Fundstelle GVBl. 2011 S. 342

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Verordnung

9210-8-I
  • Verkehrswesen
  • Straßenverkehr
  • Straßenverkehr allgemein
  • Allgemeines Straßenverkehrsrecht
9210-8-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Vom 19. Juli 2011


Es erlassen auf Grund von

1.
§ 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl I S. 1378),

die Bayerische Staatsregierung

2.
Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 138),

das Bayerische Staatsministerium des Innern

folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 8. Oktober 2009 (GVBl S. 510, BayRS 9210-8-I) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Mitglieder“ wird durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.

bb)
Die Worte „und der technischen Hilfsdienste“ wird durch die Worte „,des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“ ersetzt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. 2Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen. 3Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. 4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)  
In Satz 1 werden die Satznummerierung „1“ gestrichen und nach dem Wort „Fahrberechtigung“ die Worte „nach Abs. 1 Sätze 1 und 4“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eines Fahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t“ durch die Worte „der in § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)  
Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)  
In Satz 1 werden die Satznummerierung „1“ und nach den Worten „Ausbildungsberechtigt sind“ die Worte „Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes sowie“ eingefügt.

bb)  
In Satz 2 werden die Satznummerierung „2“ eingefügt und das Wort „eine“ durch die Worte „die Vorlage einer“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 werden die Worte „das antragstellende Mitglied das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs“ durch die Worte „der Bewerber das Führen des jeweiligen Ausbildungsfahrzeugs“ ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t“ gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Worte „bis zu 4,75 t zulässiger Gesamtmasse“ gestrichen.

c)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Satz 5 gilt nicht, wenn die Ausbildung durch einen Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.“

5.
§§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„§ 5

Zuständigkeiten

Zuständig für die Erteilung der Fahrberechtigungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sind die Kreisverwaltungsbehörden.


§ 6

Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung erlischt

1.
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,

2.
im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.“

6.
Es wird folgender neuer § 7 eingefügt:

„§ 7

Übergangsregelung

1Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die vor dem 1. September 2011 erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang bestehen. 2Im Rahmen der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung berechtigen die in Satz 1 genannten Fahrberechtigungen auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt.“

7.
Der bisherige § 7 wird § 8.

8.
Anlage 1 wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

9.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. a wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Teil werden die Worte „mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t“ gestrichen.

bbb)
Im vierten Spiegelstrich wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Es wird folgender fünfter Spiegelstrich angefügt:

„–
Absicherung an der Einsatzstelle.“

bb)
Es wird folgender Buchst. c angefügt:

„c)
Sofern die Ausbildung mit einer Fahrzeugkombination erfolgt, soll die Ausbildung zusätzlich folgende Inhalte beinhalten:

Anhänger ankuppeln und abkuppeln,

Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung),

Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers,

Funktion der Bremsanlage,

Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile).“

b)
Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.
Umfang

Der Mindestumfang der Ausbildung beträgt

vier Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1,

sechs Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4,

zwei Einheiten zu je 45 Minuten für den Inhaber einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zum Aufstieg auf eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

3.
Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug

Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1:

zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t,

Mindestlänge 5 m,

Mindestgeschwindigkeit 80 km/h,

Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine.

Sofern die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, zu verwenden.

b)
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4:

zulässige Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis 7,5 t,

im Übrigen gelten die unter Buchst. a genannten Anforderungen.

Sofern die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt, zu verwenden.

c)
Die Ausbildungsfahrzeuge nach Buchst. a und b müssen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.“

10.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „und der technischen Hilfsdienste“ ersetzt durch die Worte „, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“.

b)
In Nrn. 1.2, 2, 3.2 und 3.3 werden jeweils die Worte „das antragstellende Mitglied“ durch die Worte „der Bewerber“ ersetzt.

c)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Anforderungen“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „das antragstellende Mitglied“ durch die Worte „den Bewerber“ ersetzt.

11.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Spiegelstrich werden die Worte „antragstellenden Mitglieds“ durch das Wort „Bewerbers“ ersetzt.

b)
Im dritten Spiegelstrich werden die Worte „antragstellenden Mitglieds“ durch das Wort „Bewerbers“ und die Worte „das antragstellende Mitglied“ durch die Worte „den Bewerber“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

München, den 19. Juli 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Anlage