600-15-F
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Bayerische Verwaltung
der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
zur Änderung der
Verordnung über die Bayerische Verwaltung
der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Vom 1. September 2011
Auf Grund des Art. 20 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSSV) vom 14. Dezember 2001 (GVBl 2002 S. 22, BayRS 600-15-F), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die Benutzung der Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (staatliche Parkanlagen), nach Art. 20 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wird auf die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen.“
- b)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
- 2.
- § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
München, den 1. September 2011
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister