Fundstelle GVBl. 2011 S. 20

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Verordnung

2129-4-2-UG
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Bodenschutz
2129-4-2-UG

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern

Vom 21. Dezember 2010


Auf Grund des Art. 6 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 318), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl S. 938, BayRS 2129-4-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2006 (GVBl S. 923), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG sowie die Bekanntgabe dieser Sachverständigen und Untersuchungsstellen.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bestätigung“ durch die Worte „Feststellung der Gleichwertigkeit“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ die Worte „nach Maßgabe des Art. 6 BayBodSchG“ eingefügt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG fest.“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Land, das“ durch die Worte „Staat, der“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird vor dem Wort „deren“ das Wort „für“ eingefügt und das Wort „bestätigt“ durch die Worte „die Gleichwertigkeit festgestellt“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „oder Bestätigung ausgesprochen“ durch die Worte „ausgesprochen oder die Gleichwertigkeit einer Zulassung festgestellt“ ersetzt.

c)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Die Zulassungsstelle unterrichtet die Sachverständigen und Untersuchungsstellen von der erfolgten Bekanntgabe.“

d)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4.
In § 5 Satz 2 werden die Worte „Zustellung des Zulassungsbescheids nach § 8 Abs. 6“ durch die Worte „ihrer Bekanntgabe nach § 3“ ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Befristung“ angefügt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde des Antragstellers gelten § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde § 13a Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“

c)
Abs. 6 Satz 1 wird aufgehoben; die Satznummerierung entfällt.

d)
Es wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) 1Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 2 Abs. 2 gilt für die Dauer der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgesprochenen Zulassung, längstens für fünf Jahre. 2Abs. 7 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.“

e)
Abs. 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Zulassungsstelle kann die Einzelheiten des Verfahrens festlegen.“
6.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(AQS)“ gestrichen.

7.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde des Leiters der Untersuchungsstelle gelten § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde § 13a Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Befristung“ angefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) 1Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Zulassung von Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 2 Abs. 2 gilt für die Dauer der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgesprochenen Zulassung, längstens für fünf Jahre. 2Abs. 7 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.“

c)
Abs. 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Zulassungsstelle kann die Einzelheiten des Verfahrens festlegen.“

9.
In § 18 Halbsatz 2 wird die Zahl „2016“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

München, den 21. Dezember 2010

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister