Fundstelle GVBl. 2011 S. 378

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e44abc572023247d0745e57737fe6432c58c972c22c8b1f5589e1293188bd1f8

Verordnung

2038-3-4-1-1-UK, , 2233-2-1-UK, 2030-3-4-1-UK, 2038-3-4-9-3-UK, 2038-3-4-8-11-UK, 2038-3-4-8-10-UK, 2233-6-UK, 2038-3-4-4-1-UK, 2038-3-4-5-1-UK, 2038-3-4-6-1-UK, 2038-3-4-7-1-UK, 2233-2-2-UK, 2233-2-7-UK, 2038-3-4-8-7-UK, 2038-3-4-9-1-UK, 2038-3-4-9-2-UK

Verordnung
zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern

Vom 20. Mai 2011


Auf Grund von

1.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),

2.
Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334),

3.
Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 und Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334),

4.
Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

5.
Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss, bzw. mit der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses, folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Die Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bayerischen Beamtengesetzes“ durch das Wort „Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.

2.
§ 59 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Auf Antrag kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus auch Fächerverbindungen genehmigen, die die Voraussetzung für den Zugang zum fachlichen Schwerpunkt des Archiv- und Bibliotheksdienstes mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene bilden.“


§ 2

Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-UK) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayLBG) ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.“

2.
§ 25 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Gesamtprüfungsnote gilt als Note der Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.“

3.
§ 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„diese ist nicht die Platzziffer im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes“.


§ 3

Änderung der Prüfungsordnung für die Anstellungsprüfung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer

Die Prüfungsordnung für die Anstellungsprüfung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer – FPO II – vom 12. Dezember 1996 (GVBl S. 562, BayRS 2038-3-4-8-10-UK), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVBl S. 698), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer (ZAPO-F II)“.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 25a wird folgender Dritter Teil eingefügt:

„Dritter Teil

Bestimmungen über die Zulassung und Ausbildung

§ 26
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 27
Vorbereitungsdienst

§ 28
Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes“.

b)
Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.

c)
Der bisherige § 26 wird § 29.

3.
§ 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1

Zweck der Prüfung

1Die Zweite Lehramtsprüfung der Fachlehrer (Zweite Lehramtsprüfung) ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. 2Mit dem Bestehen der Zweiten Lehramtsprüfung wird die Qualifikation für das Amt des Fachlehrers nachgewiesen.“

4.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Worte „die Zulassung zur Laufbahn“ durch die Worte „den Erwerb der Qualifikation für das Amt“ ersetzt.

5.
§ 25a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„diese ist nicht die Platzziffer im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes“.

6.
Nach § 25a wird folgender Dritter Teil eingefügt:

„Dritter Teil

Bestimmungen über die Zulassung und Ausbildung


§ 26

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

1Der Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft setzt für das Fachlehreramt den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus. 2Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung. ³Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die von ihm bestimmte Stelle kann eine Ausnahme von der zulässigen Fächerverbindung und/oder der erforderlichen Vorbildung zulassen, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.


§ 27

Vorbereitungsdienst

(1) Neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen muss der Bewerber die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzen.

(2) 1Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird der Bewerber zum Beamten auf Widerruf ernannt. 2Er führt die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärter“.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; ist die Ernennungsbehörde eine dem Staatsministerium nachgeordnete Behörde, so ist dessen Zustimmung einzuholen.


§ 28

Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Fachlehreranwärter fachlich, methodisch und pädagogisch so weit gefördert werden, dass sie am Ende des Vorbereitungsdienstes zu selbstständiger Lehr- und Erziehungstätigkeit in ihrer Fächerverbindung befähigt sind.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“

7.
Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.

8.
Der bisherige § 26 wird § 29.


§ 4

Änderung der Förderlehrerprüfungsordnung II

Die Ordnung der Zweiten Prüfung der Förderlehrer – Förderlehrerprüfungsordnung II – FölPO II – (GVBl S. 220, BayRS 2038-3-4-9-3-UK), geändert durch § 3 der Verordnung vom 22. August 1995 (GVBl S. 661, ber. 1996 S. 50), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Zweite Prüfung der Förderlehrer ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.“

b)
In Satz 3 wird das Wort „Befähigung“ durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.

2.
In § 15 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.


§ 5

Änderung der Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

In § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO) vom 26. Oktober 2004 (GVBl S. 419, BayRS 2233-6-UK), geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 312), werden die Worte „des höheren Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.


§ 6

Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen

Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen (ZALS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-4-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2003 (GVBl S. 570), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 6 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 187 der Verfassung, Art. 66 BayBG)“ gestrichen.


§ 7

Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen

Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) vom 31. August 1995 (GVBl S. 682, BayRS 2038-3-4-5-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 3. August 2007 (GVBl S. 584), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 6 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 187 der Verfassung, Art. 66 BayBG)“ gestrichen.


§ 8

Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien (ZALG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 477, BayRS 2038-3-4-6-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 3. August 2007 (GVBl S. 584), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 6 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 187 der Verfassung, Art. 66 BayBG)“ gestrichen.


§ 9

Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen

Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen (ZALB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 487, BayRS 2038-3-4-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 3. August 2007 (GVBl S. 584), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 6 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 187 der Verfassung, Art. 66 BayBG)“ gestrichen.


§ 10

Änderung der Volksschulordnung – F

Die Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung – F, VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl S. 731, ber. S. 907, BayRS 2233-2-1-UK) wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Satz 1 werden die Worte „Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer“ durch die Worte „Lehrkräfte für Sonderpädagogik“ ersetzt.

2.
In § 28 Abs. 7 Satz 3 werden die Worte „Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer“ durch die Worte „Lehrkräfte für Sonderpädagogik“ und die Worte „Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer“ durch die Worte „Lehrkräfte im Grundschuldienst“ ersetzt.

3.
In § 75 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 3, § 82 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Worte „Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer“ durch die Worte „Lehrkräfte für Sonderpädagogik“ ersetzt.


§ 11

Änderung der Förderberufsschulordnung

In § 15 Abs. 3 Satz 2 der Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung – BSO-F) vom 26. Oktober 2009 (GVBl S. 580, BayRS 2233-2-2-UK) werden die Worte „Lehrkraft, die die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzt“ durch die Worte „Lehrkraft für Sonderpädagogik“ ersetzt.


§ 12

Änderung der Krankenhausschulordnung

In § 16 Satz 4 der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl S. 288, BayRS 2233-2-7-UK) werden nach dem Wort „Sonderschulen“ die Worte „bzw. für Sonderpädagogik“ eingefügt.


§ 13

Änderung der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern

Die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2010 (GVBl S. 155), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Prüfungen“ durch „Einstellungsprüfungen“ ersetzt.

2.
In § 32 Satz 3 werden die Worte „Art. 41 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes“ durch die Worte „Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.


§ 14

Änderung der Förderlehrerstudienordnung

In § 18 Satz 3 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-UK), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 331), werden die Worte „115 Abs. 1 BayBG“ durch die Worte „22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.


§ 15

Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Förderlehrer an Volksschulen

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Förderlehrer an Volksschulen (BayRS 2038-3-4-9-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 22. August 1995 (GVBl S. 661, ber. 1996 S. 50), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2

Die Förderlehrer steigen in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft ein.“

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „seine Laufbahn (§ 1)“ durch die Worte „das Förderlehreramt“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.


§ 16

Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl S. 424, BayRS 2030-3-4-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2009 (GVBl S. 415), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 Buchst. f werden die Worte „Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Verwaltungsdienstes“ durch die Worte „Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind,“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 werden die Worte „Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes“ durch die Worte „Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 mit Ausnahme der Beamten, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind,“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Art. 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S.  400)“ durch die Worte „§ 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334)“ ersetzt.

2.
§ 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3

Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:

1.
Anrechnung von Zeiten nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),

2.
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),

3.
Verkürzung der Probezeit, Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 LlbG),

4.
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),

5.
Abkürzung der Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LlbG, und berufspraktischen Leistungen, bei Lehrkräften auf höchstens ein Jahr und sechs Monate (Art. 36 Abs. 1 LlbG),

6.
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG),

7.
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 LlbG),

den Regierungen ferner die Befugnis über die Entscheidung zur Abkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Bereiche. ²Satz 1 gilt nicht, soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 LlbG).“

3.
In § 4 werden die Worte „§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz“ durch die Worte „Art. 31 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „und Leistungszulagen“ gestrichen.

b)
Es werden die Worte „sowie zur Vergabe und zum Widerruf von Leistungszulagen“ gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „§ 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch die Worte „Art. 81 Abs. 1 BayBesG“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „§ 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch die Worte „Art. 75 Abs. 2 BayBesG“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „des mittleren und gehobenen Dienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Naturwissenschaft und Technik bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene“ ersetzt.


§ 17

Aufhebung der Verordnung über die Zulassung zur Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes der Volksschulen und der Förderschulen

Die Verordnung über die Zulassung zur Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes der Volksschulen und der Förderschulen vom 11.  Mai 1983 (GVBl S. 385, BayRS 2030-2-4-UK), geändert durch Verordnung vom 30. April 2003 (GVBl S. 349), wird aufgehoben.


§ 18

Aufhebung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern

Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF) vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 27. Februar 2008 (GVBl S. 73), wird aufgehoben.


§ 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 20. Mai 2011

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister