2120-8-UG
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung
Vom 17. Mai 2011
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
§ 3 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 1. Juni 1991 (GVBl S. 189, BayRS 2120-8-UG), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgende Nr. 6 eingefügt:
- „6.
- Belehrungen nach § 43 IfSG für Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht und das Praktikum in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt,“.
- 2.
- Es wird folgende Nr. 12 angefügt:
- „12.
- Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Gewährleistung gleichwertiger Prüfungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie andere Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
München, den 17. Mai 2011
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister