2236-2-1-UK
Verordnung
zur Änderung der
Berufsschulordnung
zur Änderung der
Berufsschulordnung
Vom 30. Juni 2011
Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) vom 30. August 2008 (GVBl S. 631, BayRS 2236-2-1-UK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. 2Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 5 Nr. 2 die Schulleiterin oder der Schulleiter; die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.“
- 2.
- In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „verlangen“ folgender Halbsatz eingefügt:
„; das Gleiche gilt für Erkrankungen am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises“.
- 3.
- § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- § 33 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein Plusprogramm eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen können, werden auf Antrag von den Fächern Religion, Ethik und Deutsch befreit; über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen.
- b)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- 4.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
- b)
- Es wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Schülerinnen und Schülern ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.“
- 5.
- § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Das erste Schulhalbjahr endet mit Ablauf des letzten Unterrichtstags der zweiten vollen Woche im Februar; an diesem Tag werden in der Regel die Zwischenzeugnisse ausgegeben.“
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 6.
- In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „2,50“ durch die Zahl „3,0“ ersetzt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
München, den 30. Juni 2011
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister