300-12-6-J
Verordnung zur Änderung der Aufbewahrungsverordnung
Vom 6. September 2011
Auf Grund des Art. 51b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 112), erlassen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bayerische Staatsministerium des Innern, das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:
§ 1
Anlage Teil 1 der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV) vom 29. Juli 2010 (GVBl S. 644, BayRS 300-12-6-J) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Kennziffer 1 Spalte 3 (Angelegenheit) und Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Buchst. b eingefügt:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
1 Jahr
|
“.
- b)
- Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c.
- 2.
- Kennziffer 12 erhält folgende Fassung:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
12
|
B
|
Mahnsachen
Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c) gilt.
Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung gespeichert werden (Bestandsdateien).
Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.
Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.
|
Register und Hüllen in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.
Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Buchst. b) vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinn einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung. |
||
|
30 Jahre
|
–
|
|||
|
2 Jahre
|
–
|
|||
|
3 Monate
Die Behördenleitung kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.
|
–
|
|||
|
keine
|
–
|
."
- 3.
- Kennziffer 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „§ 1600 I BGB“ durch die Worte „§ 1600 Abs. 1 BGB“ ersetzt.
- b)
- Buchst. b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 3 (Angelegenheit) werden nach dem Buchst. „b)“ die Worte „bis zum 30.06.1998:“ eingefügt und die Worte „Unterabschnitt E“ durch die Worte „Unterabschnitt 4“ ersetzt.
- bb)
- Spalte 6 (Bemerkungen) erhält folgende Fassung:
„Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).“
- c)
- Buchst. c und d werden wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 3 (Angelegenheit) werden nach dem Buchst. „c)“ und „d)“ jeweils die Worte „bis zum 30.06.1998:“ eingefügt.
- bb)
- In Spalte 6 (Bemerkungen) werden jeweils die Worte „wie zu Kennziffer 13b)“ eingefügt.
- d)
- In Buchst. e Spalte 6 (Bemerkungen) werden die Worte „Aufgebotsverfahren ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 84b)“ eingefügt.
- e)
- In Buchst. f Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen CM“ angefügt.
- 4.
- In Kennziffer 18 Buchst. a Spalte 6 (Bemerkungen) werden die Worte „Unterhaltssachen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 116“ eingefügt.
- 5.
- Kennziffer 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Vollstreckungsbescheide“ durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl L 143 S. 15), Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 12, 2001 S. 1) gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind“ ersetzt.
- b)
- Buchst. b Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:
„Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).“
- 6.
- In Kennziffer 41 Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden die Worte „10 Jahre“ durch die Worte „5 Jahre“ ersetzt.
- 7.
- In Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen“.
- 8.
- In Kennziffer 75 Buchst. b Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden die Worte „10 Jahre“ durch die Worte „5 Jahre“ ersetzt.
- 9.
- Kennziffer 84 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 3 (Angelegenheit) werden im einleitenden Satzteil die Worte „, die außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt sind,“ gestrichen.
- b)
- In Buchst. a Spalte 5 (Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke) werden die Worte „84g“ durch die Worte „84h“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgender neuer Buchst. b eingefügt:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
10 Jahre
|
wie zu Kennziffer 84a)
|
bis zum
31.08.2009: siehe Kennziffer 13e) |
."
- d)
- Die bisherigen Buchst. b bis f werden Buchst. c bis g.
- e)
- Der bisherige Buchst. g wird Buchst. h; in Spalte 3 (Angelegenheit) wird der Buchst. „c)“ durch den Buchst. „d)“ ersetzt.
- 10.
- Kennziffer 87 Spalte 3 (Angelegenheit) und Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Buchst. a.
- b)
- Es wird folgender Buchst. b angefügt:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
30 Jahre
|
–
|
."
- 11.
- Kennziffer 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der einleitende Text wird wie folgt geändert:
- aa)
- Spalte 2 (Registerzeichen) erhält folgende Fassung:
„F
(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)“.
- bb)
- In Spalte 5 (Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke) werden die Worte „vormundschaftliche Genehmigung der Unterbringung“ durch die Worte „familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)“ ersetzt.
- b)
- In Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „vormundschaftliche Genehmigung der Unterbringung“ durch die Worte „familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)“ ersetzt.
- 12.
- Kennziffer 94 Spalte 2 (Registerzeichen) erhält folgende Fassung:
„F
(bis zum 31.08.2009 XVI)“.
- 13.
- Kennziffer 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchst. a Spalte 5 (Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke) erhält folgende Fassung:
„Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Kennziffer 95 b))
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)“.
- b)
- Buchst. b Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:
„Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB“.
- 14.
- Kennziffer 96 erhält folgende Fassung:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
96
|
X
|
|
5 Jahre
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
|
|
|
30 Jahre
|
Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode
– nur noch – 10 Jahre aufzubewahren. |
|||
|
120 Jahre
|
ab dem 01.09.2009:
siehe Kennziffer 114c) |
|||
|
120 Jahre
|
ab dem 01.09.2009:
siehe Kennziffer 109b) |
."
- 15.
- In Kennziffer 98 Spalte 3 werden die Worte „nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)“ angefügt.
- 16.
- Kennziffer 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „(bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige)“ angefügt.
- b)
- Spalte 6 (Bemerkungen) erhält folgende Fassung:
„Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111“.
- 17.
- Kennziffer 104 Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:
„Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind“.
- 18.
- In Abschnitt 1 vor Kennziffer 105 wird die Überschrift „Unterabschnitt 5 Familiensachen“ gestrichen.
- 19.
- Kennziffern 105 bis 116 werden durch folgende Kennziffern 105 bis 118 ersetzt:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
105
|
F
|
Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 Zivilprozessordnung) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Kennziffern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten
|
5 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei Akten über selbstständige Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, zur Regelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
|
106
|
F
|
|
30 Jahre
|
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 106c)), Vergleiche gemäß Kennziffer 117b)
|
|
|
20 Jahre
|
Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Kennziffer 117 aufgeführten Titel, usw.
|
|||
|
80 Jahre
|
||||
107
|
F
|
Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
|
15 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
|
|
108
|
F
|
|
30 Jahre
|
Entscheidungen und Vergleiche,
beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 108b)) |
|
|
80 Jahre
|
||||
109
|
F
|
|
15 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
|
|
|
120 Jahre
|
bis zum 31.08.2009:
siehe Kennziffer 96d) |
|||
110
|
F
|
Akten über Verfahren nach §§ 1382 und 1383 BGB
|
10 Jahre
|
Entscheidungen (siehe Kennziffer 117)
|
|
111
|
F
|
|
30 Jahre
|
Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Kennziffer 111b))
|
Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
|
|
70 Jahre
|
wie zu Kennziffer 111a)
|
|||
112
|
F
|
Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB)
|
5 Jahre
|
–
|
|
113
|
F
|
|
30 Jahre
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
|
|
|
10 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
|
||
114
|
F
|
|
30 Jahre
|
Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Kennziffer 114b))
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Kennziffer 114c))
|
bis zum 31.08.2009:
siehe Kennziffer 13b) |
|
70 Jahre
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffern 13c) und 13d)
|
|||
|
120 Jahre
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96c)
|
|||
115
|
F
|
|
5 Jahre
|
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 115c))
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)
|
|
5 Jahre
30 Jahre
|
wie zu Kennziffer 115a)
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)
|
||
116
|
FH
|
|
30 Jahre
5 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
|
|
|
5 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
|
|||
|
5 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
|
||
|
100 Jahre
|
||||
117
|
–
|
|
30 Jahre
|
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
|
|
|
100 Jahre
|
||||
118
|
–
|
Sammelakten gemäß § 13a Abs. 4 AktO
|
5 Jahre
|
Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Kennziffer 116e) zu beachten.
|
“.
- 20.
- In Abschnitt 1 vor Kennziffer 122 werden in der Überschrift die Worte „Unterabschnitt 6“ durch die Worte „Unterabschnitt 5“ ersetzt.
- 21.
- In Kennziffer 312 Buchst. b Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „(unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen OM)“ angefügt.
- 22.
- Kennziffer 317 erhält folgende Fassung:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
317
|
R
|
Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen
|
50 Jahre
|
–
|
betrifft Altverfahren vor 1977
|
“.
- 23.
- Kennziffer 321 Spalte 3 (Angelegenheit) Buchst. a und b erhalten folgende Fassung:
- „a)
- Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.
Zu den Entscheidungen, usw., im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.
- b)
- Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).“
- 24.
- In Kennziffer 345 Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden die Worte „10 Jahre“ durch die Worte „6 Jahre“ ersetzt.
- 25.
- Kennziffer 411 Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:
- „a)
- Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken“.
- 26.
- Kennziffer 412 Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:
- „a)
- Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahrens), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind“.
- 27.
- Kennziffer 413 erhält folgende Fassung:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
413
|
W, WF
|
|
5 Jahre
|
vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Kennziffer 413b))
|
|
|
30 Jahre
|
Zwischenentscheidungen (siehe Kennziffer 413a))
|
“.
- 28.
- Es wird folgende Kennziffer 477 eingefügt:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
477
|
|
10 Jahre
|
Beschlüsse
(siehe Kennziffer 477b)) |
||
|
30 Jahre
|
“.
- 29.
- Kennziffer 603 Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:
- „a)
- die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke“.
- 30.
- Kennziffer 612 wird aufgehoben.
- 31.
- Kennziffer 621 wird aufgehoben.
- 32.
- Kennziffer 622 Spalte 6 (Bemerkungen) erhält folgende Fassung:
„Zu Kennziffern 622, 624 und 721:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.“
- 33.
- Kennziffer 623 wird aufgehoben.
- 34.
- Kennziffer 624 erhält folgende Fassung:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
|
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
|
Bemerkungen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
624
|
Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs)
(früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) |
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle
|
wie zu Kennziffer 622
|
||
|
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
|
–
|
|||
|
30 Jahre
|
–
|
|||
|
30 Jahre
|
||||
|
20 Jahre
|
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629) |
|||
|
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Kennziffer 629) |
||||
|
10 Jahre
|
||||
|
20 Jahre
|
||||
|
15 Jahre
|
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629) |
|||
|
10 Jahre
|
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629) |
|||
|
5 Jahre
|
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629) |
|||
|
5 Jahre
|
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629) |
|||
|
5 Jahre
|
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629) |
“.
- 35.
- Kennziffer 629 erhält folgende Fassung:
„
Kennziffer
|
Registerzeichen
|
Angelegenheit
|
Aufbewahrungsfrist
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Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
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Bemerkungen
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1
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2
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3
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4
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5
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6
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629
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30 Jahre
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|||
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10 Jahre
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“.
- 36.
- Kennziffern 630 und 631 werden aufgehoben.
- 37.
- Kennziffer 633 erhält folgende Fassung:
„
Kennziffer
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Registerzeichen
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Angelegenheit
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Aufbewahrungsfrist
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Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
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Bemerkungen
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1
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2
|
3
|
4
|
5
|
6
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633
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–
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Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen
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1 Jahr
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–
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Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
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“.
- 38.
- Kennziffer 703 Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:
- „a)
- die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke“.
- 39.
- Kennziffern 721 und 722 erhalten folgende Fassung:
„
Kennziffer
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Registerzeichen
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Angelegenheit
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Aufbewahrungsfrist
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Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
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Bemerkungen
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1
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2
|
3
|
4
|
5
|
6
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721
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OJs
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Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht
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wie zu Kennziffer 622
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aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
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30 Jahre
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–
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|||
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30 Jahre
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||||
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20 Jahre
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Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 722)
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|||
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Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Kennziffer 722) |
||||
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10 Jahre
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||||
|
20 Jahre
|
||||
|
15 Jahre
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Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw. (siehe Kennziffer 722)
|
|||
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10 Jahre
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Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722) |
|||
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5 Jahre
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Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722) |
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|
5 Jahre
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Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw. (siehe Kennziffer 722)
|
|||
|
5 Jahre
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Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722) |
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722
|
–
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Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 721 Buchst. e) genannten Akten.
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30 Jahre
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||
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10 Jahre
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“.
- 40.
- Kennziffer 730 erhält folgende Fassung:
„
Kennziffer
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Registerzeichen
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Angelegenheit
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Aufbewahrungsfrist
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Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
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Bemerkungen
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1
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2
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3
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4
|
5
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6
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730
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–
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Handakten über Kartellbußgeldsachen
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10 Jahre
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–
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“.
- 41.
- In Kennziffer 744 Buchst. a Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden die Worte „40 Jahre“ durch die Worte „30 Jahre“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
München, den 6. September 2011
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Beate M e r k , Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin