2120-1-UG
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes1)
Vom 25. Mai 2011
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 25 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erhält folgende Fassung:
„Art. 25 Gegenprobensachverständige
(1) 1Zuständig für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung (GPV) sind die Regierungen. 2Hat die Antrag stellende Person in der Bundesrepublik Deutschland keinen Hauptsitz im Sinn von § 1 GPV, ist die Regierung von Oberbayern zuständig. 3Die Zulassung ist im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben. 4Zulassungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.
(2) 1Hat die Behörde nicht innerhalb der nach Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 2Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
München, den 25. Mai 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).