Fundstelle GVBl. 2011 S. 443

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Verordnung

2030-3-7-1-L

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2030-3-7-1-L

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM)

Vom 9. August 2011


Auf Grund von

1.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

2.
Art. 68 Abs. 2 Satz 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307),

3.
Art. 26 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

4.
Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

5.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),

6.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

7.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 4 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

8.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

9.
Art. 89 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313),

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:



Inhaltsübersicht


Teil 1

Beamtinnen und Beamte der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung


Abschnitt 1

Beamtenrechtliche Zuständigkeiten

§    1  Ernennung
§    2  Abordnung
§    3  Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
§    4  Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
§    5  Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
§    6  Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung
§    7  Jubiläumszuwendungen


Abschnitt 2

Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

§    8  Kürzung der Anwärterbezüge
§    9  Vergabe von Leistungsbezügen


Abschnitt 3

Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten

§  10  Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen


Teil 2

Beamtinnen und Beamte der Forstverwaltung


Abschnitt 1

Beamtenrechtliche Zuständigkeiten

§  11  Abordnung
§  12  Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
§  13  Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung
§  14  Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
§  15  Jubiläumszuwendungen


Abschnitt 2

Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

§  16  Vergabe von Leistungsbezügen


Abschnitt 3

Reise- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten

§  17  Genehmigung und Anordnung von Dienst-, Fortbildungs- und Ausbildungsreisen
§  18  Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung
§  19  Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten


Teil 3

Schlussvorschriften

§  20  Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Teil 1

Beamtinnen und Beamte der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung


Abschnitt  1

Beamtenrechtliche Zuständigkeiten


§ 1

Ernennung

(1) Ernennungsbehörden sind

1.
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für

a)
ihre Beamtinnen und Beamten,

b)
die Beamtinnen und Beamten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

c)
die Beamtinnen und Beamten der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, sofern diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind und

d)
die Beamtinnen und Beamten der Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,

2.
die Ämter für Ländliche Entwicklung für ihre Beamtinnen und Beamten,

3.
die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für

a)
ihre Beamtinnen und Beamten und

b)
die Beamtinnen und Beamten der ihr angegliederten agrarwirtschaftlichen Fachschulen sowie

4.
die Landesanstalt für Landwirtschaft für

a)
ihre Beamtinnen und Beamten und

b)
die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe.

(2) 1Den Ernennungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen. 2Der in Abs. 1 Nr. 4 genannten Ernennungsbehörde wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe zu ernennen. 3Den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Ernennungsbehörden wird darüber hinaus die Befugnis zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf übertragen.


§ 2

Abordnung

Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ernennungsbehörde wird die Zuständigkeit zur Abordnung auch von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 übertragen.


§ 3

Sonstige Zuständigkeiten
nach dem Bayerischen Beamtengesetz

(1) 1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft:

1.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes –BayBG),

2.
Entscheidung über Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),

3.
Entscheidung über die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),

4.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),

5.
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG).

2Abweichend von Satz 1 werden die Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft. 3Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf außerhalb der Ämter für Ländliche Entwicklung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz derjenigen Behörde, die als Stammbehörde der Widerrufsbeamten bestimmt ist.

(2) Die Befugnis, über die Erstattung von Ausbildungskosten zu entscheiden (Art. 139 BayBG), wird für Beamtinnen und Beamte der Verwaltung für Ländliche Entwicklung dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern und für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.


§ 4

Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

1Die Ernennungsbehörden sind, soweit sie für die Ernennung zuständig sind, auch zuständig für Entscheidungen über die

1.
Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),

2.
Kürzung der Probezeit (Art. 36 Abs. 1 LlbG),

3.
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 LlbG),

4.
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG), es sei denn, die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

2Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist ferner im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis für die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 2 LlbG) zuständig.


§ 5

Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung

1Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Arbeitszeitverordnung (AzV) der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse werden den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beschäftigten, der Landesanstalt für Landwirtschaft auch für die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe, übertragen. 2Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AzV der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse werden den Landesanstalten jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen.


§ 6

Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung

(1) 1Die Ernennungsbehörden sind zuständig für den Vollzug der §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung (UrlV). 2Abweichend hiervon sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft.

(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nicht bei den Ämtern für Ländliche Entwicklung beschäftigt sind, werden die Befugnisse nach Abs. 1 der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.

(3) 1Über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub (§ 18 UrlV) für die Dauer von mehr als sechs Monaten entscheiden nach vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium) die Ernennungsbehörden. 2Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Entscheidungen über die Erteilung eines Gewährleistungsbescheids im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(4) 1Die Leiterinnen und Leiter der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden sind ermächtigt, im Vollzug der §§ 2 bis 11 UrlV Entscheidungen für sich selbst zu treffen. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 3 UrlV.


§ 7

Jubiläumszuwendungen

1Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) wird den Ernennungsbehörden übertragen. 2Abweichend hiervon wird den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Entscheidung für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, die die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Behörde selbst betreffen.


Abschnitt 2

Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten


§ 8

Kürzung der Anwärterbezüge

Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 BayBesG ist für Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltung für Ländliche Entwicklung dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, im Übrigen der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.


§ 9

Vergabe von Leistungsbezügen

1Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden für ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten übertragen

1.
den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

2.
den Ämtern für Ländliche Entwicklung,

3.
den Landesanstalten sowie

4.
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

2Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die die Behördenleiterinnen und Behördenleiter selbst betreffen.


Abschnitt 3

Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten


§ 10

Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen

Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden, Dienst- und Fortbildungsreisen zu genehmigen oder anzuordnen, wird übertragen:

1.
dem Staatsministerium

a)
für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie

b)
für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,

2.
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

a)
für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie

b)
für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums als Mitwirkende oder Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Jahresfortbildungsprogramms der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; soweit die Forstschule Beschäftigte der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Zuständigkeit für die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.



Teil 2

Beamtinnen und Beamte der Forstverwaltung


Abschnitt 1

Beamtenrechtliche Zuständigkeiten


§ 11

Abordnung

(1) Die Befugnis zur Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb der Forstverwaltung wird übertragen

1.
bis zur Dauer von drei Monaten den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht, der Waldbauernschule, der Forstschule und der Technikerschule für Waldwirtschaft,

2.
bis zur Dauer von einem Jahr der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft.

(2) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden ist das Staatsministerium zuständig.


§ 12

Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz

1Die Befugnis zur Entscheidung über

1.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 BayBG),

2.
Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),

3.
die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),

4.
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),

5.
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG)

wird den in § 11 Abs. 1 genannten Behörden und der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten der Forstverwaltung übertragen. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Zuständigkeiten nach Art. 86 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 BayBG für ehemalige Beamtinnen und Beamte richten sich nach deren letzter Beschäftigungsstelle. 4Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen, die für die Stammbehörde gelten.


§ 13

Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung

1Die Leiterinnen und Leiter aller nachgeordneten Behörden können sich im Vollzug der §§ 2 bis 10 UrlV aufgeführten Vorschriften Erholungsurlaub selbst genehmigen. 2Das gilt nicht für die angemessene Verlängerung der Frist für die Einbringung des Erholungsurlaubs (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UrlV).


§ 14

Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung

Die Befugnisse zur

1.
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AzV),

2.
Verlängerung der Arbeitszeit bei Dienst in Bereitschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AzV),

3.
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AzV) und

4.
Festsetzung der Obergrenze für die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus (§ 7 Abs. 5 Satz 3 AzV)

werden den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen.


§ 15

Jubiläumszuwendungen

1Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 JzV wird den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. 2§ 11 Abs  2 gilt entsprechend.


Abschnitt 2

Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten


§ 16

Vergabe von Leistungsbezügen

1Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.


Abschnitt 3

Reise- und umzugskostenrechtliche
Zuständigkeiten


§ 17

Genehmigung und Anordnung von Dienst-, Fortbildungs- und Ausbildungsreisen

(1) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde, Dienstreisen zu genehmigen oder anzuordnen wird übertragen:

1.
dem Staatsministerium

a)
für mehr als einwöchige Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden sowie

b)
für Dienstreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,

2.
den Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen für die im Rahmen von Prüfungen durchzuführenden Dienstreisen.

2Veranlasst das Staatsministerium die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen oder die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte, kann es auch in anderen als in Satz 1 genannten Fällen über die Genehmigung oder Anordnung von Dienstreisen entscheiden.

(2) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen wird der Forstschule übertragen, soweit sie Aufgaben als Fortbildungsleitstelle wahrnimmt; Abs. 1 gilt entsprechend. 2Soweit die Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Beschäftigte der Forstverwaltung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.

(3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Ausbildungsreisen wird der Forstschule übertragen, soweit sie Aufgaben als Ausbildungsleitstelle bei der Zuweisung an Ausbildungsbehörden und der Entsendung zu Lehrgängen, anderen überörtlichen Ausbildungsveranstaltungen sowie Qualifikationsprüfungen wahrnimmt.



§ 18

Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung

Die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung für Beschäftigte des forstlichen Außendienstes für die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte obliegt den Beschäftigungsbehörden (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).


§ 19

Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten

1Über die Zusage von Umzugskostenvergütung entscheidet die für die personalrechtliche Maßnahme im Sinn von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes zuständige Behörde. 2Über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfen für Umzüge, die nicht mit einer personalrechtlichen Maßnahme zusammenhängen, entscheidet die Beschäftigungsbehörde.


Teil 3

Schlussvorschriften


§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) vom 2. Dezember 2003 (GVBl S. 897, BayRS 2030-3-7-1-L), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 11.  April 2007 (GVBl S. 300), außer Kraft.

München, den 9. August 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister