2230-1-1-UK
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Vom 20. Juli 2011
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht des Zweiten Teils Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „Kooperations- und Außenklassen“ durch die Worte „kooperatives Lernen“ ersetzt.
- b)
- In Art. 30a werden die Worte „Kooperations- und Außenklassen“ durch die Worte „kooperatives Lernen“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgender Art. 30b eingefügt:
- „Art. 30b
- Inklusive Schule“.
- 2.
- Art. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
- bb)
- Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“
- c)
- Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.
- 3.
- Art. 20 Abs. 5 wird aufgehoben.
- 4.
- Art. 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „geleistet“ die Worte „, soweit nicht nach Art. 30a Abs. 9 Satz 3 etwas anderes durch die Regierung bestimmt wurde“ eingefügt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- 5.
- In der Überschrift des Abschnitts III werden die Worte „Kooperations- und Außenklassen“ durch die Worte „kooperatives Lernen“ ersetzt.
- 6.
- Art. 30a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „, Kooperations- und Außenklassen“ durch die Worte „kooperatives Lernen“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- d)
- Es werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:
„(3) 1Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.
(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.
(5) 1Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. 2Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 4Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. 5Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.
(6) 1Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. 2Sie wird unterstützt durch eine überörtliche Planung durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter, soweit betroffen, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerialbeauftragten. 3Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten dabei mit den allgemeinen Schulen, Förderschulen und den Schulträgern sowie mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit der Jugendhilfe und der Sozialhilfe, zusammen.
(7) Formen des kooperativen Lernens sind:
- 1.
- Kooperationsklassen:
In Kooperationsklassen der Volksschulen und Berufsschulen wird eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Dabei erfolgt eine stundenweise Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.
- 2.
- Partnerklassen:
Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, regelmäßig lernzieldifferenten Unterrichts sind darin enthalten. Gleiches gilt für Partnerklassen verschiedener Förderschularten.
- 3.
- Offene Klassen der Förderschule:
In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule unterrichtet wird, können Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden. Voraussetzung ist, dass kein Mehrbedarf hinsichtlich des benötigten Personals und der benötigten Räume entsteht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Schulaufsichtsbehörden bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung in Abweichung von Satz 2 Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 v.H. der vom Staatsministerium festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung berücksichtigen.
(8) 1Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen. 2Bei mehreren Kindern und Jugendlichen in Kooperationsklassen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterricht pflegerische Aufgaben enthalten.
(9) 1Kooperations- und Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich möglich ist. 2Elternbeiräte der beteiligten Schulen sind anzuhören. 3Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige Förderschule oder die zuständigen Förderschulen.“
- 7.
- Es wird folgender Art. 30b eingefügt:
„Art. 30b
Inklusive Schule
Inklusive Schule
(1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen.
(2) 1Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. 2Sie werden nach Maßgabe der Art. 19 und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. 3Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) 1Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil ,Inklusion‘ entwickeln. 2Eine Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion‘ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. 3Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) 1In Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion‘ werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. 3Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend.
(5) 1Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion‘ Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden. 2Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ersetzt werden. 3Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung.“
- 8.
- Art. 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 7“ ersetzt.
- 9.
- Art. 41 erhält folgende Fassung:
„Art. 41
(1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. 2Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3. 3Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.
(2) Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere Zeit in Einrichtungen aufhalten, an denen Schulen oder Klassen für Kranke gebildet sind, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu besuchen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
(3) 1Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. 2Zu der Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen werden.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion‘ oder an der Förderschule an. 2Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. 3Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall des Abs. 5 vorliegt oder die Voraussetzungen der Art. 30a Abs. 4, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 oder Art. 43 Abs. 2 und 4 nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen.
(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion‘ nicht hinreichend gedeckt werden und
- 1.
- ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder
- 2.
- beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.
(6) 1Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort. 2Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. 3Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen.
(7) 1Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. 2Die Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. 3Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. 4Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. 5Das Nähere bestimmen die Schulordnungen.
(8) 1Für Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder im Rahmen des Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 die Jahrgangsstufe 1A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren. 2Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zwölf Schuljahren, sofern sie nicht bereits auf anderem Weg erfüllt wurde; Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend. 3Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die die Berufsschulstufe nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c besuchen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht ab Jahrgangsstufe 12 beenden, um die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an Maßnahmen der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen; die Schülerin oder der Schüler wird durch diese Beendigung berufsschulpflichtig.
(9) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. 2Art. 38 Satz 2 und Art. 53 Abs. 7 Satz 3 gelten entsprechend.
(10) 1Für die Berufsschulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. 2Nicht mehr Berufsschulpflichtige sind nach Maßgabe der Schulordnung zum Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung berechtigt, wenn sie an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsverwaltung teilnehmen oder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen. 3Umschülerinnen und Umschüler haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung teilzunehmen, sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtige eingerichtet ist. 4Die Berufsschulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigen Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich Berufsschulstufe) erfüllt.
(11) 1Schulpflichtige können nach Maßgabe der Abs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, an eine Förderschule oder an eine allgemeine Schule überwiesen werden. 2Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers statt. 3Abs. 6 gilt entsprechend; es entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der bislang besuchten Schule. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform in eine andere Förderschulform.“
- 10.
- Art. 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 4 werden die Worte „21 Abs. 2“ durch die Worte „30a Abs. 4“ und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
- „5.
- zum Unterricht in einer Schule nach Art. 30b Abs. 3, sofern diese einen von der Schule festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Sprengel haben, dessen Schulaufwandsträger nach Art. 30b Abs. 3 Satz 1 zugestimmt hat.“
- b)
- Dem Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Regierung kann Schülerinnen und Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen zuweisen.“
- 11.
- Dem Art. 56 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens nach Art. 41 Abs. 4 Satz 2 sowie im Rahmen des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 6 mitzuwirken.“
- 12.
- In Art. 60 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrkraft“ die Worte „an Schulen mit dem Profil ,Inklusion‘ und an Förderschulen“ eingefügt.
- 13.
- In Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 werden nach dem Wort „Schulversuchen“ die Worte „, bei der Entwicklung des Schulprofils ,Inklusion‘“ eingefügt.
- 14.
- In Art. 76 Satz 3 werden nach dem Wort „Pflichten“ die Worte „einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4“ eingefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.
München, den 20. Juli 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r