befristen.“

5.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen,“ durch die Worte „Die laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Halbsatz 1 werden die Worte „das 65. Lebensjahr“ durch die Worte „die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze“ und die Worte „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Worte „Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze“ ersetzt.

6.
Art. 14 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,“.

7.
In Art. 15 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch die Worte „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

8.
Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen,“ durch die Worte „Die laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ ein Komma sowie die Worte „für ein Stipendium“ eingefügt.

9.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Von einer Ausschreibung kann auch bei Vorlage eines zwischen Staatsministerium und Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzepts abgesehen werden.“

b)
In Abs. 4 Satz 5 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„das auswärtige Mitglied des Berufungsausschusses nach Satz 3 kann ein auswärtiges Gutachten abgeben.“

10.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen,“.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Für die Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie Sätze 2 und 3. 2Bei befristeter Tätigkeit kann von den in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 genannten Voraussetzungen abgewichen werden. 3Die Einstellung künstlerischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.“

11.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „zu Beamten der Laufbahn des Akademischen Rats und der Akademischen Rätin“ durch die Worte „zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Rätin in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch die Worte „privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

12.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch die Worte „privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Beschäftigung setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; das Wort „Angestelltenverhältnis“ wird durch die Worte „privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit im Sinn des Satzes 1 gelten die positive Zwischenevaluierung nach Art. 65 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG, die Verlängerung des Beamtenverhältnisses nach Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 sowie die Ernennung nach Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 als Feststellung im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes; im Übrigen regelt das Staatsministerium die Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes durch Verwaltungsvorschrift.“

c)
In Abs. 6 Halbsatz 1 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch die Worte „privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

13.
Art. 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden unter Übertragung dieser Funktion in der Regel zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Rätin oder zum Fachlehrer oder zur Fachlehrerin in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft ernannt;“.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch die Worte „privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

14.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3“ durch die Worte „Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „auf Vorschlag der Hochschule durch den Staatsminister oder die Staatsministerin“ durch die Worte „durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Hochschule“ ersetzt.

15.
In Art. 26 Abs. 3 werden die Worte „§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

16.
Art. 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Das Staatsministerium kann im Benehmen mit der Hochschulleitung“ durch die Worte „Der Präsident oder die Präsidentin kann“ ersetzt.

b)
In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Staatsministerium“ durch die Worte „Präsidenten oder der Präsidentin“ ersetzt.

17.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „und Satz 2“ gestrichen.

b)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Ausnahmen hiervon sind zulässig bei Lehrveranstaltungen insbesondere im Bereich der Weiterbildung und in berufsbegleitenden Studiengängen; die Lehrverpflichtung darf zur Wahrnehmung des Lehrauftrags nicht ermäßigt werden.“


§ 3

Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)“ durch die Worte „Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung)“ ersetzt.

2.
Art. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ist ein Studiengang in das Verfahren bei der Stiftung einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl durch Satzung nach Maßgabe von Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) – im Folgenden: Staatsvertrag – und den hierzu ergangenen Bestimmungen fest.“

3.
Dem Art. 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.“

4.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 5 werden das Komma sowie die Worte „die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Hochschulen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 bis zu 1 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören oder auf Grund sonstiger besonderer berechtigter Umstände an den Studienort gebunden sind.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Worte „und 2“ werden durch die Worte „bis 3“ ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

ff)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 8; die Worte „Satz 2“ werden durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.

gg)
Der bisherige Satz 8 wird Satz 9; nach der Zahl „3“ werden die Worte „und Satz 2“ eingefügt.

hh)
Der bisherige Satz 9 wird Satz 10.

ii)
Der bisherige Satz 10 wird Satz 11; die Zahl „2“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Berufstätigkeit“ ein Komma sowie die Worte „besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben“ eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden Sätze 3 bis 6.

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Zahl „4“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
In Abs. 7 werden die Worte „des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags und“ gestrichen.

5.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

6.
Art. 7 erhält folgende Fassung:

„Art. 7

Auswahlverfahren der Hochschulen nach dem Staatsvertrag

(1) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags findet Art. 5 Abs. 5 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hochschule neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren Maßstab ihrer Auswahl zugrunde zu legen hat. 2Art. 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Im Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags kann im Rahmen der Vorauswahl der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.

(3) 1Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass für die Durchführung von Studierfähigkeitstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebühren von bis zu 100 € erhoben werden können; die Satzung regelt insbesondere die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren.“

7.
Es wird folgender Art. 7a eingefügt:

„Art. 7a

Serviceverfahren

1Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). 2Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.“

8.
Art. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
die Grundsätze des Serviceverfahrens und der Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach Art. 7a geregelt werden.“

9.
In Art. 11 Abs. 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „12“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. März 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2012 tritt die Verordnung zur Gliederung der staatlichen Universitäten und Fachhochschulen sowie der Hochschule für Fernsehen und Film in München (Hochschulgliederungsverordnung – HSchGV) vom 16. Juni 2006 (GVBl S. 332, ber. S. 470, BayRS 2210-1-1-11-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2010 (GVBl S. 183), außer Kraft.

(3) 1Die Hochschulen regeln ihre Gliederung nach Art. 19 Abs. 3 BayHSchG bis spätestens 30. September 2012 in der Grundordnung. 2Soweit eine Hochschule ihre Gliederung vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt in der Grundordnung abweichend von der Hochschulgliederungsverordnung regelt, geht die Regelung der Grundordnung der Regelung in der Hochschulgliederungsverordnung vor.

München, den 23. Februar 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r