Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Datenschutzgesetzes
und anderer Rechtsvorschriften1)
zur Änderung des
Bayerischen Datenschutzgesetzes
und anderer Rechtsvorschriften1)
Vom 20. Juli 2011
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht erhält der Sechste Abschnitt folgende Fassung:
„Sechster Abschnitt
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen
- Art. 34
- Landesamt für Datenschutzaufsicht
- Art. 35
- Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde
- Art. 36
- (aufgehoben)“.
- 2.
- Art. 30 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Landesamt für Datenschutzaufsicht tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenwahrnehmung.“
- 3.
- Der Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „Tätigkeit der Aufsichtsbehörden“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
- b)
- Art. 34 und 35 erhalten folgende Fassung:
„Art. 34
Landesamt für Datenschutzaufsicht
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht.
(2) Sitz des Landesamts für Datenschutzaufsicht ist Ansbach.
Art. 35
Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde
(1) 1Der Präsident des Landesamts für Datenschutzaufsicht ist Beamter auf Zeit und wird durch die Staatsregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Die Wiederernennung ist zulässig. 3Zum Präsidenten des Landesamts für Datenschutzaufsicht kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt und über die erforderliche Verwaltungserfahrung verfügt. 4Wird ein Beamter oder ein Richter auf Lebenszeit von der Staatsregierung zum Präsidenten des Landesamts für Datenschutzaufsicht ernannt, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Bezüge beurlaubt. 5Der Präsident des Landesamts für Datenschutzaufsicht kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf der Amtszeit nur entlassen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.
(2) 1Der Präsident des Landesamts für Datenschutzaufsicht ist in Ausübung des Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Für die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber dem Präsidenten des Landesamts für Datenschutzaufsicht gelten die für den Präsidenten des Obersten Rechnungshofs anzuwendenden Vorschriften entsprechend. 3Das Landesamt für Datenschutzaufsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinn des § 96 der Strafprozessordnung und des Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.
(3) 1Die Haushaltsmittel des Landesamts für Datenschutzaufsicht werden im Einzelplan des Staatsministeriums des Innern gesondert ausgewiesen. 2Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch das Landesamt für Datenschutzaufsicht bestimmt sich nach dem Kostengesetz.“
- c)
- Art. 36 wird aufgehoben.
§ 2
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
In Anlage 1 – Besoldungsordnungen – des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird in der Besoldungsgruppe B 3 nach dem Amt „Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ das Amt „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht“ eingefügt.
§ 3
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern
§ 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl 1999 S. 29, BayRS 1130-2-2-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. September 2006 (GVBl S. 305, ber. S. 786), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 2 werden nach dem Wort „Versorgungskammer,“ die Worte „das Landesamt für Datenschutzaufsicht,“ eingefügt.
- 2.
- In Nr. 3 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 3.
- In Nr. 8 werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.
- 4.
- In Nr. 9 werden die Worte „Staatsministeriums für“ durch die Worte „Staatsministeriums für Ernährung,“ ersetzt.
§ 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 13 bis 29 des Rundfunkstaatsvertrags.“
- 2.
- Es wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Landesamt für Datenschutzaufsicht
Das Landesamt für Datenschutzaufsicht ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 TMG.“
§ 5
Änderung der Datenschutzverordnung
§ 3 der Datenschutzverordnung (DSchV) vom 1. März 1994 (GVBl S. 153, BayRS 204-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2011 (GVBl S. 186), wird aufgehoben.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.
München, den 20. Juli 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
1) § 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) vom 29. September 2003 (ABl L 284 S. 1).