2129-4-2-UG
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern
Vom 21. Dezember 2010
Auf Grund des Art. 6 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 318), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl S. 938, BayRS 2129-4-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2006 (GVBl S. 923), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- „5.
- die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG sowie die Bekanntgabe dieser Sachverständigen und Untersuchungsstellen.“
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Bestätigung“ durch die Worte „Feststellung der Gleichwertigkeit“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ die Worte „nach Maßgabe des Art. 6 BayBodSchG“ eingefügt.
- c)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG fest.“
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „Land, das“ durch die Worte „Staat, der“ ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „deren“ das Wort „für“ eingefügt und das Wort „bestätigt“ durch die Worte „die Gleichwertigkeit festgestellt“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „oder Bestätigung ausgesprochen“ durch die Worte „ausgesprochen oder die Gleichwertigkeit einer Zulassung festgestellt“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Die Zulassungsstelle unterrichtet die Sachverständigen und Untersuchungsstellen von der erfolgten Bekanntgabe.“
- d)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 4.
- In § 5 Satz 2 werden die Worte „Zustellung des Zulassungsbescheids nach § 8 Abs. 6“ durch die Worte „ihrer Bekanntgabe nach § 3“ ersetzt.
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Befristung“ angefügt.
- b)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde des Antragstellers gelten § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde § 13a Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“
- c)
- Abs. 6 Satz 1 wird aufgehoben; die Satznummerierung entfällt.
- d)
- Es wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) 1Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 2 Abs. 2 gilt für die Dauer der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgesprochenen Zulassung, längstens für fünf Jahre. 2Abs. 7 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.“
- e)
- Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die Zulassungsstelle kann die Einzelheiten des Verfahrens festlegen.“
- 6.
- In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(AQS)“ gestrichen.
- 7.
- § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde des Leiters der Untersuchungsstelle gelten § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde § 13a Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Befristung“ angefügt.
- b)
- Es wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) 1Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Zulassung von Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 2 Abs. 2 gilt für die Dauer der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgesprochenen Zulassung, längstens für fünf Jahre. 2Abs. 7 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.“
- c)
- Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die Zulassungsstelle kann die Einzelheiten des Verfahrens festlegen.“
- 9.
- In § 18 Halbsatz 2 wird die Zahl „2016“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
München, den 21. Dezember 2010
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister