2210-1-1-9-WFK
Verordnung zur Änderung der Hochschulgebührenverordnung
Vom 25. Februar 2011
Auf Grund von Art. 71 Abs. 8 Satz 4 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Studierenden an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums und für das Studium von Gaststudierenden an den staatlichen Hochschulen (Hochschulgebührenverordnung – HSchGebV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 399, BayRS 2210-1-1-9-WFK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Gebühren“ die Worte „für das Studium in berufsbegleitenden Studiengängen,“ eingefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- „3.
- nachträgliche Erweiterungen des Studiums im Sinn von Art. 14 bis 19 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayLBG),“.
- bbb)
- Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
- „4.
- Studienangebote für Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen (Diplom oder Bachelor) sowie Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen (Bachelor) zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Art. 22 Abs. 6 BayLBG.“
- bb)
- Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 3 und 4 werden keine Gebühren erhoben.“
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Für das Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang (Art. 56 Abs. 4 BayHSchG) können abweichend von Art. 71 Abs. 1 BayHSchG Gebühren erhoben werden.“
- 3.
- § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Gebührenhöhe
(1) 1Die Höhe der Gebühr ist nach dem Aufwand der Hochschule und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden oder Gaststudierenden zu bemessen. 2Sie wird von der Hochschule festgesetzt.
(2) Für das Studium von Gaststudierenden beträgt der Gebührenrahmen 100 € bis 300 € pro Semester, sofern nicht die Gaststudierenden an einzelnen Lehrveranstaltungen der speziellen Angebote des weiterbildenden Studiums gemäß Abs. 3 Satz 2 sowie der berufsbegleitenden Studiengänge gemäß Abs. 4 Satz 2 teilnehmen.
(3) 1Für die speziellen Angebote des weiterbildenden Studiums beträgt der Gebührenrahmen 10 € bis 200 € pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Einzelstunde. 2Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen der speziellen Angebote des weiterbildenden Studiums im Rahmen eines Modulstudiums oder eines Gaststudiums. 3Der Aufwand nach Abs. 1 Satz 1 besteht aus den gesamten für solche Veranstaltungen entstehenden Personal- und Sachkosten, einschließlich z. B. Raum- und Betriebskosten. 4Über die entsprechenden Grundlagen für die Gebührenfestsetzung sowie die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) 1Die Höhe der Gebühr für das berufsbegleitende Studium beträgt höchstens 2 000 € pro Semester, in ingenieur- und naturwissenschaftlichen berufsbegleitenden Studiengängen, die einen erhöhten Ausbildungsaufwand erfordern, höchstens 3 000 € pro Semester; bei speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums richtet sie sich nach Abs. 3. 2Die Gebühren für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen aus berufsbegleitenden Studiengängen im Rahmen eines Modulstudiums oder eines Gaststudiums werden anteilig erhoben. 3Der Aufwand nach Abs. 1 Satz 1 besteht aus den gesamten zusätzlichen, für solche Veranstaltungen entstehenden Personal- und Sachkosten, wie sie z. B. durch die spezifische Organisationsform oder den zusätzlich anfallenden Verwaltungsbedarf der Veranstaltung verursacht werden. 4Über die entsprechenden Grundlagen für die Gebührenfestsetzung sowie die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind Aufzeichnungen zu führen.“
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ein Voll-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium“ durch die Worte „einen grundständigen oder postgradualen Studiengang“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Studierende in einem berufsbegleitenden Studiengang ist die Gebühr zu ermäßigen oder von einer Gebührenerhebung abzusehen, wenn die Erhebung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 71 Abs. 8 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 7 BayHSchG eine unzumutbare Härte darstellt; dabei ist auch eine familiäre Verpflichtung zu berücksichtigen, die die Teilnahme an einem Vollzeit- oder Teilzeitstudium ausschließt.“
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils nach den Worten „§ 1“ die Worte „Abs. 1“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Die Gebühr für die Teilnahme an berufsbegleitenden Studiengängen ist mit der Immatrikulation oder Rückmeldung zu entrichten. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
§ 2
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2011 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Gebührenerhebung zum Sommersemester 2011 anzuwenden. 3Soweit die Hochschule die Gebührenhöhe für das Studium von Gaststudierenden für das Sommersemester 2011 nicht festgesetzt hat, bestimmt sich die Gebührenhöhe für das Sommersemester 2011 nach § 2 Abs. 1 und 2 der Hochschulgebührenverordnung in der bis einschließlich 14. März 2011 geltenden Fassung.
München, den 25. Februar 2011
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister