2120-3-UG
Verordnung zur Änderung der Landesämterverordnung
Vom 4. April 2011
Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1
In die Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung – LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl S. 886, BayRS 2120-3-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2008 (GVBl S. 333), wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Spezialeinheit Infektionshygiene
(1) Im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit besteht für die Angelegenheiten der infektionshygienischen Überwachung nach Art. 16 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) in Verbindung mit § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 1 der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen die Spezialeinheit Infektionshygiene.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Spezialeinheit Infektionshygiene, ist landesweit zuständig für
- 1.
- die fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz,
- 2.
- die Planung und Durchführung von überregionalen Kontrollmaßnahmen,
- 3.
- die Koordination eines überregionalen landesweiten Netzwerks mit Bezug zur infektionshygienischen Überwachung in Einrichtungen nach § 1 der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen sowie die Unterstützung regionaler Netzwerke der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.
(3) Im Rahmen überregionaler Maßnahmen nach Abs. 2 ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Spezialeinheit Infektionshygiene, zuständige Behörde neben den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 und Art. 16 und 17 GDVG.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
München, den 4. April 2011
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister