2170-6-A
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes
Vom 20. Juli 2011
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl S. 150, BayRS 2170-6-A), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Blinde Menschen erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ber. ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.“
- 2.
- Art. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Worte „Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe –“ durch die Worte „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 Satz 1wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Blinde“ wird das Wort „Menschen“ eingefügt.
- bb)
- In Nr. 2 werden die Worte „Sozialgesetzbuchs XI“ durch die Worte „Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- 3.
- Art. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 3 wird das Wort „sowie“ angefügt.
- bb)
- Es wird folgende Nr. 4 eingefügt:
- „4.
- nach einer den Nrn. 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrift wegen Blindheit“.
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung soweit blinde Menschen ergänzende Blindenhilfe nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.“
- 4.
- Art. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Anrechnung von Pflegeleistungen bei pflegebedürftigen blinden Menschen und von sonstigen Leistungen“.
- b)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Sozialgesetzbuch XI“ durch die Worte „Elften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- c)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „Sozialgesetzbuch XI“ werden durch die Worte „Elften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Leistungen, die blinden Menschen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften zustehen, werden auf das Blindengeld wie das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI mit 60 v.H. angerechnet.“
- d)
- Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Leistungen, die blinde Menschen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet.“
- 5.
- Art. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „Sozialgesetzbuch I und X findet“ durch die Worte „Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finden“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „des Sozialgesetzbuchs X“ durch die Abkürzung „SGB X“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
- c)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
- 6.
- In Art. 8 wird das Wort „Blinde“ durch die Worte „blinde Menschen“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.
München, den 20. Juli 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r