86-7-A
Viertes Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Vom 20. Juli 2011
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 306), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 109a eingefügt:
- „Art. 109a
- Zuständigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz“.
- 2.
- In Art. 3 Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Worte „5 bis 8“ ersetzt.
- 3.
- Es wird folgender Art. 109a eingefügt:
„Art. 109a
Zuständigkeiten nach dem
Bundeskindergeldgesetz
Bundeskindergeldgesetz
(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. 2Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.
(2) 1Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist obere Fachaufsichtsbehörde.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 20. Juli 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r