1100-3-I
Änderung
der Geschäftsordnung
für den Bayerischen Landtag
der Geschäftsordnung
für den Bayerischen Landtag
Vom 13. Juli 2011
Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl S. 420, BayRS 1100-3-I) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil IV der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des 6. Abschnitts werden die Worte „Ministerin- oder Ministerbefragung,“ gestrichen.
- b)
- Die Überschrift des § 73 wird durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
- c)
- Die Überschrift des 9. Abschnitts erhält folgende Fassung:
„9. Abschnitt
Verfassungsstreitigkeiten mit anderen Staatsorganen, abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG) und Kompetenzfreigabeverfahren (Art. 93 Abs. 2 GG)“.
- d)
- Die Überschrift des 11. Abschnitts erhält folgende Fassung:
„11. Abschnitt
Immunitätsangelegenheiten und Genehmigung zur Zeugenvernehmung“.
- e)
- Es wird folgender § 93a eingefügt:
- „§ 93a
- Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO“.
- 2.
- In § 9 Abs. 2 werden die Worte „oder die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten“ gestrichen und das Wort „Einleitungsbehörde“ durch das Wort „Disziplinarbehörde“ ersetzt.
- 3.
- § 30 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 BayAbgG; eine Kürzung erfolgt nicht, wenn ein Mitglied des Untersuchungsausschusses durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.“
- 4.
- In § 35 Satz 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Art. 7 BayAbgG gilt nicht, wenn ein Mitglied der Enquete-Kommission durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.“
- 5.
- In § 52 Abs. 2 werden nach dem Wort „Landtag“ die Worte „oder der Ältestenrat“ eingefügt.
- 6.
- § 60 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) 1Dringlichkeitsanträge, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von der Vollversammlung an den federführenden Ausschuss überwiesen werden, sind von der oder dem Ausschussvorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten ladungsfähigen (§ 143 Satz 1) Sitzung zu setzen. 2Sie dürfen nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, im Ausschuss stimmberechtigten Mitglieder des Landtags vertagt werden. 3Von der Einhaltung der Ladungsfrist (§ 143 Satz 1) kann im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters abgesehen werden.“
- 7.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Mittwoch-“ durch das Wort „Donnerstag-“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Sofern der Ältestenrat nicht etwas anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge bzw. die eintägige Sitzung mit der Aktuellen Stunde beginnen.“
- 8.
- § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.“
- 9.
- § 73 (Ministerin- oder Ministerbefragung) wird aufgehoben.
- 10.
- § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1In Sitzungswochen, in denen nach dem Sitzungsplan Dienstag- und Mittwoch-Sitzungen bzw. Sitzungsfolgen der Vollversammlung vorgesehen sind (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind), kann jedes Mitglied des Landtags eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten.“
- b)
- Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.“
- 11.
- § 83 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Bei Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden und deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt (Massenpetitionen), kann die Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landtags ersetzt werden. 4Hierüber entscheidet der Ausschuss durch Beschluss.“
- 12.
- Die Überschrift des Teils IV 9. Abschnitt erhält folgende Fassung:
„9. Abschnitt
Verfassungsstreitigkeiten mit anderen Staatsorganen, abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG) und Kompetenzfreigabeverfahren (Art. 93 Abs. 2 GG)“.
- 13.
- § 87 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Anträge auf Erhebung von Verfassungsstreitigkeiten mit einem anderen Staatsorgan, auf Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes oder eines Kompetenzfreigabeverfahrens nach Art. 93 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen der Unterzeichnung durch eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.“
- 14.
- Die Überschrift des Teils IV 11. Abschnitt erhält folgende Fassung:
„11. Abschnitt
Immunitätsangelegenheiten und Genehmigung zur Zeugenvernehmung“.
- 15.
- Es wird folgender § 93a eingefügt:
„§ 93a
Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
1Über die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach Mitglieder des Landtags am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, entscheidet der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz abschließend. 2Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Landtags liegt.“
- 16.
- In § 106 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „15“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
- 17.
- § 111 Abs. 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig.“
- 18.
- § 112 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:
„4Zur Gegenrede kann einem Mitglied des Landtags das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden. 5Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält. 6Die Vollversammlung kann hierzu auch mehrere Rednerinnen und Redner zulassen.“
- 19.
- In § 113 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Wort“ die Worte „bis zu fünf Minuten“ eingefügt.
- 20.
- In § 126 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „nächsten“ gestrichen.
- 21.
- In § 142 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „§ 153 Abs. 1 Satz 3“ durch die Worte „§ 153 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
- 22.
- In § 151 Satz 2 werden nach dem Wort „Beschlussfassung“ die Worte „, jedoch spätestens bis zum Tag der abschließenden Behandlung im Bundesrat“ eingefügt.
- 23.
- In § 166 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied“ die Worte „des Ausschusses“ eingefügt.
- 24.
- In § 179 wird das Wort „Parlamentsinformationsgesetzes“ durch das Wort „Parlamentsbeteiligungsgesetzes“ ersetzt.
- 25.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1.6 erhält folgende Fassung:
- „1.6
- Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:
Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigsten Rangziffer, zum Aufruf bringen. Bei gemeinsamem Aufruf mehrerer Dringlichkeitsanträge gelten beide als aufgerufen, wenn sie von ihren Fraktionen jeweils die Rangziffer 1 erhalten haben. Jeder Fraktion stehen für die Beratung insgesamt 30 Minuten zur Verfügung. Es ist Sache der Fraktionen, diese Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend.“
- b)
- Nr. 4.3 erhält folgende Fassung:
- „4.3
- Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:
Die Aussprache ist wieder eröffnet. In diesem Fall bemisst sich die Redezeit der Fraktionen nach der von der Staatsregierung in Anspruch genommenen Redezeit. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen.
Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung
- –
- bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt,
oder
- –
- bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.“
München, den 13. Juli 2011
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags
Barbara S t a m m