Fundstelle GVBl. 2011 S. 31

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Verordnung

2030-3-5-2-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2030-3-5-2-F

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (ZustV-FM)

Vom 3. Januar 2011


Auf Grund von

1.
Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),

2.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764),

3.
Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

4.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),

5.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F),

6.
Art. 26 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

7.
Art. 15 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

8.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643),

9.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79) sowie

10.
§ 11 Sätze 2 und 3 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl S. 346, BayRS 2032-5-3-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (GVBl S. 493),

erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:



§ 1

Ernennungen

(1) Ernennungsbehörden sind:

1.
a)
das Bayerische Landesamt für Steuern,

b)
das Landesamt für Finanzen,

c)
das Landesamt für Vermessung und Geoinformation,

d)
die Finanzgerichte,

e)
das Bayerische Hauptmünzamt,

f)
die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,

g)
die Staatliche Lotterieverwaltung,

h)
die Immobilien Freistaat Bayern

für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Dienstbereichs,

2.
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 ihres Dienstbereichs.

(2) Abs. 1 gilt auch für Ernennungen, die der ersten Verleihung eines Amtes vorausgehen.


§ 2

Abordnung und Versetzung

(1) 1Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden wird die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs abzuordnen sowie die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Dienstbereichs zu versetzen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn mit der Abordnung oder Versetzung die Übertragung einer Dienststellenleitung verbunden ist. 3Abordnungen und Versetzungen, die der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts der Besoldungsgruppe A 15 und höher dienen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(2) 1Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern wird die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 und die Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 ihres Dienstbereichs abzuordnen und zu versetzen. 2Abordnungen und Versetzungen, die mit der Übertragung einer Fachbereichsleitung in Zusammenhang stehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.


§ 3

Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz und dem Bayerischen Richtergesetz

1Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen, soweit sie für die Abordnung (§ 2) zuständig sind:

1.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG),

2.
Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),

3.
Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),

4.
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG),

5.
Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG) und

6.
Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten (Art. 139 BayBG).

2Die nach Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 1 BayRiG der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Bewilligung von Beurlaubung oder Ermäßigung des Dienstes von Richterinnen und Richtern werden den Finanzgerichten München und Nürnberg sowie der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern für die Richterinnen und Richter des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.


§ 4

Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1.
Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb einer Fachlaufbahn (Art. 9 Abs. 1 LlbG),

2.
Anerkennung einer Qualifikation bei Übernahmen vom Bund oder anderen Ländern (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LlbG),

3.
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),

4.
Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),

5.
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns im Umfang von höchstens drei Jahren (Art. 15 Abs. 3 Satz 4 LlbG),

6.
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG),

7.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu drei Monate (Art. 27 Abs. 2 LlbG),

8.
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),

9.
Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 LlbG),

10.
Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG),

11.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 LlbG),

12.
Kürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG) und

13.
Kürzung der Ausbildungsqualifizierung bei hinreichendem Kenntniserwerb (Art. 37 Abs. 4 LlbG).


§ 5

Arbeitszeit

Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:

1.
Abweichende Einteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AzV),

2.
Verlängerung der Arbeitszeit bei Dienst in Bereitschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AzV),

3.
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AzV),

4.
Festlegungen bei der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 AzV) und

5.
Abweichungen bei Schichtdienst und wechselndem Dienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 AzV).


§ 6

Jubiläumszuwendungen

Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 JzV wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter ihres Dienstbereichs übertragen, soweit diese Behörden für die Abordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1) zuständig sind.


§ 7

Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen; das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen bleibt unberührt.

(2) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Leiterinnen und Leiter unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen; bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG maßgeblich.

(3) Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

(4) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 BayBesG wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.

(5) 1Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird auf die Finanzämter für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen. 2Die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VollstrVergV wird auf das Bayerische Landesamt für Steuern für seinen Dienstbereich übertragen.


§ 8

Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld

(1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld (§ 11 Satz 1 BayTGV) wird dem Landesamt für Finanzen für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und der Immobilien Freistaat Bayern übertragen.

(2) Die für die Bewilligung von Trennungsgeld nach Abs. 1, § 11 Satz 1 BayTGV und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern zuständigen Stellen werden ermächtigt,

1.
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV das Trennungsgeld bis zum Wegfall des neuen Hinderungsgrundes im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 BayTGV, längstens bis zu einem Jahr, weiterzugewähren,

2.
gemäß § 4 Abs. 8 BayTGV entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld festzusetzen.


§ 9

Abrechnung von Umzugskostenvergütungen

1Die Zuständigkeit für die Abrechnung von Umzugskostenvergütungen wird den für die Abrechnung von Trennungsgeld zuständigen Behörden übertragen. 2Für ehemalige Beschäftigte und Hinterbliebene gelten diese Zuständigkeiten entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die letzte Beschäftigungsbehörde abzustellen ist.


§ 10

Abrechnung von Reisekostenvergütungen

Die Zuständigkeit für die Abrechnung von Reisekostenvergütungen (Art. 26 Satz 1 BayRKG) wird dem Landesamt für Finanzen für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und der Immobilien Freistaat Bayern übertragen.


§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (ZustV – FM) vom 19. April 1996 (GVBl S. 157, BayRS 2030-3-5-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2009 (GVBl S. 206), außer Kraft.

München, den 3. Januar 2011

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n, Staatsminister