2038-4-1-1-J/WFK
Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (FlbQualiV)
Vom 3. Januar 2011
Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlassen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
§ 1
(1) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erworben
- 1.
- bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene durch
- a)
- die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
- b)
- die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen fachlichen (handwerklichen) Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten und
- c)
- die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf;
- 2.
- bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durch mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- a)
- die Meisterprüfung oder die Industriemeisterprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Meister- oder Industriemeisterprüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
- b)
- den erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin oder als Techniker oder Technikerin mit staatlicher Abschlussprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
- c)
- die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und eine dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
- a)
- als Lehrer oder Lehrerin an Justizvollzugseinrichtungen durch die Qualifikation für das Lehramt an Volksschulen oder Grundschulen / Hauptschulen in Bayern,
- b)
- als Fachlehrer oder Fachlehrerin an Justizvollzugsanstalten durch die Qualifikation für das Amt eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin an Volks- und Realschulen, Förderschulen oder beruflichen Schulen in Bayern
erworben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 3. Januar 2011
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Beate M e r k , Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h, Staatsminister