Fundstelle GVBl. 2011 S. 236

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Verordnung

605-14-F

  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)
605-14-F

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage

Vom 7. Mai 2011


Auf Grund von §§ 2, 5, 5c Abs. 2 Satz 3, § 5f Abs. 2 und § 6 Abs. 8 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl I S. 502) und Art. 24 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 258, BayRS 605-1-F), geändert durch Gesetz vom 14. April 2011 (GVBl S. 181), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (BayAVOGFRG) vom 23. Juni 1998 (GVBl S. 306, BayRS 605-14-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (GVBl S. 124), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Zentralfinanzamt München“ durch die Worte „Finanzamt München, Abteilung Erhebung“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 3 und Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Worte „Zentralfinanzamt München“ durch die Worte „Finanzamt München, Abteilung Erhebung,“ ersetzt.

2.
In § 9 Abs. 1 und § 10 Satz 1 werden jeweils die Worte „Zentralfinanzamt München“ durch die Worte „Finanzamt München, Abteilung Erhebung,“ ersetzt.

3.
Anlage 1 wird nach Maßgabe der dieser Verordnung als Bestandteil beigefügten Anlage 1 geändert.

4.
Anlage 2 wird nach Maßgabe der dieser Verordnung als Bestandteil beigefügten Anlage 2 geändert.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 7. Mai 2011

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister

Anlagen