932-1-3-W
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung – SeilbV)
Vom 15. Juni 2011
Auf Grund des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 324), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den Bestimmungen des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) unterliegen.
§ 2
Bau- und Betriebsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayESG) hat zu enthalten
- 1.
- die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;
- 2.
- einen Landkartenausschnitt (Maßstab 1:25000), auf dem die Linienführung der geplanten Anlage durch eine rote Linie und die beabsichtigten Halteorte (Berg- und Talstation, Zwischenstationen) in einfacher Weise gekennzeichnet sind;
- 3.
- einen Lageplan (aufgestellt auf Grund der amtlichen Flurkarte, Maßstab 1:5000), in dem insbesondere die Bahnachse, die Stationen mit Zufahrten, die Parkplätze, die Stützen und die von der Anlage berührten oder gekreuzten Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufe, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen sowie Waldbestände und die Stromzuführungsleitung eingetragen sind;
- 4.
- einen vorläufigen Längenschnitt;
- 5.
- einen allgemeinen technischen Bericht über die Anlage, insbesondere über Bauart und Betriebsweise, über Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, über die Stationsbauten mit ihren Zufahrtstraßen, Parkplätzen und Zugängen, über Stützen, maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen (Haupt- und Notantrieb, Seile, Spannvorrichtungen usw.), Fahrzeuge, Oberbau, Unterbau, Überbrückungen und Stützmauern, Gleise, Streckenausrüstungen, Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste;
- 6.
- Angaben über Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr; gegebenenfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschlagen;
- 7.
- Angaben über den Baugrund (Bodenart) an den vorgesehenen Standorten der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern, Stützen und Stationen, bei Standseilbahnen auch der Bahnstrecke;
- 8.
- bei Seilschwebebahnen und Schleppliften Angaben über die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten);
- 9.
- die für die naturschutzrechtliche Beurteilung notwendigen naturschutzfachlichen Unterlagen. Regelmäßig ist hierzu ein landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) erforderlich, soweit die Kreisverwaltungsbehörde hierauf nicht verzichtet und weniger umfangreiche Unterlagen für ausreichend erachtet. Wenn der Bau oder der Betrieb einer Seilbahn geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist eine Verträglichkeitsstudie vorzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Die Belange des Artenschutzes sind im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Untersuchung und erforderliche Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind regelmäßig im landespflegerischen Begleitplan darzustellen.
- 10.
- Unterlagen, die den Anforderungen des Art. 78e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, wenn für die Errichtung der Seilbahn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten. 2Sie kann, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.
(3) 1Antrag und Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für Seilbahnen des öffentlichen Personenverkehrs in sechsfacher Fertigung, für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs, des öffentlichen Güterverkehrs und für Schlepplifte in dreifacher Fertigung einzureichen; die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichendes bestimmen. 2Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag mit Genehmigungsstempel zurückgegeben.
(4) 1Antrag und technische Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. 2Die technischen Unterlagen sind im Format DINA4 (210x297 mm) oder nach DIN824 auf dieses Format gefaltet einzureichen.
(5) 1Wird für einen nichtortsfesten Schlepplift die Bau- und Betriebsgenehmigung für mehrere Aufstellungsplätze im Bereich verschiedener Kreisverwaltungsbehörden beantragt, ist über den Antrag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverwaltungsbehörden zu entscheiden. 2Die Zahl der einzureichenden Fertigungen nach Abs. 3 erhöht sich entsprechend der Zahl der zu beteiligenden Kreisverwaltungsbehörden.
(6) Für den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Anlage, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betrifft, z.B. Änderungen der Linienführung, Verlegung der Stationen, Änderung der Betriebsweise, gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 3
Technische Änderung
(1) 1Die Anzeige von technischen Änderungen (Art. 23 Abs. 1 BayESG) ist mit einer Beschreibung in zweifacher Fertigung bei der technischen Aufsichtsbehörde einzureichen, wenn gleichzeitig eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 20 Abs. 8 BayESG über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, sonst in dreifacher Fertigung; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. 2Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der technischen Änderung auf den Betrieb zu geben. 3Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. 4Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis bzw. die EG-Konformitätsbescheinigung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen.
(2) 1Nicht anzeigepflichtig sind insbesondere:
- 1.
- der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden; hierunter fällt der Austausch von Bauteilen von
- a)
- Antrieben und Bremsen (z.B. Bremsbelägen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern),
- b)
- mechanischen Einrichtungen (z.B. Rollen, Fütterungen von Scheiben und Rollen),
- c)
- Fahrzeugen (z.B. festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen, nichttragenden Teilen der Fahrzeuge) und
- d)
- elektrotechnischen Einrichtungen (z.B. elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen);
- 2.
- Unterhaltungsmaßnahmen, Schweißungen an nicht tragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Bahn nicht vermindert wird.
§ 4
Genehmigung der technischen Planung
(1) 1Der Antrag auf Genehmigung der technischen Planung für eine Seilbahn ist bei der technischen Aufsichtsbehörde einzureichen. 2Der Antrag hat zu enthalten:
- 1.
- Unterlagen zum Gesamtsystem
- a)
- einen zusammenfassenden technischen Bericht über die Seilbahn mit Angabe der Systemdaten gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21);
- b)
- eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG und den entsprechenden Sicherheitsbericht nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG;
- 2.
- Unterlagen für die Linienführung
- a)
- Längenschnitt (in der Regel im Maßstab 1:500 oder 1:1000, bei längeren Anlagen 1:2500) mit Angabe des Geländes sowie der Entfernungen und Höhenlagen der Streckenbauwerke und Halteorte. Der Längenschnitt hat ferner in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet alle Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, überfahrene Waldbestände, Bauten usw. zu enthalten.
Für Seilschwebebahnen müssen außerdem enthalten sein:
– die Leerseillinien von Trag-, Zug- oder Förderseilen;
– der Luftweg der Fahrzeugunterkanten bei den größten auftretenden Seildurchhängen in allen Spannfeldern einschließlich des Abstands der Fahrzeugunterkante von den in Satz 2 genannten Anlagen;
– bei Zweiseilbahnen auch die Grenzlagen des Zugseiles und, falls vorhanden, weiterer Seile, wie Bremsseil oder Hilfsseil in allen Spannfeldern;
- b)
- Querschnitte der Strecke, insbesondere für die Begegnung von Fahrzeugen sowie an den Streckenbauwerken, in Querneigungen, auf Brücken, Dämmen, Aufschüttungen und in Einschnitten und, bei Zweiseilbahnen, für den Abstand der Fahrzeuge vom Zug, und bzw. oder Gegenseil der Gegenfahrbahn bei ungünstigen Verhältnissen sowie für solche Stellen, an denen der lichte Raum für die Fahrzeuge oder Seile durch Hindernisse, wie Gebäude, Felsen usw. seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
- c)
- Berechnung des Längenschnitts, bei Standseilbahnen auch des Ober- und Unterbaus; Nachweis der Seilkräfte, der Seilneigungen und der Auflagekräfte an den Unterstützungen, des Querbelastungsverhältnisses und des Rollenlastverhältnisses sowie des Lichtraumprofils; Berechnung der Durchhänge, der Spannwege, der größten Antriebsleistung und der erforderlichen Bremswirkung sowie der gesicherten Aufnahme der Umfangskraft;
- d)
- Berechnungen zu den Querschnitten nach Buchst. b;
- e)
- bei Vorhandensein einer Hilfsseilbahn zur Bergung längs des Seiles:
Berechnung des Längenschnitts für das Hilfsseil, Nachweis der Seilkräfte, der Seilneigungen und der Auflagekräfte an den Unterstützungen, des Abstands vom Tragseil oder vom Förderseil, gegebenenfalls der Be- und Entlastung der Hilfskabine durch das Hilfsseil und das Zugseil, des Spannwegs, der größten Antriebsleistung und der erforderlichen Bremswirkung sowie der gesicherten Aufnahme der Umfangskraft;
- 3.
- Unterlagen für die Stationsbauwerke
- a)
- Übersichtszeichnungen für die Stationen; sie müssen insbesondere enthalten die Anordnung aller betriebswichtigen Teile, den Lichtraum für die Fahrzeuge bzw. Schleppvorrichtungen (soweit Seildurchhänge hierfür von Bedeutung sind, ist der rechnerische Nachweis des Lichtraums gegen den Boden für die Ein- und Aussteigeplätze in den Stationen zu erbringen), bei Schleppliften die Vorkehrungen für den Bügeleinzug nach dem Aussteigen; Zu- und Abgangsmöglichkeiten für die beförderten Personen, Gestaltung der Ein- und Aussteigestellen, bei Schleppliften einschließlich etwaiger Anbügelvorrichtungen und der Abzäunungen; bei Anlagen mit kuppelbaren Klemmen Länge des Bremswegs, der bei Störung im Ein- bzw. Auskuppelvorgang zur Verfügung steht; die Anordnung der Spanneinrichtungen;
- b)
- Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Stationsbauwerke einschließlich der Fundamente der Antriebe, der Verankerungen der Seilscheibenlagerungen, Seilendbefestigungen und Spanneinrichtungen und für die Spanngewichtsschächte sowie der Bewehrungen;
- 4.
- Unterlagen für die Streckenbauwerke
- a)
- Übersichtszeichnungen für die Stützen und weiterer Streckenbauwerke; Darstellung der Lichtraumverhältnisse, auch der ausgependelten Fahrzeuge bzw. Schleppvorrichtungen, etwaiger Führungen und der Einrichtungen zum Abheben der Seile;
- b)
- Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Stützen und weiterer Streckenbauwerke mit ihrer Lage im Gelände, ihren Fundamenten, Bewehrungen und Ankern;
- 5.
- Unterlagen für die Seile und die Seilverbindungen
- a)
- Machart der Seile;
- b)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Seile, Seilverbindungen, Seilendbefestigungen (z.B. Vergusskupplungen, Vergussköpfe) und Anschlussteile;
- 6.
- Unterlagen für die Antriebe und die Bremsen
- a)
- Übersichtszeichnungen für die Antriebe und die Bremsen, in denen die technischen Daten der einzelnen Bauelemente angegeben sind;
- b)
- Zeichnungen und Beschreibungen der Antriebe mit Benennung der Leistungsdaten und der Treibfähigkeit sowie der mechanischen Beanspruchung der Bauelemente;
- c)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Betriebsbremsen und für die Sicherheitsbremse mit Benennung der Bremswirkung sowie der mechanischen Beanspruchung der Bauelemente;
- d)
- bei Seilschwebe- und Standseilbahnen Zeichnungen und Beschreibungen für die mechanischen Fahrbildanzeiger und Programmgeber (Kopierwerke) einschließlich ihrer Antriebe;
- 7.
- Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen
- 7.1
- Unterlagen für die Seilspanneinrichtungen
- a)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Traggerüste von Spanneinrichtungen;
- b)
- Zeichnungen und Beschreibungen der Spanneinrichtungen;
- 7.2
- Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen in den Stationen
- a)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Seilscheiben und Seiltrommeln einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen und deren Lagerung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse; bei Einseilbahnen mit festen Klemmen Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Fahrzeugführung; bei Schleppliften Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Gehängeführung;
- b)
- Zeichnungen und Beschreibungen der Seilrollen und Rollenwiegen einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen, deren Lagerung und ihrer Anordnung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber Klemme und Gehänge; Darstellung der Einrichtungen zur Sicherung der Seilführung;
- c)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Traggerüste von Antrieben, Seilscheibenverlagerungen, Seilendbefestigungen sowie für die Ein- und Auslaufstrecken bei Bahnen mit kuppelbaren Klemmen;
- d)
- bei Standseil- und Seilschwebebahnen Zeichnungen und Beschreibungen der Ein- und Auskuppeleinrichtungen mit Darstellung des Ablaufs des Ein- und des Auskuppelvorgangs sowie der Anordnung und Wirkung der Prüfeinrichtungen; bei Schleppliften Zeichnungen und Beschreibungen der Anbügelvorrichtungen;
- 7.3
- Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke
- a)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Seilscheiben einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen und deren Lagerung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse; bei Einseilbahnen mit festen Klemmen und Schleppliften Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Fahrzeug- bzw. Gehängeführung;
- b)
- Zeichnungen und Beschreibungen der Seilrollen und Rollenwiegen einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen, deren Lagerung und ihrer Anordnung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber Klemme und Gehänge; Darstellung der Einrichtungen zur Sicherung der Seilführung;
- c)
- bei Seilschwebebahnen Zeichnungen und Beschreibungen der Tragseilschuhe einschließlich ihrer Befestigung sowie Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber dem Laufwerk und dem Gehänge;
- d)
- Zeichnungen und Beschreibungen weiterer Streckenausrüstungen, wie der Einrichtungen zum Abheben der Seile, etwaiger Führungen sowie der Podeste und Leitern;
- 8.
- Unterlagen für die Fahrzeuge
- a)
- Übersichtszeichnung der Fahrzeuge und bei Standseilbahnen der Nachweis der Entgleisungssicherheit;
- b)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Kabinen, Wagen oder Sessel einschließlich der Sicherheitseinrichtungen, wie Türverriegelungen oder Schließbügel;
- c)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Gehänge einschließlich etwaiger Dämpfungseinrichtungen;
- d)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Laufwerke bzw. Fahrgestelle einschließlich Ermittlung der senkrechten und seitlichen Radlasten, Untersuchung der Änderung der Radlasten bei ungünstigen Bremsvorgängen, beim Beschleunigen, Verzögern und Überfahren der Stützen sowie Zeichnungen und Beschreibungen der Fangbremsen einschließlich Benennung der Bremswirkung;
- e)
- Zeichnung und Beschreibung der Verbindung mit dem Seil; bei festen Klemmen bzw. kuppelbaren Klemmen einschließlich Benennung der Klemmkraft;
- 9.
- Unterlagen für die Schleppvorrichtungen
- a)
- Übersichtszeichnung der Schleppvorrichtungen;
- b)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die Schleppgehänge einschließlich der Einziehvorrichtungen und etwaiger Dämpfungseinrichtungen;
- c)
- Zeichnung und Beschreibung der Verbindung mit dem Seil; bei Klemmen einschließlich Benennung der Klemmkraft;
- d)
- Zeichnungen und Beschreibungen für weitere Bauteile von Schleppvorrichtungen soweit diese nicht unter Buchst. b und c fallen;
- 10.
- Unterlagen für die elektrotechnischen Einrichtungen
- a)
- Übersichtsschaltpläne und Stromlaufpläne für die Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Einrichtungen der Antriebe;
- b)
- Beschreibung der Schaltpläne, in der die wesentlichen Zusammenhänge von Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Einrichtungen der Antriebe dargestellt sind;
- c)
- Pläne für die Kommunikations- und Informationseinrichtungen;
- d)
- Beschreibung zu den Plänen nach Buchst. c;
- e)
- Pläne für die Blitzschutzanlagen (Stationen, maschinelle Anlagen, Seile, Streckenbauwerke) mit Angaben über den verwendeten Werkstoff und die Länge der Erder;
- 11.
- Unterlagen für die Bergeeinrichtungen
- a)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die festen Bergeeinrichtungen;
- b)
- Zeichnungen und Beschreibungen für die beweglichen Bergeeinrichtungen;
- 12.
- EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang IV und EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG für die Sicherheitsbauteile;
- 13.
- EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang VI und EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG für Teilsysteme;
- 14.
- Unterlagen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
- 15.
- ergänzende Unterlagen zu Nrn. 2 bis 14, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung enthalten sind;
- 16.
- gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2000/9/EG und der einschlägigen europäischen Spezifikationen ergeben, wie z.B. Berichte über die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang V und Art. 10 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführten Versuche und Prüfungen;
- 17.
- den Kostenvoranschlag für den seilbahntechnischen Teil der Anlage.
(2) Soweit in Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 bis 11 und 15 die Vorlage technischer Unterlagen gefordert ist, die bereits Gegenstand einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang V bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme gewesen sind und für welche die entsprechenden Konformitätserklärungen bzw. EG-Prüfbescheinigungen vorliegen, wird eine erneute Prüfung dieser technischen Unterlagen nicht durchgeführt.
(3) 1Die Unterlagen müssen prüffähig sein. 2Auf die Vorlage ergänzender Berechnungen oder anderer Nachweise kann verzichtet werden, wenn die EG-Konformitätserklärungen bzw. EG-Prüfbescheinigungen der Sicherheitsbauteile bzw. Teilsysteme die Schnittstellen zueinander und zur Infrastruktur ausreichend genau beschreiben.
(4) Die technische Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 zulassen und, soweit dies für die Beurteilung des Plans erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen, insbesondere über die geologische Beschaffenheit des Untergrunds der Stützen, Streckenbauwerke und Stationen, die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten) und über die Sicherheit der Anlage gegen Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr.
(5) 1Der Antrag und die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16 sind in zweifacher Fertigung einzureichen; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. 2Eine Fertigung der Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16 wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag zurückgegeben. 3Antrag und Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. 4Die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16 müssen mit einer Prüfbescheinigung gemäß Art. 20 Abs. 8 BayESG versehen sein. 5Sämtliche Unterlagen sind im Format DINA4 (210x297 mm) oder nach DIN824 auf dieses Format gefaltet einzureichen. 6In den Übersichtszeichnungen sind die wichtigsten Maße anzugeben. 7Für die Herstellung der Zeichnungen sind die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.
(6) Der Antrag auf Genehmigung der technischen Planung für einen Teil einer Seilschwebebahn (Teilplangenehmigung) hat die für die Prüfung dieses Teils erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
(7) Für die Zustimmung zur technischen Änderung gemäß Art. 23 BayESG gelten Abs. 1 bis 6 entsprechend.
§ 5
Betriebseröffnung
(1) 1Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (Art. 25 Abs. 1 BayESG) ist vom Unternehmer bei der technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen. 2Der Antrag hat zu enthalten
- 1.
- eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 20 Abs. 8 BayESG über die Abnahme nach Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 BayESG; bei der Abnahme sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)
- Werkszeugnisse, Prüfungs- und Werksbescheinigungen, Gewährleistungserklärungen sowie sonstige von der technischen Aufsichtsbehörde verlangte Begutachtungen; bei Seilschwebe- und Standseilbahnen eine Niederschrift über die Durchführung eines Probebetriebs unter allen Betriebsbedingungen;
- b)
- Nachweise im Zusammenhang mit dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
- c)
- Nachweise über entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei Kreuzungen oder Näherungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen;
- d)
- Nachweise über die Fertigstellung der nach anderen Vorschriften erstellten Bauten (z.B. Schutzbauten gegen Lawinen-, Steinschlag- und Wassergefahr);
- e)
- Nachweise über die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG);
- f)
- die Dienstvorschriften einschließlich der Angaben über die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie der vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung, Bergungsrichtlinien und die Brandschutzordnung (§ 6 Abs. 3);
- g)
- Nachweise über die Aufbewahrung nachfolgender Unterlagen in Kopie bei der Anlage gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG: Sicherheitsanalyse mit entsprechendem Sicherheitsbericht, EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG;
- 2.
- Nachweise durch Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung (Art. 21 Abs. 7 BayESG);
- 3.
- Nachweise über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Genehmigung der technischen Planung (Art. 24 Abs. 4 BayESG);
- 4.
- die Bestellung und Bestätigung eines Betriebsleiters und mindestens einer Person als Stellvertretung, sofern keine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 4 BayESG zugelassen ist;
- 5.
- die Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (Art. 31 Abs. 1 BayESG, § 8).
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 sind in einfacher Fertigung vorzulegen; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage (Art. 25 Abs. 3 BayESG) gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 6
Betriebsleiter und Betriebsbedienstete
(1) Betriebsleiter und stellvertretender Betriebsleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sowie körperlich und geistig für ihre Tätigkeit geeignet sein.
(2) 1Der Unternehmer hat dem Betriebsleiter alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung des Seilbahnbetriebs notwendig sind; er hat ihn bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten der Betriebsführung zu beteiligen. 2Dies gilt insbesondere auch für die Bemessung, die Auswahl und die Verwendung der Betriebsbediensteten.
(3) 1Der Betriebsleiter hat die für die Anlage erforderlichen Dienstvorschriften, Brandschutzordnungen und bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen Bergungsrichtlinien aufzustellen. 2Die Dienstvorschriften sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers berücksichtigen. 3In den Dienstvorschriften sind auch die notwendigen Signale festzulegen. 4Art und Umfang der Dienstvorschriften richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs. 5Die Dienstvorschriften für Seilschwebe- und Standseilbahnen und die Bergungsrichtlinien sind regelmäßig zu aktualisieren und der technischen Aufsichtsbehörde in der jeweils geltenden Fassung unaufgefordert mitzuteilen.
(4) 1Der Betriebsleiter ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten verantwortlich. 2Über die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen sind entsprechende Nachweise zu führen.
(5) 1Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. 2Die technische Aufsichtsbehörde kann für untergeordnete Tätigkeiten von der Einhaltung der Altersgrenze befreien. 3Für jeden Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere Ausbildungsgang, Art und Ergebnis abgelegter Prüfungen, Tauglichkeitsnachweise und betriebliche Maßregelungen enthalten muss.
(6) Wenn für einen Schlepplift oder für eine Seilbahn des nichtöffentlichen Personenverkehrs eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Betriebsleiter und einen stellvertretenden Betriebsleiter zu bestellen, zugelassen wurde (Art. 30 Abs. 4 BayESG), muss der Unternehmer, soweit er den Betrieb nicht selbst führt, eine geeignete, mindestens 18 Jahre alte Person bestellen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einschließlich der Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich ist.
§ 7
Bestätigung des Betriebsleiters
(1) 1Die technische Aufsichtsbehörde bestätigt auf Antrag des Unternehmers einer Seilbahn die Bestellung des Betriebsleiters oder stellvertretenden Betriebsleiters (Art. 30 Abs. 2 BayESG) für dieses Unternehmen, wenn die bestellte Person
- 1.
- ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat,
- 2.
- über die anlagenspezifisch erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt und
- 3.
- folgende Mindestanforderungen an die Berufsausbildung erfüllt:
- a)
- Betriebsleiter von Großkabinen- und Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen:
Akademischer Abschluss Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor in den Fachrichtungen Maschinenwesen oder Elektrotechnik;
- b)
- Stellvertreter des Betriebsleiters von Großkabinen- und Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen:
Staatlich anerkannter Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik oder Mechatronik;
- c)
- Betriebsleiter von Kleinkabinenbahnen und Sesselbahnen mit fester Klemme:
Staatlich anerkannter Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik oder Mechatronik;
- d)
- Stellvertreter des Betriebsleiters von Kleinkabinenbahnen und Sesselbahnen mit fester Klemme:
Facharbeiterbrief in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik oder Mechatronik.
2Die technische Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung versagen oder zurücknehmen, wenn
- 1.
- die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters nicht ausgeübt worden ist,
- 2.
- die Betriebsleiterprüfung länger als zwei Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit keine seilbahnspezifische Tätigkeit ausgeübt worden ist,
- 3.
- Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder
- 4.
- Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde des bestellten Betriebsleiters begründen.
(2) 1Der Antrag hat jeweils für die bestellte Person zu enthalten:
- 1.
- einen Lebenslauf,
- 2.
- ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister,
- 3.
- Belege über Berufsausbildung,
- 4.
- eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss einer Betriebsleiterprüfung und
- 5.
- einen lückenlosen Nachweis durch Zeugnisse über die Erfahrungen im Seilbahnbetrieb, gegebenenfalls eine Beurteilung durch den Betriebsleiter.
2Die Belege nach Nrn. 3 bis 5 sind in Kopie vorzulegen. 3Die technische Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von beglaubigten Kopien der Belege nach Nrn. 3 bis 5 verlangen. 4Ferner kann zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung des Vorgeschlagenen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) 1Zur Betriebsleiterprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
- 1.
- mindestens über eine Berufsausbildung mit einem Facharbeiterabschluss in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik oder Mechatronik verfügt;
- 2.
- mindestens ein Jahr in Seilbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.
2Die technische Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis der besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Seilbahntechnik und einer ausreichend langen mindestens einjährigen Tätigkeit in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) 1Die Betriebsleiterprüfung wird von der technischen Aufsichtsbehörde abgenommen. 2Gegenstand der Prüfung sind die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erforderlichen technischen Regeln und Vorschriften.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(6) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Fächer
- 1.
- Seilbahntechnik,
- 2.
- Seilbahnbetrieb und
- 3.
- Seilbahnrecht.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. 3Die Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden zu bearbeiten.
(7) 1Der mündliche Teil der Prüfung umfasst die Fächer nach Abs. 6 sowie die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an einer Seilbahn, insbesondere im Hinblick auf die dortigen anlagenspezifischen Anforderungen, z.B. zum Bergeverfahren. 2Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern. 3Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten im Rahmen der mündlichen Prüfung soll für jeden Kandidaten zusätzlich etwa 30 Minuten dauern.
(8) Das Fach Seilbahntechnik erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Seilbahnarten und Betriebsweisen,
- 2.
- Laufwerke und Klemmen,
- 3.
- Antrieb und Bremsen,
- 4.
- Seile und Seilendbefestigungen,
- 5.
- Fahrbetriebsmittel,
- 6.
- Stationseinrichtungen,
- 7.
- Anlagensteuerung,
- 8.
- Energieversorgung,
- 9.
- Sicherheitseinrichtungen und
- 10.
- Brandschutz.
(9) Das Fach Seilbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Grundsätze des Seilbahnbetriebs,
- 2.
- Betriebsführung,
- 3.
- Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten,
- 4.
- Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
- 5.
- Instandhaltung von Betriebsanlagen,
- 6.
- Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und
- 7.
- Unfallverhütung.
(10) Das Fach Seilbahnrecht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
- 1.
- Seilbahnrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Arbeits- und Arbeitsschutzrecht und
- 4.
- strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.
(11) 1Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von der obersten Verkehrsbehörde bestätigt wird. 2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die erforderliche seilbahntechnische Fachkunde besitzen. 3Die oberste Verkehrsbehörde bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 4Der Prüfungsausschuss stellt auf Grund der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest. 5Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen drei Fächern und bei der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist. 6Über die Bewertung der Prüfung fertigt der Prüfungsausschuss ein Protokoll an und stellt bei erfolgreicher Prüfung über deren Bestehen eine diesbezügliche Bestätigung aus. 7Im Übrigen gelten §§ 17 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter- Prüfungsverordnung – StrabBlPV) vom 29. Juli 1988 (BGBl I S. 1554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2009 (BGBl I S. 3854, ber. 2010 I S. 940).
(12) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben wurden, sind von der technischen Aufsichtsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 vom 3. März 2011 (ABl L 59 S. 4), insbesondere Art. 4 und 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51, 53 und 56, bei der Betriebsleiterprüfung anzuerkennen.
§ 8
Versicherungspflicht
(1) 1Die Mindesthöhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden des Seilbahnunternehmers gemäß Art. 31 BayESG muss ausreichend sein und bestimmt sich grundsätzlich nach der maximal zulässigen Besetzungszahl der Seilbahn in einer Fahrtrichtung; diese Zahl ergibt vervielfacht mit einem Betrag von mindestens 50000€ die Deckungssumme für Personenschäden je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. 2Diese Deckungssumme muss mindestens 2000000€ betragen.
(2) Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden muss jeweils 10 v.H. der im Abs. 1 genannten Summen betragen.
(3) Der Nachweis über jeden Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Seilbahnunternehmer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 9
Mitteilungspflicht
(1) 1Gemäß Art. 32 Abs. 1 BayESG sind insbesondere mitzuteilen:
- 1.
- Unfälle und Schäden, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sind,
- 2.
- Bergungen,
- 3.
- bei Seilschwebe- und Standseilbahnen außerdem Betriebsunterbrechungen von längerer Dauer sowie
- 4.
- vor Beginn der Arbeiten das Spleißen und Vergießen von Seilen.
2Die Mitteilungen haben die Ursachen der Vorkommnisse und gegebenenfalls die beabsichtigten oder bereits durchgeführten Abhilfemaßnahmen zu enthalten.
(2) In Ergänzung zu Art. 32 Abs. 1 BayESG ist ferner ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen.
(3) Bei nicht ortsfesten Schleppliften ist die Wiederaufstellung oder der Wechsel auf einen genehmigten Aufstellungsplatz der Kreisverwaltungsbehörde und der technischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) 1Bei Seilschwebe- und Standseilbahnen ist ein Halbjahresbericht nach Art. 32 Abs. 2 BayESG über die allgemeine Prüfung der Seilbahn jeweils im Frühjahr oder Sommer spätestens bis zum 1. August sowie im Herbst oder Winter spätestens bis 1. Februar in einfacher Fertigung bei der technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Einem dieser Halbjahresberichte ist jeweils eine aktuelle Prüfbescheinigung gemäß Art. 32 Abs. 3 BayESG beizufügen. 3Weiterhin sind bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen unverzüglich Berichte über
- 1.
- das Verziehen der Tragseile,
- 2.
- den Zustand der abgeschnittenen Vergusskegel der Zug- und Gegenseile und
- 3.
- die Haupt- und Zwischenuntersuchung der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern und Stützen
vorzulegen.
(5) Bei Schleppliften kann die technische Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Vorlage eines Berichts verlangen.
(6) Über das Ergebnis der von einer anerkannten sachverständigen Stelle durchzuführenden regelmäßigen Prüfungen sind der technischen Aufsichtsbehörde unverzüglich folgende Prüfbescheinigungen einschließlich eines aktuellen Versicherungsnachweises vorzulegen (Art. 32 Abs. 3 BayESG):
- 1.
- jährlich eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der Anlage bei Seilschwebe- und Standseilbahnen sowie Schleppliften mit Ganzjahresbetrieb;
- 2.
- alle zwei Jahre eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der betriebsbereiten Anlage bei Schleppliften;
- 3.
- eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der Seile von Seilschwebe- und Standseilbahnen auf ihren inneren Zustand nach einer Messmethode, die von der obersten Verkehrsbehörde anerkannt ist.
(7) 1Die Zeitabstände für die Durchführung der Prüfungen können von der technischen Aufsichtsbehörde im Einzelfall entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit geändert werden. 2Damit ändern sich die Fristen für die Mitteilungspflichten entsprechend.
(8) Mitteilungspflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 10
Weiterführungsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Weiterführung des Baus oder Betriebs einer Seilbahn (Art. 33 BayESG) hat zu enthalten
- 1.
- den Hinweis auf den Erwerb der Seilbahn;
- 2.
- den Hinweis auf die Bau- und Betriebsgenehmigung, die Genehmigung der technischen Planung und die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs;
- 3.
- die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, für das die Weiterführung beantragt wird, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;
- 4.
- den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (§ 8, Art. 31 BayESG).
(2) 1Antrag und Unterlagen nach Abs. 1 sind in zweifacher Fertigung vorzulegen; die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichendes bestimmen. 2Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag mit Genehmigungsstempel zurückgegeben.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers die Vorlage von Auszügen aus den Bundeszentralregistern verlangen oder deren Übersendung dort selbst beantragen.
(4) Im Fall der Überlassung der wirtschaftlichen Nutzung einer Seilbahn (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayESG) sowie der Weiterführung durch Erben oder sonst durch letztwillige Verfügung Berechtigte oder durch Insolvenzverwalter (Art. 34 BayESG) gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 11
Aufsicht
(1) Für Untersuchungen, die im Rahmen der Aufsicht (Art. 36 BayESG) erforderlich sind, hat der Unternehmer die benötigten Bediensteten, Werkstoffe und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Mitarbeiter der anerkannten sachverständigen Stellen und die Sachverständigen, die von der Kreisverwaltungsbehörde oder der technischen Aufsichtsbehörde hinzugezogen werden, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 12
Benannte Stellen
(1) 1Die oberste Verkehrsbehörde ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG). 2Sie kann dabei Aufgaben im Zusammenhang mit der Benennung auf dafür geeignete Stellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen, insbesondere
- 1.
- die Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
- 2.
- die Erarbeitung von Anforderungen, die an die Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu richten sind,
- 3.
- die Begutachtung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen und
- 4.
- die Überprüfung und Überwachung der anerkannten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen.
(2) 1Die technische Aufsichtsbehörde kann von einer benannten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals die zur Erfüllung der Aufgaben der technischen Aufsichtsbehörde erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. 2Sie hat im Fall des Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Benennung der Stelle zuständige Behörde zu unterrichten.
(3) Für Hilfeersuchen gegenüber ausländischen Behörden ist die oberste Verkehrsbehörde zuständig.
§ 13
Überwachung des Inverkehrbringens von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen
(1) 1Die Überwachung des Inverkehrbringens (Art. 36 Abs. 1 BayESG) von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 BayESG erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 8 bis 10 GPSG durch die technische Aufsichtsbehörde, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes nach Satz 1
- 1.
- ist das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG gleichgestellt,
- 2.
- sind Sicherheitsbauteile, Teilsysteme, die Infrastruktur und Anlagen gemäß Richtlinie 2000/9/EG technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten gemäß § 2 Abs. 2 und 3 GPSG gleichgestellt und
- 3.
- ist eine benannte Stelle im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG) einer zugelassenen Stelle im Sinn des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gleichgestellt.
(2) Beauftragte Stelle gemäß §§ 9 und 10 GPSG ist die oberste Verkehrsbehörde.
§ 14
Anerkannte sachverständige Stellen
(1) 1Anerkannte sachverständige Stelle für Seilbahnen gemäß Art. 20 Abs. 8, Art. 32 Abs. 3 und 4 sowie Art. 36 Abs. 4 BayESG ist jede von der obersten Verkehrsbehörde anerkannte und im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt gemachte Organisation.
(2) 1Eine Anerkennung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
- 1.
- die Einhaltung der in § 17 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 GPSG festgelegten allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist,
- 2.
- ein angemessenes und wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung zur Anwendung kommt,
- 3.
- die Betriebshaftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von vier Millionen Euro aufweist und
- 4.
- die Vergütung der mit Prüfungen beauftragten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängt.
2Die oberste Verkehrsbehörde kann Nachweise, die im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens erbracht wurden, bei der Anerkennung nach dieser Vorschrift berücksichtigen.
(3) 1Die Anerkennung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie ist auf fünf Jahre zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) 1Die oberste Verkehrsbehörde überwacht die Einhaltung der in Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen. 2Sie kann von der anerkannten sachverständigen Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe der obersten Verkehrsbehörde erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 3Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Prüfbescheinigungen oder die Erstellung von Gutachten zu verlangen. 4Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.
§ 15
Bußgeldvorschriften
Nach Art. 41 Nr. 3 BayESG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 oder 5 bis 8 GPSG zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 13 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 9 Satz 1 GPSG eine Maßnahme nicht duldet oder die technische Aufsichtsbehörde oder eine von der technischen Aufsichtsbehörde beauftragte Person nicht unterstützt,
- 5.
- entgegen § 13 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. Juni 2011 tritt die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung – SeilbV) vom 24. November 2003 (GVBl S. 886, BayRS 932-1-3-W) außer Kraft.
(2) Die auf Grund des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 geltenden Fassung erteilten Anerkennungen von Sachverständigen und sachverständigen Stellen gelten im Rahmen ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013 fort.
München, den 15. Juni 2011
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Katja H e s s e l , Staatssekretärin
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21).
2) §§ 13 und 15 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 S. 30).
3) § 7 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 vom 3. März 2011 (ABl L 59 S. 4).
4) Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl L 363 S. 81), sind beachtet worden.