Fundstelle GVBl. 2011 S. 118

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Verordnung

2210-1-1-4-WFK
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2210-1-1-4-WFK

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern

Vom 16. Februar 2011


Auf Grund von Art. 54 Satz 3 und Art. 80 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern vom 8. März 2000 (GVBl S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WFK) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Universitäten können pro Semester einen Tag bestimmen, an dem vorlesungsfrei ist.“

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5; die Worte „Bayerischen Rektorenkonferenz“ werden durch die Worte „Universität Bayern e. V.“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

2.
Es werden folgender neuer § 3 und folgender § 4 eingefügt:

„§ 3

Sonderbestimmungen für das Sommersemester 2011

1Das Sommersemester und die Vorlesungszeit der Universitäten beginnt für Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Sommersemester 2011 am 2. Mai 2011. 2Für die höheren Fachsemester kann der Vorlesungsbeginn auf den 2. Mai 2011 festgelegt werden. 3Im Übrigen gilt § 2; die Vorlesungszeit gemäß § 2 Abs. 1 kann um eine Woche verkürzt werden, soweit der Unterrichtsstoff in der Vorlesungszeit mit entsprechend verdichteter Stundenzahl angeboten wird.


§ 4

Anderweitige Studienjahreseinteilung, Ausnahmen

(1) Im Fall der Festlegung einer anderen Einteilung des Studienjahres gemäß Art. 54 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes sind die Vorlesungszeiten abweichend zu regeln, wobei die in § 2 Abs. 1 festgelegte Gesamtvorlesungszeit nicht verkürzt werden darf.

(2) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag einer Universität außerdem Abweichungen von den in §§ 1 bis 3 festgesetzten Terminen und Zeiten zulassen. 2Dadurch darf die in § 2 Abs. 1 festgelegte Gesamtvorlesungszeit nicht verkürzt werden.

(3) Werden Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 für einen Studiengang beantragt, der ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, so bedarf die Entscheidung über den Antrag des Einvernehmens des für die jeweilige Staatsprüfung zuständigen Staatsministeriums.“

3.
Der bisherige § 3 wird § 5.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

München, den 16. Februar 2011

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister