Fundstelle GVBl. 2011 S. 309

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Gesetz

2128-1-A
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Unterbringungsrecht
2128-1-A

Gesetz
zur Änderung des
Unterbringungsgesetzes

Vom 20. Juli 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz – UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 640), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter Abschnitt

Therapieunterbringung

Art. 28a
Unterbringung auf Grund einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 14 des Therapieunterbringungsgesetzes“.

b)
Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.

c)
In der Überschrift des Art. 31 werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.

2.
Es wird folgender neuer Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter Abschnitt

Therapieunterbringung


Art. 28a

Unterbringung auf Grund einer
Unterbringungsanordnung gemäß
§§ 1 und 14 des Therapieunterbringungsgesetzes

(1) Für die Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung auf Grund einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 14 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung gelten Art. 4 und 12 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 entsprechend; Art. 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 keine Anwendung finden.

(2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.

(3) 1Die Bezirke haben auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde die Unterbringung von Personen auf Grundlage einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 14 ThUG in geeigneten geschlossenen Einrichtungen im Sinn von § 2 ThUG zu vollziehen. 2Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. 3Art. 95 Abs. 6 bis 8 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze finden entsprechende Anwendung.

(4) 1Örtlich zuständig für den Vollzug ist der Bezirk, in dessen Bereich die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ThUG zuständige Kreisverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2Die untergebrachte Person kann in eine andere geeignete geschlossene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn dadurch ihre Behandlung oder Eingliederung gefördert wird oder dies aus Gründen der Sicherheit oder der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. 3Über die Verlegung entscheidet der Bezirk. 4Soll die Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks; in dringenden Fällen kann die Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde ersetzt werden. 5Eine Verlegung in eine oder aus einer geeigneten geschlossenen Einrichtung eines anderen Landes bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. 6Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren infolge einer Einweisung oder Verlegung nach Satz 2 an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bereich die aufnehmende Einrichtung liegt.

(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung der ihr durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben der Mitwirkung der Polizei bedienen. 2Dies gilt auch für die Bezirke bei Verlegungen untergebrachter Personen.

(6) 1Die notwendigen Kosten der Unterbringungen nach Abs. 3 Satz 1 trägt der Freistaat Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. 2Für die Kosten der Besuchskommissionen gilt Art. 27 entsprechend.

(7) 1Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen führt die Fachaufsicht über die Bezirke hinsichtlich der ihnen durch Abs. 1 und 3 sowie durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben. 2Im Fall des Abs. 3 Satz 3 obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, die Rechtsaufsicht dem Staatsministerium des Innern. 3Die Bestimmungen der Bezirksordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.

3.
Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.

4.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Art. 31 werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Art. 28a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.

München, den 20. Juli 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r